Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 134/00×

Entscheidung 12 Os 134/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os134/00

Entscheidungsdatum

30.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zlatko L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28. April 2000, GZ 10 E römisch fünf r 1046/99-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Verteidigers Dr. Jesser, jedoch in Abwesenheit des Bschuldigten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28. April 2000, GZ 10 E römisch fünf r 1046/99-28, verletzt das Gesetz

1. im Schuldspruch wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung (Schuldspruchfaktum römisch eins./3.) in der Bestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, StGB und

2. in der gesonderten rechtlichen Beurteilung des im Urteilsspruch zu

römisch zwei. und römisch vier. bezeichneten Verhaltens in der Bestimmung des Paragraph 29, StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in den bezeichneten Teilen des Schuldspruchs und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß den Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Zlatko L***** wird von der Anklage, am 6. August 1999 in Leoben Thomas R***** dadurch geschädigt zu haben, dass er dessen Sozialversicherungskarte in einen Werkskanal warf, sie so aus dem Gewahrsam des Berechtigten dauernd entzog, ohne sie sich zuzueignen, und dadurch das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Zlatko L***** hat durch die unter Punkt römisch zwei. und römisch vier. des Urteilssatzes erfassten Tathandlungen das Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen.

Zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch wird die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Zlatko L***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28. April 2000, GZ 10 E römisch fünf r 1046/99-28, unter anderem wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch eins. 3.), des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei.) und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.

Darnach hat er

I/3. am 6. August 1999 in Leoben Thomas R***** dadurch geschädigt, dass er dessen Sozialversicherungskarte in einen Werkskanal warf und sie so aus dem Gewahrsam des Berechtigten dauernd entzog, ohne sich die Sache zuzueignen, und

jeweils mit Täuschungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz andere zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar

römisch zwei. am 9. August 1999 in Graz Verantwortliche der Bank für Arbeit und Wirtschaft durch die Vorgabe für das Konto des Thomas R***** zeichnungsberechtigt zu sein, zur Auszahlung von 10.000 S, indem er die Scheckkarte des Kontoinhabers vorwies und dessen Unterschrift auf einem Barauszahlungsbeleg nachmachte, sowie

römisch vier. am 11. Juni, 26. Oktober und 1. November 1999 in Mixnitz, Röthelstein und Leoben in insgesamt drei Angriffen, indem er jeweils vorgab, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, Tankstellenbetreiber zum Betanken seines Fahrzeuges veranlasst und dadurch einen Gesamtschaden von 2.105,20 S herbeigeführt. Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt dieses Urteil das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten in zweifacher Hinsicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Sachbegriff des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, StGB ist nach gefestigter Judikatur mit jenem des Paragraph 127, StGB ident (Mayerhofer StGB5 Paragraph 135, RN 15). Die vom (anklagekonformen) Schuldspruch zu römisch eins. 3. erfasste Sozialversicherungskarte erfüllt diese Voraussetzungen mangels Sach- oder Tauschwertes nicht und scheidet somit als Tatobjekt aus. Auch eine Subsumtion des Sachverhaltes nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB oder Paragraph 295, StGB scheitert an der Urkunden- bzw Beweismitteleigenschaft einer Sozialversicherungskarte (Mayerhofer aaO Paragraph 74, RN 66). Das dem Verurteilten im Schuldspruchfaktum römisch eins. 3. angelastete Tatverhalten ist somit gerichtlich nicht strafbar, weshalb der auf Paragraph 135, Absatz eins, StGB gegründete Schuldspruch des Verurteilten aufzuheben und in diesem Umfang mit einem Freispruch vorzugehen war.

Das bezeichnete Urteil verstößt ferner im Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der im Schuldspruch zu römisch zwei. und römisch vier. angeführten Taten durch deren - qualifikationsorientiert - getrennte Subsumtion jeweils als Vergehen des Betruges gegen das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB. Denn nach herrschender Rechtsprechung (Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 5 und 6 mwN) sind nach dieser Bestimmung alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Betrugshandlungen, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen.

Da "das Zusammentreffen" des Vergehens des schweren Betruges mit dem Vergehen unqualifizierten Betruges bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet wurde (191), hat sich der Gesetzesverstoß zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

E60219 12d01340

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 2987 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00134..1130.000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20001130_OGH0002_0120OS00134_0000000_000