Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Das in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll über die im Verfahren 22 Vr 1502/95 des Landesgerichtes Feldkirch unter Beteiligung der Parteien erfolgte Vernehmung der Zeugin Petra R*****, welche auch deren Angaben vor der Gendarmerie (109 f) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 6) zum Inhalt hatte (421; § 258 Abs 1 StPO), stammt in materieller Hinsicht aus ein und demselben - wenn auch gemäß § 57 StPO gesondert abgeschlossenen - Strafverfahren und bezog sich auch ausschließlich auf den Anklagesachverhalt. Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider lagen damit die gesetzlichen Verlesungsvoraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 2 a StPO vor.Das in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll über die im Verfahren 22 römisch fünf r 1502/95 des Landesgerichtes Feldkirch unter Beteiligung der Parteien erfolgte Vernehmung der Zeugin Petra R*****, welche auch deren Angaben vor der Gendarmerie (109 f) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 6) zum Inhalt hatte (421; Paragraph 258, Absatz eins, StPO), stammt in materieller Hinsicht aus ein und demselben - wenn auch gemäß Paragraph 57, StPO gesondert abgeschlossenen - Strafverfahren und bezog sich auch ausschließlich auf den Anklagesachverhalt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider lagen damit die gesetzlichen Verlesungsvoraussetzungen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO vor.
In diesen Aussagen, welche das Erstgericht zu den zeitlichen Tatkomponenten in allen Details, auch den angeblich übergangenen (Z 5) insoweit einschränkenden Angaben vom 14.Februar 1996 (237), gewürdigt hat (US 10 und 11), findet die Urteilsannahme, daß der Angeklagte mit den Unzuchtshandlungen geraume Zeit vor Erreichen der Mündigkeit des Opfers begann und sie bis zum Ende der Pflichtschulzeit, demnach bis Anfang Juli 1991, fortsetzte (US 6 und 7), auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Zeugin zu einer präziseren zeitlichen Eingrenzung der Tatzeit außerstande sah, eine tragfähige Grundlage.In diesen Aussagen, welche das Erstgericht zu den zeitlichen Tatkomponenten in allen Details, auch den angeblich übergangenen (Ziffer 5,) insoweit einschränkenden Angaben vom 14.Februar 1996 (237), gewürdigt hat (US 10 und 11), findet die Urteilsannahme, daß der Angeklagte mit den Unzuchtshandlungen geraume Zeit vor Erreichen der Mündigkeit des Opfers begann und sie bis zum Ende der Pflichtschulzeit, demnach bis Anfang Juli 1991, fortsetzte (US 6 und 7), auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Zeugin zu einer präziseren zeitlichen Eingrenzung der Tatzeit außerstande sah, eine tragfähige Grundlage.
Mit dem dagegen gerichteten Einwand (Z 5), diese Würdigung "überzeuge" angesichts dieses Erinnerungsmankos und der festgestellten geistigen Behinderung dieser Zeugin nicht, weshalb sie "abenteuerlich und unbegründet" sei, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern trotz gegenteiliger Beteuerung allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer (hier polemisch akzentuierten) Schuldberufung bekämpft.Mit dem dagegen gerichteten Einwand (Ziffer 5,), diese Würdigung "überzeuge" angesichts dieses Erinnerungsmankos und der festgestellten geistigen Behinderung dieser Zeugin nicht, weshalb sie "abenteuerlich und unbegründet" sei, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern trotz gegenteiliger Beteuerung allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer (hier polemisch akzentuierten) Schuldberufung bekämpft.
Dieses Vorbringen, schon gar nicht die Behauptung, die Zeugin Petra R***** habe sich durch Inanspruchnahme des ihr gesetzlich zustehenden Entschlagungsrechtes (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO) "die Angelegenheit einfach gemacht", erweist sich auch als ungeeignet, gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (erhebliche) Bedenken zu erwecken (Z 5 a). Daß der Verteidiger an der Befragung dieser Zeugin gehindert war, ist zudem aktenwidrig (421).Dieses Vorbringen, schon gar nicht die Behauptung, die Zeugin Petra R***** habe sich durch Inanspruchnahme des ihr gesetzlich zustehenden Entschlagungsrechtes (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) "die Angelegenheit einfach gemacht", erweist sich auch als ungeeignet, gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (erhebliche) Bedenken zu erwecken (Ziffer 5, a). Daß der Verteidiger an der Befragung dieser Zeugin gehindert war, ist zudem aktenwidrig (421).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht in Verfehlung einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes in keinem Anfechtungspunkt vom festgestellten Urteilssachverhalt aus, indem sie - teils unter Behauptung von Feststellungsmängeln - allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung einerseits (zu 1.) unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz die in zeitlicher Hinsicht getroffenen Konstatierungen bestreitet und andererseits (zu 2.) die auf das Sachverständigengutachten gegründete Urteilsannahme (US 11) einer im Sinne des § 205 StGB relevanten geistigen Behinderung des Tatopfers mit Umständen in Frage zu stellen sucht, welche der psychiatrische Experte ohnehin in seinen Befund miteinbezog (295).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht in Verfehlung einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes in keinem Anfechtungspunkt vom festgestellten Urteilssachverhalt aus, indem sie - teils unter Behauptung von Feststellungsmängeln - allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung einerseits (zu 1.) unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz die in zeitlicher Hinsicht getroffenen Konstatierungen bestreitet und andererseits (zu 2.) die auf das Sachverständigengutachten gegründete Urteilsannahme (US 11) einer im Sinne des Paragraph 205, StGB relevanten geistigen Behinderung des Tatopfers mit Umständen in Frage zu stellen sucht, welche der psychiatrische Experte ohnehin in seinen Befund miteinbezog (295).
Die somit überwiegend nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die somit überwiegend nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.