Ausschließlich gegen Feststellungen zur rechtlichen Annahme der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tomasz P*****, der keine Berechtigung zukommt.Ausschließlich gegen Feststellungen zur rechtlichen Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tomasz P*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) entbehrt einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung, inwieweit den Konstatierungen (US 10 und 13 f) zur Begehung der Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die von ihr behauptete Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit (Z 5 erster und zweiter Fall) anhaften sollte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) entbehrt einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung, inwieweit den Konstatierungen (US 10 und 13 f) zur Begehung der Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die von ihr behauptete Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit (Ziffer 5, erster und zweiter Fall) anhaften sollte.
Undeutlichkeit im Sinne der Z 5 ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, somit sowohl für den zur Anfechtung berechtigten Beschwerdeführer, als auch für das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen konkreten Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; Ratz, WK-StPO2 § 281 Rz 419). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein, stützte das Erstgericht seine Feststellungen doch auf die Angaben des Angeklagten selbst (US 14 ff).Undeutlichkeit im Sinne der Ziffer 5, ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, somit sowohl für den zur Anfechtung berechtigten Beschwerdeführer, als auch für das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen konkreten Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; Ratz, WK-StPO2 Paragraph 281, Rz 419). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein, stützte das Erstgericht seine Feststellungen doch auf die Angaben des Angeklagten selbst (US 14 ff).
Unvollständig im Sinne der Z 5 ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 13 Abs 3 zweiter Satz, § 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO2 § 281 Rz 421). Indem die Beschwerde nicht konkret bezeichnet, welche der Beweisergebnisse das erkennende Gericht übergangen habe und lediglich die eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung anders als die Tatrichter interpretiert, fehlt es an einer den Anfechtungskriterien entsprechenden Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, Solcherart wird lediglich - nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung - die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft.Unvollständig im Sinne der Ziffer 5, ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO2 Paragraph 281, Rz 421). Indem die Beschwerde nicht konkret bezeichnet, welche der Beweisergebnisse das erkennende Gericht übergangen habe und lediglich die eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung anders als die Tatrichter interpretiert, fehlt es an einer den Anfechtungskriterien entsprechenden Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, Solcherart wird lediglich - nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung - die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft.
Die konkrete Anzahl der nach den Urteilsannahmen jedenfalls mehr als zwei Personen umfassenden (US 14) Mitglieder der Vereinigung ist nicht entscheidungswesentlich, sodass die darauf abstellende Kritik ins Leere geht.
Dem Einwand offenbar unzureichender oder fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider blieben die Konstatierungen zur Begehung der Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung auch nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden - logisch und empirisch einwandfrei und in Übereinstimmung mit der Aktenlage - auf die Angaben des Nichtigkeitswerbers selbst gestützt (US 14 ff), der eine in mehreren europäischen Ländern tätige, auf die Begehung von Autodiebstählen ausgerichtete und nach einheitlichem Muster vorgehende, aus mehreren Personen bestehende, großteils namentlich nicht bekannte Tätergruppe beschrieb sowie seine eigenen Funktionen in dieser Gruppierung zugestand (ON 116 S 1067 ff und S 1087 ff; ON 149, S 9 ff). Mit der bloßen Bestreitung des Vorliegens tragfähiger Beweise und der Behauptung, das im Akt erliegende Beweismaterial reiche nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zur Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung hin, spricht die Beschwerde - die sich solcherart von der Einlassung des Angeklagten selbst entfernt - keinen von Z 5 erfassten Mangel an.Dem Einwand offenbar unzureichender oder fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider blieben die Konstatierungen zur Begehung der Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung auch nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurden - logisch und empirisch einwandfrei und in Übereinstimmung mit der Aktenlage - auf die Angaben des Nichtigkeitswerbers selbst gestützt (US 14 ff), der eine in mehreren europäischen Ländern tätige, auf die Begehung von Autodiebstählen ausgerichtete und nach einheitlichem Muster vorgehende, aus mehreren Personen bestehende, großteils namentlich nicht bekannte Tätergruppe beschrieb sowie seine eigenen Funktionen in dieser Gruppierung zugestand (ON 116 S 1067 ff und S 1087 ff; ON 149, S 9 ff). Mit der bloßen Bestreitung des Vorliegens tragfähiger Beweise und der Behauptung, das im Akt erliegende Beweismaterial reiche nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zur Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung hin, spricht die Beschwerde - die sich solcherart von der Einlassung des Angeklagten selbst entfernt - keinen von Ziffer 5, erfassten Mangel an.
Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, die somit geradezu unerträglich sind (RIS-Justiz RS0119583). Indem der Nichtigkeitswerber bloß auf seine Ausführungen zu Z 5 verweist, gelingt es ihm nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu wecken.Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, die somit geradezu unerträglich sind (RIS-Justiz RS0119583). Indem der Nichtigkeitswerber bloß auf seine Ausführungen zu Ziffer 5, verweist, gelingt es ihm nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, deren Ergänzung durch den Angeklagten in dem von ihm verfassten Schriftsatz vom 18. September 2011 wegen der in § 285 Abs 1 StPO statuierten Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung im Hinblick auf die vom Verteidiger eingerbachte Rechtsmittelschrift unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 7), war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde, deren Ergänzung durch den Angeklagten in dem von ihm verfassten Schriftsatz vom 18. September 2011 wegen der in Paragraph 285, Absatz eins, StPO statuierten Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung im Hinblick auf die vom Verteidiger eingerbachte Rechtsmittelschrift unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 7), war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Tomasz P***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Tomasz P***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.