Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 133/96×

Entscheidung 12 Os 133/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os133/96

Entscheidungsdatum

24.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerald O***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1.August 1996, GZ 35 römisch fünf r 1141/96-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerald O***** wurde (A) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und (B) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Demnach hat er in Innsbruck und an anderen Orten (A) zwischen Dezember 1995 und Februar 1996 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge, nämlich eine nicht mehr exakt bezifferbare große Menge an Cannabisharz und Cannabiskraut (insgesamt ca 1 kg), durch Verkauf an namentlich nicht ausforschbare Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt; (B) im Jänner 1996 außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich nicht mehr feststellbare Mengen an Cannabisprodukten, für den Eigengebrauch erworben, besessen bzw konsumiert.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente erschöpfen sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung lediglich nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung, ohne die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe, die in der Nichterörterung vermeintlich wesentlicher Verfahrensergebnisse gelegen sein soll, aufzuzeigen. Die die bekämpften Schuldsprüche tragende Feststellung, daß der Angeklagte im Tatzeitraum insgesamt ca 1 kg an Haschischprodukten von Christian S***** übernahm, den größten Teil davon weiterveräußerte und im übrigen geringe Mengen selbst konsumierte, stützen sich auf die Angaben des - dazu rechtskräftig gesondert verurteilten - Zeugen Christian S*****, die das Erstgericht im Einklang mit den Verfahrensergebnissen durch entsprechende schriftliche Aufzeichnungen des sich unumwunden selbst belastenden Zeugen sowie dadurch bekräftigt sah, daß der Angeklagte im Zuge des Vorverfahrens vorübergehend die Bereitschaft zum Überdenken einer auch seinerseits geständigen Verantwortung anklingen ließ (US 5). Dabei ging das Erstgericht ohnedies davon aus, daß beim Angeklagten kein Suchtgift sichergestellt werden konnte (US 6). Die (auch) daraus gezogene Schlußfolgerung auf einen dem kontinuierlichen Suchtgiftabsatz zugrundeliegenden Gesamtvorsatz steht mit den Denkgesetzen durchaus im Einklang. Vom Beschwerdeführer vermißte Rückschlüsse aus den schriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen S***** auf ein von diesem alleinverantwortlich organisiertes Vertriebsnetz haben rein spekulativen Charakter und bedurften - abgesehen von ihrer Unvereinbarkeit mit der Darstellung des Christian S***** - schon aus diesem Grund keiner Erörterung in den Urteilsgründen. Nicht anders verhält es sich damit, daß Christian S***** zu dem vom Angeklagten beim Suchtgiftvertrieb kontaktierten Personenkreis keine detaillierten Wahrnehmungen machte bzw die vom Angeklagten beim Suchtgifthandel erzielten Einnahmen in seiner Lebensführung keinen signifikanten Niederschlag zeitigten.

Die solcherart insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E44308 12D01336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00133.96.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19961024_OGH0002_0120OS00133_9600000_000