Das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28. April 2000, GZ 10 E Vr 1046/99-28, verletzt das GesetzDas Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28. April 2000, GZ 10 E römisch fünf r 1046/99-28, verletzt das Gesetz
1. im Schuldspruch wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung (Schuldspruchfaktum I./3.) in der Bestimmung des § 135 Abs 1 StGB und1. im Schuldspruch wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung (Schuldspruchfaktum römisch eins./3.) in der Bestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, StGB und
2. in der gesonderten rechtlichen Beurteilung des im Urteilsspruch zu
II. und IV. bezeichneten Verhaltens in der Bestimmung des § 29 StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in den bezeichneten Teilen des Schuldspruchs und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß den §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:römisch zwei. und römisch vier. bezeichneten Verhaltens in der Bestimmung des Paragraph 29, StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in den bezeichneten Teilen des Schuldspruchs und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß den Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Zlatko L***** wird von der Anklage, am 6. August 1999 in Leoben Thomas R***** dadurch geschädigt zu haben, dass er dessen Sozialversicherungskarte in einen Werkskanal warf, sie so aus dem Gewahrsam des Berechtigten dauernd entzog, ohne sie sich zuzueignen, und dadurch das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Zlatko L***** hat durch die unter Punkt II. und IV. des Urteilssatzes erfassten Tathandlungen das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB begangen.Zlatko L***** wird von der Anklage, am 6. August 1999 in Leoben Thomas R***** dadurch geschädigt zu haben, dass er dessen Sozialversicherungskarte in einen Werkskanal warf, sie so aus dem Gewahrsam des Berechtigten dauernd entzog, ohne sie sich zuzueignen, und dadurch das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Zlatko L***** hat durch die unter Punkt römisch zwei. und römisch vier. des Urteilssatzes erfassten Tathandlungen das Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen.
Zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch wird die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.