Entscheidung 12 Os 134/08k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Verurteilten René G***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 12. August 2008, GZ 7 Bs 446/08h-2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten René G***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck, mit dem ihm gewährter Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 SMG widerrufen worden war, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten René G***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck, mit dem ihm gewährter Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz 4, SMG widerrufen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil insoweit gemäß § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug zusteht.Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil insoweit gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO kein weiterer Rechtszug zusteht.
Anmerkung
E89310
12Os134.08k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00134.08K.1023.000
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081023_OGH0002_0120OS00134_08K0000_000