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Entscheidung 12 Os 134/11i×

Entscheidung 12 Os 134/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os134/11i

Entscheidungsdatum

18.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomasz P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, dritter und vierter Fall, 12 dritter Fall, 15 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 2011, GZ 124 Hv 17/11w-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Tomasz P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Tomasz P***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen, gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, dritter und vierter Fall, 12 dritter Fall, 15 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und an anderen Orten Österreichs als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert anderen Personen mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, (jeweils unter Einsatz eines widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüssels [US 12] und jeweils in der Absicht, Gegenstände in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert wegzunehmen [US 13])

A./ im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit unbekannten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung

1./ weggenommen, und zwar zwischen März und Mai 2010 in insgesamt fünf Angriffen im Urteil näher bezeichneten Gewahrsamsträgern Autos von jeweils 3.000 Euro übersteigendem Wert;

2./ wegzunehmen versucht, und zwar im April und im Mai 2010 in zwei Angriffen im Urteil angeführten Gewahrsamsträgern jeweils ein Fahrzeug unbekannten Werts;

B./ zwischen Februar und Mai 2010 in insgesamt zehn Angriffen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, zu von unbekannten Tätern der kriminellen Vereinigung begangenen Einbruchsdiebstählen an im Urteil näher bezeichneten Fahrzeugen von jeweils 3.000 Euro übersteigendem Wert bzw in einem Fall zu einem versuchten Einbruchsdiebstahl an einem Fahrzeug beigetragen, indem er in Kenntnis des Tatplans das jeweilige Fahrzeug, mit welchem die unmittelbaren Täter zu den Tatorten fuhren, anmietete.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen Feststellungen zur rechtlichen Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tomasz P*****, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) entbehrt einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung, inwieweit den Konstatierungen (US 10 und 13 f) zur Begehung der Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die von ihr behauptete Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit (Ziffer 5, erster und zweiter Fall) anhaften sollte.

Undeutlichkeit im Sinne der Ziffer 5, ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, somit sowohl für den zur Anfechtung berechtigten Beschwerdeführer, als auch für das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen konkreten Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; Ratz, WK-StPO2 Paragraph 281, Rz 419). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein, stützte das Erstgericht seine Feststellungen doch auf die Angaben des Angeklagten selbst (US 14 ff).

Unvollständig im Sinne der Ziffer 5, ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO2 Paragraph 281, Rz 421). Indem die Beschwerde nicht konkret bezeichnet, welche der Beweisergebnisse das erkennende Gericht übergangen habe und lediglich die eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung anders als die Tatrichter interpretiert, fehlt es an einer den Anfechtungskriterien entsprechenden Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, Solcherart wird lediglich - nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung - die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft.

Die konkrete Anzahl der nach den Urteilsannahmen jedenfalls mehr als zwei Personen umfassenden (US 14) Mitglieder der Vereinigung ist nicht entscheidungswesentlich, sodass die darauf abstellende Kritik ins Leere geht.

Dem Einwand offenbar unzureichender oder fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider blieben die Konstatierungen zur Begehung der Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung auch nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurden - logisch und empirisch einwandfrei und in Übereinstimmung mit der Aktenlage - auf die Angaben des Nichtigkeitswerbers selbst gestützt (US 14 ff), der eine in mehreren europäischen Ländern tätige, auf die Begehung von Autodiebstählen ausgerichtete und nach einheitlichem Muster vorgehende, aus mehreren Personen bestehende, großteils namentlich nicht bekannte Tätergruppe beschrieb sowie seine eigenen Funktionen in dieser Gruppierung zugestand (ON 116 S 1067 ff und S 1087 ff; ON 149, S 9 ff). Mit der bloßen Bestreitung des Vorliegens tragfähiger Beweise und der Behauptung, das im Akt erliegende Beweismaterial reiche nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zur Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung hin, spricht die Beschwerde - die sich solcherart von der Einlassung des Angeklagten selbst entfernt - keinen von Ziffer 5, erfassten Mangel an.

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, die somit geradezu unerträglich sind (RIS-Justiz RS0119583). Indem der Nichtigkeitswerber bloß auf seine Ausführungen zu Ziffer 5, verweist, gelingt es ihm nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, deren Ergänzung durch den Angeklagten in dem von ihm verfassten Schriftsatz vom 18. September 2011 wegen der in Paragraph 285, Absatz eins, StPO statuierten Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung im Hinblick auf die vom Verteidiger eingerbachte Rechtsmittelschrift unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 7), war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Tomasz P***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00134.11I.1018.000

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111018_OGH0002_0120OS00134_11I0000_000