Das Vorgehen des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz.
Nach § 471 Abs 4 StPO iVm § 489 kann die Berufungsverhandlung auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen, indes nicht erschienenen Angeklagten durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Vorsitzende des Berufungssenats davon überzeugt, dass dem Angeklagten die Teilnahme an der Verhandlung ermöglicht wird. Zum Wesen einer öffentlichen Berufungsverhandlung im Sinn des § 472 Abs 1 StPO gehört daher auch der Aufruf der Sache durch den Schriftführer (analog § 239 StPO), mit dem sichergestellt werden soll, dass allen zu einem in der Ladung bezeichneten Verhandlungssaal geladenen Personen die Möglichkeit offen steht, sich am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu beteiligten (§ 471 StPO) und dort ihre Rechte (§ 473 StPO) zu wahren. Ist bei einem Gericht ein eigener Vorführraum für geladene, aber verhaftete Personen eingerichtet, die zur Verhandlung eskortiert werden müssen, hat der Vorsitzende darauf zu dringen, dass auch den dort allenfalls aufhältigen Verfahrensbeteiligten der Beginn der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gelangen kann (vgl S. Mayer Commentar zweiter Teil 179 f). Infolge Durchführung der Berufungsverhandlung in - durch den unzulänglichen Aufruf der Sache verursachter - Abwesenheit des Angeklagten war dieser daran gehindert, sein Recht auf Anhörung im Berufungsverfahren (§ 473 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 StPO, Art 6 Abs 3 lit c MRK) auszuüben. Dieser gesetzwidrige Vorgang wirkt sich somit zu seinem Nachteil aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Nach Paragraph 471, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 489, kann die Berufungsverhandlung auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen, indes nicht erschienenen Angeklagten durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Vorsitzende des Berufungssenats davon überzeugt, dass dem Angeklagten die Teilnahme an der Verhandlung ermöglicht wird. Zum Wesen einer öffentlichen Berufungsverhandlung im Sinn des Paragraph 472, Absatz eins, StPO gehört daher auch der Aufruf der Sache durch den Schriftführer (analog Paragraph 239, StPO), mit dem sichergestellt werden soll, dass allen zu einem in der Ladung bezeichneten Verhandlungssaal geladenen Personen die Möglichkeit offen steht, sich am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu beteiligten (Paragraph 471, StPO) und dort ihre Rechte (Paragraph 473, StPO) zu wahren. Ist bei einem Gericht ein eigener Vorführraum für geladene, aber verhaftete Personen eingerichtet, die zur Verhandlung eskortiert werden müssen, hat der Vorsitzende darauf zu dringen, dass auch den dort allenfalls aufhältigen Verfahrensbeteiligten der Beginn der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gelangen kann vergleiche S. Mayer Commentar zweiter Teil 179 f). Infolge Durchführung der Berufungsverhandlung in - durch den unzulänglichen Aufruf der Sache verursachter - Abwesenheit des Angeklagten war dieser daran gehindert, sein Recht auf Anhörung im Berufungsverfahren (Paragraph 473, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, StPO, Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK) auszuüben. Dieser gesetzwidrige Vorgang wirkt sich somit zu seinem Nachteil aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.