Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Z 3, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die (im Sinne der Anklageschrift) bei Claudiu S***** einen Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, in eventu wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, sowie bei Paul C***** einen Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB, in eventu wegen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Z 3 dritter Fall StGB anstrebt. Ihr kommt keine Berechtigung zu.Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die (im Sinne der Anklageschrift) bei Claudiu S***** einen Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, in eventu wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, sowie bei Paul C***** einen Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB, in eventu wegen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, Ziffer 3, dritter Fall StGB anstrebt. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Der unter Z 3 des § 281 Abs 1 StPO gerügte Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO infolge Fehlens der Wortfolge „unter besonders gefährlichen Verhältnissen andere fahrlässig am Körper verletzt“ im Urteilsspruch und des daraus resultierenden mangelnden Referats entscheidender, zur Begründung der im Erkenntnis genannten strafbaren Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) erforderlicher Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 282; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6), liegt zwar grundsätzlich vor. Weder legt die Rechtsmittelwerberin jedoch dar, noch ist - auch angesichts der aus den Urteilsgründen ersichtlichen, in den Urteilstenor nicht aufgenommenen Feststellungen - erkennbar, dass die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung zu üben vermochte (§ 281 Abs 3 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 289, 746).Der unter Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerügte Verstoß gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO infolge Fehlens der Wortfolge „unter besonders gefährlichen Verhältnissen andere fahrlässig am Körper verletzt“ im Urteilsspruch und des daraus resultierenden mangelnden Referats entscheidender, zur Begründung der im Erkenntnis genannten strafbaren Handlungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) erforderlicher Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 282; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 6), liegt zwar grundsätzlich vor. Weder legt die Rechtsmittelwerberin jedoch dar, noch ist - auch angesichts der aus den Urteilsgründen ersichtlichen, in den Urteilstenor nicht aufgenommenen Feststellungen - erkennbar, dass die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung zu üben vermochte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 289, 746).
Den Einwänden undeutlicher (Z 5 erster Fall) und widersprüchlicher (Z 5 dritter Fall) Feststellungen zuwider bringen die bekämpften Urteilsannahmen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass nicht festgestellt werden kann, welchem der beiden Angeklagten ein rechtlich als Notwehr zu beurteilender Sachverhalt zu Gute kommt. Dass eine solche Situation aber bei beiden im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl US 5 vorletzter Absatz iVm US 9), begründet der Beschwerdeauffassung zuwider keinen gegen die Denkgesetze verstoßenden Widerspruch (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439), weil zwei unterschiedliche, bloß als möglich erachtete Geschehnisabläufe einander zwangsläufig nicht ausschließen.Den Einwänden undeutlicher (Ziffer 5, erster Fall) und widersprüchlicher (Ziffer 5, dritter Fall) Feststellungen zuwider bringen die bekämpften Urteilsannahmen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass nicht festgestellt werden kann, welchem der beiden Angeklagten ein rechtlich als Notwehr zu beurteilender Sachverhalt zu Gute kommt. Dass eine solche Situation aber bei beiden im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche US 5 vorletzter Absatz in Verbindung mit US 9), begründet der Beschwerdeauffassung zuwider keinen gegen die Denkgesetze verstoßenden Widerspruch (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439), weil zwei unterschiedliche, bloß als möglich erachtete Geschehnisabläufe einander zwangsläufig nicht ausschließen.
Auf die wechselseitigen Tätlichkeiten (Schläge) zwischen Dorel S***** und Paul C***** (US 5 vierter Absatz) hat das Erstgericht eine Notwehrsituation des Paul C***** ohnedies nicht gegründet und diese daher zu Recht in seine Überlegungen nicht einbezogen.
Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) infolge mangelnder Erörterung der nicht näher bezeichneten Aussagen der Angeklagten selbst und der „in der Hauptverhandlung erörterten Bilder des Vorraumes, wo der Vater des Angeklagten S***** lag“, unterlässt jegliches Vorbringen, weshalb und inwieweit das Erstgericht diese Verfahrensergebnisse unter Berücksichtigung des Prozessstandpunkts der Beschwerdeführerin bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung zu berücksichtigen gehabt hätte und entzieht sich damit inhaltlicher Erwiderung.Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) infolge mangelnder Erörterung der nicht näher bezeichneten Aussagen der Angeklagten selbst und der „in der Hauptverhandlung erörterten Bilder des Vorraumes, wo der Vater des Angeklagten S***** lag“, unterlässt jegliches Vorbringen, weshalb und inwieweit das Erstgericht diese Verfahrensergebnisse unter Berücksichtigung des Prozessstandpunkts der Beschwerdeführerin bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung zu berücksichtigen gehabt hätte und entzieht sich damit inhaltlicher Erwiderung.
Dass die im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten getroffene Feststellung, deren Notwehrüberschreitungen seien aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken erfolgt, ebenfalls darauf gestützt wurde, es habe mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht geklärt werden können, in welchem Zeitablauf die festgestellten Tathandlungen erfolgt seien (US 8), ein asthenischer Affekt also angesichts der Nichterweislichkeit der Aufeinanderfolge wechselseitiger Angriffe in dubio - ersichtlich mangels Klärbarkeit der konkret vorliegenden Gemütsverfassung - angenommen wurde, ist dem Einwand offenbar unzureichender Begründung zuwider unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Zu einer darüber hinausgehenden Begründung, weshalb es im konkreten Fall bei den Angeklagten - losgelöst von einem normativen Vergleich an einer Maßfigur - einen emotionalen Erregungszustand mit Bewusstseinsverengung annahm, der nicht auf Aggressivität (sthenische Affektlage) beruht, war das Erstgericht - der Auffassung der Generalprokuratur zuwider - hingegen nicht verhalten.
Angesichts ihres dezidiert vorgetragenen Rechtsmittelantrags ist der gegen die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse gerichtete Einwand fehlender oder offenbar unzureichender Begründung nicht verständlich.
Indem die Schuldsprüche wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung einfordernde Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) - gestützt auf eigenständige Beweiswerterwägungen - andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen begehrt, verfehlt sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Gegenstand der Subsumtionsrüge ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Indem die Schuldsprüche wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung einfordernde Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) - gestützt auf eigenständige Beweiswerterwägungen - andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen begehrt, verfehlt sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Gegenstand der Subsumtionsrüge ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, ausgehend von den tatrichterlichen Feststellungen läge bei den Angeklagten eine Notwehrsituation nicht vor. Sie lässt jedoch die eingangs wiedergegebenen Urteilsannahmen, wonach das Bestehen einer Nothilfe- bzw Notwehrsituation sowohl bei Claudiu S***** als auch bei Paul C***** nicht ausgeschlossen werden könne (US 5, 9), außer Acht und verfehlt damit die erwiderungsfähige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, ausgehend von den tatrichterlichen Feststellungen läge bei den Angeklagten eine Notwehrsituation nicht vor. Sie lässt jedoch die eingangs wiedergegebenen Urteilsannahmen, wonach das Bestehen einer Nothilfe- bzw Notwehrsituation sowohl bei Claudiu S***** als auch bei Paul C***** nicht ausgeschlossen werden könne (US 5, 9), außer Acht und verfehlt damit die erwiderungsfähige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).