Die dagegen aus Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Gegen die festgestellte Gewaltanwendung (zu A) werden mit dem Einwand (Z 5a), die tatrichterliche Würdigung der Divergenzen in den Aussagen der Zeugin Zorica G***** im Rahmen der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit (US 12 bis 14) sei nach Auffassung des Beschwerdeführers weder zwingend noch überzeugend, überdies hätte das im übrigen umfassende Geständnis des Angeklagten dem Erstgericht ebenso "zu denken geben müssen" wie das aktenkundige Bestreben des Beschwerdeführers, bei den von ihm begangenen Diebstählen nach Möglichkeit eine persönliche Begegnung mit den Bestohlenen zu vermeiden, keine aus aktenkundigen Beweisergebnissen resultierende erhebliche Bedenken aufgezeigt, sondern nach Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.Gegen die festgestellte Gewaltanwendung (zu A) werden mit dem Einwand (Ziffer 5 a,), die tatrichterliche Würdigung der Divergenzen in den Aussagen der Zeugin Zorica G***** im Rahmen der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit (US 12 bis 14) sei nach Auffassung des Beschwerdeführers weder zwingend noch überzeugend, überdies hätte das im übrigen umfassende Geständnis des Angeklagten dem Erstgericht ebenso "zu denken geben müssen" wie das aktenkundige Bestreben des Beschwerdeführers, bei den von ihm begangenen Diebstählen nach Möglichkeit eine persönliche Begegnung mit den Bestohlenen zu vermeiden, keine aus aktenkundigen Beweisergebnissen resultierende erhebliche Bedenken aufgezeigt, sondern nach Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) darüber hinaus unter dem Prätext eines schwerwiegenden Mangels in der Sachverhaltsermittlung die amtswegige Ausforschung und zeugenschaftliche Befragung jener Kunden reklamiert, welche bei der schließlichen Überwältigung des Angeklagten (zu A) behilflich waren, ist sie angesichts des von der Polizei unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten erfolglos unternommenen Ausforschungsversuches dieser Personen unbegründet (115, 116, 121, 125/I).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) darüber hinaus unter dem Prätext eines schwerwiegenden Mangels in der Sachverhaltsermittlung die amtswegige Ausforschung und zeugenschaftliche Befragung jener Kunden reklamiert, welche bei der schließlichen Überwältigung des Angeklagten (zu A) behilflich waren, ist sie angesichts des von der Polizei unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten erfolglos unternommenen Ausforschungsversuches dieser Personen unbegründet (115, 116, 121, 125/I).
Die in Ansehung des Diebstahlsfaktums B/2. (Behebung von 10.000 S aus dem Geldausgabeautomaten der Bank ***** AG mittels der auf ein Konto dieser Bank lautenden Plus-Card der Mag. Susanne I*****) gegen die konkurrierende Annahme von § 229 StGB (C) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit der bloß fallabgehobenen Leitsatzwiedergabe, wonach die Zueignung einer diebstahlsfähigen Urkunde mit Bereicherungsvorsatz die strafrechtliche Haftung auch nach § 229 StGB ausschließe, ohne auch nur anzudeuten, warum es sich bei einer (hier aktuellen) Bankomatkarte überhaupt um eine diebstahlsfähige Urkunde im Sinne eines selbständigen Wertträgers handeln sollte, in Ermangelung einer argumentativen Verknüpfung des behaupteten Rechtsfehlers mit dem konkreten Straffall nur scheinbar substantiiert (§ 285a Z 2 StPO) und solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die in Ansehung des Diebstahlsfaktums B/2. (Behebung von 10.000 S aus dem Geldausgabeautomaten der Bank ***** AG mittels der auf ein Konto dieser Bank lautenden Plus-Card der Mag. Susanne I*****) gegen die konkurrierende Annahme von Paragraph 229, StGB (C) gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mit der bloß fallabgehobenen Leitsatzwiedergabe, wonach die Zueignung einer diebstahlsfähigen Urkunde mit Bereicherungsvorsatz die strafrechtliche Haftung auch nach Paragraph 229, StGB ausschließe, ohne auch nur anzudeuten, warum es sich bei einer (hier aktuellen) Bankomatkarte überhaupt um eine diebstahlsfähige Urkunde im Sinne eines selbständigen Wertträgers handeln sollte, in Ermangelung einer argumentativen Verknüpfung des behaupteten Rechtsfehlers mit dem konkreten Straffall nur scheinbar substantiiert (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die auch im übrigen teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die auch im übrigen teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die gezogene Gesetzesstelle.