Der vom Beschwerdeführer behauptete Mangel der Fragestellung muß vorliegend verneint werden. Die Verfahrensergebnisse indizieren zwar, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit im Zustand einer heftigen Gemütsbewegung befunden hat. Im gesamten Beweisverfahren wurden jedoch keine Tatsachen vorgebracht, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, den tiefgreifenden Affekt, in welchem sich der Angeklagte bei Begehung seiner Angriffe befand, allgemein begreiflich erscheinen ließen. 'Allgemein begreiflich' im Sinne des § 76 StGB. bedeuten nämlich, daß die Ursache der Gemütsbewegung sittlich verständlich sein muß und nicht im Charakter des Täters oder in dessen verwerfliche Neigungen und Leidenschaften, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen ist, wobei die allgemeine Verständlichkeit von einem objektiven Gesichtspunkte aus zu beurteilen ist. Es ist daher nur eine Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlaß allgemein, d.h. für einen Durchschnittsmenschen (als objektiven Maßstab) in dem Sinne verständlich ist, insoweit sich dieser vorstellen kann, daß auch er unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsverfassung geraten wäre, wie sie beim Täter im Tatzeitpunkt vorhanden war (vgl. EvBl. 1976/87, 1978/119, 11 Os 108/76). Auf solche Umstände, die nach dem Gesagten die rechtliche Annahme einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tatzeit rechtfertigen könnte, vermag sich der Beschwerdeführer aber auch bei extremer Auslegung seiner von ihm zitierten Äußerungen oder Handlungen der später attackierten Personen nicht zu berufen. Denn die Beschimpfungen oder Tätlichkeiten vermögen bei objektiver Betrachtung wohl einen Erregungszustand verursacht haben, der aber schon nach den Umständen des Falles und nach dem gegebenen Milieu bei einem Durchschnittsmenschen nicht eine allgemein begreifliche, hochgradige Affektspannung hervorrufen könnte, die zu einem vorsätzlichen Angriff auf das Leben zweier Menschen geführt hätte. Insoweit war schon aus rechtlichen Erwägungen die Stellung einer in der Nichtigkeitsbeschwerde nunmehr gerügten Eventualfrage im Sinne des § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO.Der vom Beschwerdeführer behauptete Mangel der Fragestellung muß vorliegend verneint werden. Die Verfahrensergebnisse indizieren zwar, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit im Zustand einer heftigen Gemütsbewegung befunden hat. Im gesamten Beweisverfahren wurden jedoch keine Tatsachen vorgebracht, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, den tiefgreifenden Affekt, in welchem sich der Angeklagte bei Begehung seiner Angriffe befand, allgemein begreiflich erscheinen ließen. 'Allgemein begreiflich' im Sinne des Paragraph 76, StGB. bedeuten nämlich, daß die Ursache der Gemütsbewegung sittlich verständlich sein muß und nicht im Charakter des Täters oder in dessen verwerfliche Neigungen und Leidenschaften, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen ist, wobei die allgemeine Verständlichkeit von einem objektiven Gesichtspunkte aus zu beurteilen ist. Es ist daher nur eine Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlaß allgemein, d.h. für einen Durchschnittsmenschen (als objektiven Maßstab) in dem Sinne verständlich ist, insoweit sich dieser vorstellen kann, daß auch er unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsverfassung geraten wäre, wie sie beim Täter im Tatzeitpunkt vorhanden war vergleiche EvBl. 1976/87, 1978/119, 11 Os 108/76). Auf solche Umstände, die nach dem Gesagten die rechtliche Annahme einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tatzeit rechtfertigen könnte, vermag sich der Beschwerdeführer aber auch bei extremer Auslegung seiner von ihm zitierten Äußerungen oder Handlungen der später attackierten Personen nicht zu berufen. Denn die Beschimpfungen oder Tätlichkeiten vermögen bei objektiver Betrachtung wohl einen Erregungszustand verursacht haben, der aber schon nach den Umständen des Falles und nach dem gegebenen Milieu bei einem Durchschnittsmenschen nicht eine allgemein begreifliche, hochgradige Affektspannung hervorrufen könnte, die zu einem vorsätzlichen Angriff auf das Leben zweier Menschen geführt hätte. Insoweit war schon aus rechtlichen Erwägungen die Stellung einer in der Nichtigkeitsbeschwerde nunmehr gerügten Eventualfrage im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.
nicht indiziert, sodaß sich der Beschwerdeführer durch diese Unterlassung nicht für beschwert erachten kann.
Soweit sich der Beschwerdeführer aber auf die schriftlichen Erwägungen der Geschwornen (§ 331 Abs. 3 StPO.) beruft, ist ihm zu erwidern, daß diese entgegen seiner Meinung die Rüge der Fragestellung nicht unterstützen, insbesondere keineswegs dahin verstanden werden können, daß die Geschwornen der Annahme einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung, die beim Beschwerdeführer zur Tatzeit bestanden haben sollte, zugeneigt hätten.Soweit sich der Beschwerdeführer aber auf die schriftlichen Erwägungen der Geschwornen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO.) beruft, ist ihm zu erwidern, daß diese entgegen seiner Meinung die Rüge der Fragestellung nicht unterstützen, insbesondere keineswegs dahin verstanden werden können, daß die Geschwornen der Annahme einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung, die beim Beschwerdeführer zur Tatzeit bestanden haben sollte, zugeneigt hätten.
Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.
haftet dem Urteil sohin nicht an.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO. rügt der Beschwerdeführer die Rechtsbelehrung mit dem Vorwurf, der Begriff des bedingten bösen Vorsatzes, den die Geschwornen 'in ihrer Begründung' (gemeint: nach dem Inhalt der Niederschrift gemäß § 331 Abs. 3 StPO.) angenommen hätten, sei für den Laien nicht hinreichend erklärt worden. Er vermeint, ob die Geschwornen durch einen allfälligen Irrtum ihm die Begehung der Mordversuche angelastet hätte, könne nur im Vergleich mit einer ausreichenden Rechtsbelehrung erkannt werden, welche jedoch nicht vorliege. Zwar sind die Ausführungen über den bedingten bösen Vorsatz (dolus eventualis) sehr knapp gehalten und beschränken sich im wesentlichen auf die Wiedergabe des Wortlautes des den Vorsatz im engeren Sinn in seinen Formen des dolus principalis, das Wollen der Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und des dolus eventualis, der dadurch verwirklicht wird, daß der Täter diese Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält, und sich mit ihr abfindet, beschreibenden § 5 Abs. 1 StGB. mit der Belehrung, daß auch dem Täter Vorsatz zur Last falle, der die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit, die Verwirklichung des Tatbildes in Kauf nehmend, abfindet (vgl. die Rechtsausführungen zu den Fragen 1 und 5, 2 und 6). Diese Erklärung ist jedoch entgegen dem Beschwerdeeinwand ausreichend, weil sie, ebenso wie schon das Gesetz in gedrängter Kürze alle Kriterien aufzählt, die das Wesen dieser Vorsatzform ausmachen; sie ist damit aber auch für den Laien verständlich.Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. rügt der Beschwerdeführer die Rechtsbelehrung mit dem Vorwurf, der Begriff des bedingten bösen Vorsatzes, den die Geschwornen 'in ihrer Begründung' (gemeint: nach dem Inhalt der Niederschrift gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO.) angenommen hätten, sei für den Laien nicht hinreichend erklärt worden. Er vermeint, ob die Geschwornen durch einen allfälligen Irrtum ihm die Begehung der Mordversuche angelastet hätte, könne nur im Vergleich mit einer ausreichenden Rechtsbelehrung erkannt werden, welche jedoch nicht vorliege. Zwar sind die Ausführungen über den bedingten bösen Vorsatz (dolus eventualis) sehr knapp gehalten und beschränken sich im wesentlichen auf die Wiedergabe des Wortlautes des den Vorsatz im engeren Sinn in seinen Formen des dolus principalis, das Wollen der Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und des dolus eventualis, der dadurch verwirklicht wird, daß der Täter diese Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält, und sich mit ihr abfindet, beschreibenden Paragraph 5, Absatz eins, StGB. mit der Belehrung, daß auch dem Täter Vorsatz zur Last falle, der die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit, die Verwirklichung des Tatbildes in Kauf nehmend, abfindet vergleiche die Rechtsausführungen zu den Fragen 1 und 5, 2 und 6). Diese Erklärung ist jedoch entgegen dem Beschwerdeeinwand ausreichend, weil sie, ebenso wie schon das Gesetz in gedrängter Kürze alle Kriterien aufzählt, die das Wesen dieser Vorsatzform ausmachen; sie ist damit aber auch für den Laien verständlich.
Der Beschwerdeführer versucht selbst nicht, im Inhalt der Erwägungen (§ 331 Abs. 3 StPO.) einen Hinweis darauf zu gewinnen, daß die Geschwornen die Belehrung über den Begriff des bedingten bösen Vorsatzes nicht verstanden hätten und durch ihre Kürze in die Irre geleitet worden wären. Er meint lediglich, die Richtigkeit der von ihnen schriftlich festgehaltenen Erwägungen könne wegen der seiner Ansicht nach unvollständigen Rechtsbelehrung nicht geprüft werden. Dies ist jedoch nicht Zweck der nur im Falle ihrer Unrichtigkeit oder einer solchen gleichkommenden Unvollständigkeit den Nichtigkeitsgrund der Z. 8 des § 345 Abs. 1Der Beschwerdeführer versucht selbst nicht, im Inhalt der Erwägungen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO.) einen Hinweis darauf zu gewinnen, daß die Geschwornen die Belehrung über den Begriff des bedingten bösen Vorsatzes nicht verstanden hätten und durch ihre Kürze in die Irre geleitet worden wären. Er meint lediglich, die Richtigkeit der von ihnen schriftlich festgehaltenen Erwägungen könne wegen der seiner Ansicht nach unvollständigen Rechtsbelehrung nicht geprüft werden. Dies ist jedoch nicht Zweck der nur im Falle ihrer Unrichtigkeit oder einer solchen gleichkommenden Unvollständigkeit den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO. verwirklichenden, gemäß § 321 StPO. vom Vorsitzenden nach Beratung mit dem Schwurgerichtshof zu verfassenden und den Geschwornen schriftlich zu erteilenden Rechtsbelehrung. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes in der Rechtsbelehrung macht diese jedoch nur dann zu einer der unrichtigen gleichzuachtenden unvollständigen, wenn sie zu Mißverständnissen und Irrtümern Anlaß geben könnte (vgl. Nr. 15 zu § 345 Z. 8 StPO. in Gebert-Pallin-Pfeiffer), was vorliegendenfalls nicht zutrifft. Somit erweist sich auch die Rüge der Rechtsbelehrung als nicht gerechtfertigt. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.StPO. verwirklichenden, gemäß Paragraph 321, StPO. vom Vorsitzenden nach Beratung mit dem Schwurgerichtshof zu verfassenden und den Geschwornen schriftlich zu erteilenden Rechtsbelehrung. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes in der Rechtsbelehrung macht diese jedoch nur dann zu einer der unrichtigen gleichzuachtenden unvollständigen, wenn sie zu Mißverständnissen und Irrtümern Anlaß geben könnte vergleiche Nr. 15 zu Paragraph 345, Ziffer 8, StPO. in Gebert-Pallin-Pfeiffer), was vorliegendenfalls nicht zutrifft. Somit erweist sich auch die Rüge der Rechtsbelehrung als nicht gerechtfertigt. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 75 StGB. unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.Mai 1977, GZ. 6 e E Vr 1917/77, Hv 131/77-9 (vier Monate Freiheitsstrafe wegen des Vergehens nach §§ 33 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB.) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren und acht Monaten. Es nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die Wiederholung der Mordversuche, das Zusammentreffen von Straftaten, das Vorliegen einer einschlägigen Vorverurteilung, die Begehung der Straftaten während eines wegen gleichartigen strafbaren Verhaltens anhängigen Strafverfahrens, den raschen Rückfall in Beziehung auf ein einschlägiges Delikt und die bei Dietrich C verursachten schweren Tatfolgen an; als mildernd wertete es das Zugestehen der äußeren Tatbestandsmerkmale, das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren zur Tatzeit, sowie den Umstand, daß es beim Verbrechen des Mordes beim Versuch geblieben ist.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 75, StGB. unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.Mai 1977, GZ. 6 e E römisch fünf r 1917/77, Hv 131/77-9 (vier Monate Freiheitsstrafe wegen des Vergehens nach Paragraphen 33, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB.) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren und acht Monaten. Es nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die Wiederholung der Mordversuche, das Zusammentreffen von Straftaten, das Vorliegen einer einschlägigen Vorverurteilung, die Begehung der Straftaten während eines wegen gleichartigen strafbaren Verhaltens anhängigen Strafverfahrens, den raschen Rückfall in Beziehung auf ein einschlägiges Delikt und die bei Dietrich C verursachten schweren Tatfolgen an; als mildernd wertete es das Zugestehen der äußeren Tatbestandsmerkmale, das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren zur Tatzeit, sowie den Umstand, daß es beim Verbrechen des Mordes beim Versuch geblieben ist.
Die Berufung des Angeklagten, die eine Strafminderung begehrt, ist im Ergebnis begründet.
Wenn auch Unbesonnenheit schon im Hinblick auf den Tathergang wie auch die (gewiß vorgelegene), aber nicht den Voraussetzungen des § 35 StGB. entsprechende Alkoholisierung als zusätzliche Milderungsgründe ausscheiden, muß doch die Provokation durch die in der Folge Verletzten als zusätzlicher Milderungsumstand in Betracht gezogen werden. Dieser rechtfertigt eine Reduzierung der (zusätzlichen Freiheitsstrafe) um das Ausmaß von einem Jahr; einer weitergehenden Herabsetzung der Dauer der Freiheitsstrafe, wie es offenbar dem Berufungswerber vorschwebt, stehen allerdings die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Z. 1Wenn auch Unbesonnenheit schon im Hinblick auf den Tathergang wie auch die (gewiß vorgelegene), aber nicht den Voraussetzungen des Paragraph 35, StGB. entsprechende Alkoholisierung als zusätzliche Milderungsgründe ausscheiden, muß doch die Provokation durch die in der Folge Verletzten als zusätzlicher Milderungsumstand in Betracht gezogen werden. Dieser rechtfertigt eine Reduzierung der (zusätzlichen Freiheitsstrafe) um das Ausmaß von einem Jahr; einer weitergehenden Herabsetzung der Dauer der Freiheitsstrafe, wie es offenbar dem Berufungswerber vorschwebt, stehen allerdings die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins
StGB. entgegen, da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe weder der Zahl noch dem Gewichte nach die Rede sein kann.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.