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Entscheidung 12 Os 134/02×

Entscheidung 12 Os 134/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os134/02

Entscheidungsdatum

13.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard Ernst W***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 Hv 43/02x des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, dass die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz vom 28. Oktober 2002, AZ 10 Bs 212/02, in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Oshidari, und des Verteidigers Mag. Rosenauer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Durchführung der (nur unzulänglich aufgerufenen) Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 473, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO und Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK.

Das in Abwesenheit des Angeklagten ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2002, 10 Bs 212/02, wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Neudurchführung des Berufungsverfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 24. Juli 2002, 8 Hv 83/02x-21, wurde - unter anderem - Gerhard Ernst W***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Umfang eines weiteren Vorwurfs wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB erfolgte ein rechtskräftiger Freispruch.

Gegen den schuldigsprechenden Teil dieses Urteils meldete der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (S 188), führte aber das Rechtsmittel bloß als Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe aus (ON 26).

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Linz, AZ 10 Bs 212/02, wurde der Angeklagte zu dem für den 28. Oktober 2002 angeordneten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung unter seiner aktenkundigen Adresse in *****, ordnungsgemäß geladen. Der Berufungswerber war allerdings in der Zwischenzeit (ohne Kenntnis des Berufungsgerichtes) zu einem anderen Verfahren des Landesgerichtes Ried im Innkreis in Untersuchungshaft genommen worden, sodass er zum Verhandlungstermin durch Justizwachbeamte vorgeführt wurde. Am 28. Oktober 2002 wurde die Berufungsverhandlung durch die Schriftführerin zwar am Gang vor dem Verhandlungssaal aufgerufen, nicht jedoch über die Aufrufanlage, welche mit dem am Oberlandesgericht Linz eigens eingerichteten Vorführzimmer verbunden ist. Dadurch war es dem Angeklagten nicht möglich, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Erst nach Urteilsverkündung stellte sich heraus, dass der aus der Haft vorgeführte Angeklagte im Vorführungszimmer vergeblich auf den dort nicht wirksamen Aufruf der Berufungsverhandlung gewartet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorgehen des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz.

Nach Paragraph 471, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 489, kann die Berufungsverhandlung auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen, indes nicht erschienenen Angeklagten durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Vorsitzende des Berufungssenats davon überzeugt, dass dem Angeklagten die Teilnahme an der Verhandlung ermöglicht wird. Zum Wesen einer öffentlichen Berufungsverhandlung im Sinn des Paragraph 472, Absatz eins, StPO gehört daher auch der Aufruf der Sache durch den Schriftführer (analog Paragraph 239, StPO), mit dem sichergestellt werden soll, dass allen zu einem in der Ladung bezeichneten Verhandlungssaal geladenen Personen die Möglichkeit offen steht, sich am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu beteiligten (Paragraph 471, StPO) und dort ihre Rechte (Paragraph 473, StPO) zu wahren. Ist bei einem Gericht ein eigener Vorführraum für geladene, aber verhaftete Personen eingerichtet, die zur Verhandlung eskortiert werden müssen, hat der Vorsitzende darauf zu dringen, dass auch den dort allenfalls aufhältigen Verfahrensbeteiligten der Beginn der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gelangen kann vergleiche S. Mayer Commentar zweiter Teil 179 f). Infolge Durchführung der Berufungsverhandlung in - durch den unzulänglichen Aufruf der Sache verursachter - Abwesenheit des Angeklagten war dieser daran gehindert, sein Recht auf Anhörung im Berufungsverfahren (Paragraph 473, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, StPO, Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK) auszuüben. Dieser gesetzwidrige Vorgang wirkt sich somit zu seinem Nachteil aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

E68537 12Os134.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00134.02.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20030213_OGH0002_0120OS00134_0200000_000