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Entscheidung 12 Os 133/98×

Entscheidung 12 Os 133/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os133/98

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin Eduard P***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juli 1998, GZ 3a römisch fünf r 2611/98-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Martin Eduard P***** wurde der Verbrechen (A) des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und (B) des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, zweiter Satz, erster Fall StGB sowie (C) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (D) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Soweit angefochten wird ihm angelastet, daß er in Wien und Gänserndorf

A/ am 30. März 1998 versuchte, Zorica G***** mit Gewalt gegen ihre Person zumindest 4.020 S Bargeld mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie im Nackenbereich packte und ihren Kopf nach unten drückte;

B/1.-4. in der Zeit vom 17. Februar bis 23. März 1998 anderen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, teilweise durch Einbruch (B/1. und 4.), mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm, unter anderem (B/2.) am 17. Februar 1998 Berechtigten der Bank *****AG, Filiale Wien *****, 10.000 S Bargeld, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie

C/ zwischen 13. und 17. Februar 1998 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Plus-Card der Mag. Susanne I*****, lautend auf deren Konto 728023839 bei der Bank *****AG, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Gegen die festgestellte Gewaltanwendung (zu A) werden mit dem Einwand (Ziffer 5 a,), die tatrichterliche Würdigung der Divergenzen in den Aussagen der Zeugin Zorica G***** im Rahmen der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit (US 12 bis 14) sei nach Auffassung des Beschwerdeführers weder zwingend noch überzeugend, überdies hätte das im übrigen umfassende Geständnis des Angeklagten dem Erstgericht ebenso "zu denken geben müssen" wie das aktenkundige Bestreben des Beschwerdeführers, bei den von ihm begangenen Diebstählen nach Möglichkeit eine persönliche Begegnung mit den Bestohlenen zu vermeiden, keine aus aktenkundigen Beweisergebnissen resultierende erhebliche Bedenken aufgezeigt, sondern nach Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.

Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) darüber hinaus unter dem Prätext eines schwerwiegenden Mangels in der Sachverhaltsermittlung die amtswegige Ausforschung und zeugenschaftliche Befragung jener Kunden reklamiert, welche bei der schließlichen Überwältigung des Angeklagten (zu A) behilflich waren, ist sie angesichts des von der Polizei unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten erfolglos unternommenen Ausforschungsversuches dieser Personen unbegründet (115, 116, 121, 125/I).

Die in Ansehung des Diebstahlsfaktums B/2. (Behebung von 10.000 S aus dem Geldausgabeautomaten der Bank ***** AG mittels der auf ein Konto dieser Bank lautenden Plus-Card der Mag. Susanne I*****) gegen die konkurrierende Annahme von Paragraph 229, StGB (C) gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mit der bloß fallabgehobenen Leitsatzwiedergabe, wonach die Zueignung einer diebstahlsfähigen Urkunde mit Bereicherungsvorsatz die strafrechtliche Haftung auch nach Paragraph 229, StGB ausschließe, ohne auch nur anzudeuten, warum es sich bei einer (hier aktuellen) Bankomatkarte überhaupt um eine diebstahlsfähige Urkunde im Sinne eines selbständigen Wertträgers handeln sollte, in Ermangelung einer argumentativen Verknüpfung des behaupteten Rechtsfehlers mit dem konkreten Straffall nur scheinbar substantiiert (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die auch im übrigen teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die gezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52180 12D01338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00133.98.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0120OS00133_9800000_000