Mit der auf die Z 4, 5 und 9 lit a (richtig Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Herbert Ö*** der Sache nach nur den im Punkt A/13 des Urteilsspruches enthaltenen Schuldspruch.Mit der auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, (richtig Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Herbert Ö*** der Sache nach nur den im Punkt A/13 des Urteilsspruches enthaltenen Schuldspruch.
Die Verfahrensrüge (Z 4) betrifft die begründungslose Nichterledigung des in der Hauptverhandlung vom 23.Juni 1987 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Franz W*** zum Beweis der "Richtigkeit der Aussage des Angeklagten Ö***" (s. S 507, Band III), welcher eine diebische Zueignung des in Rede stehenden Fahrzeuges in Abrede gestellt und sich nur dessen Verhehlung schuldig bekannt hat.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) betrifft die begründungslose Nichterledigung des in der Hauptverhandlung vom 23.Juni 1987 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Franz W*** zum Beweis der "Richtigkeit der Aussage des Angeklagten Ö***" (s. S 507, Band römisch drei), welcher eine diebische Zueignung des in Rede stehenden Fahrzeuges in Abrede gestellt und sich nur dessen Verhehlung schuldig bekannt hat.
Die Durchführung der begehrten Beweisaufnahme war für das Erstgericht nach der damals gegebenen Aktenlage unmöglich, weil der Aufenthaltsort des beantragten Zeugen W*** unbekannt war. Abgesehen davon, daß selbst der Angeklagte Ö*** das Erstgericht in diesem Sinne informierte (s. S 507, Band III), ergab sich die Aussichtslosigkeit einer Vernehmung insbesondere aus der Tatsache der mehrfachen Vormerkung des Franz W*** in der Personenfahndung (s. S 705 in ON 45, Band I). Da die Nichtaufnahme eines Beweises deshalb, weil das Beweismittel für das Gericht unerreichbar war, keine Urteilsnichtigkeit zu begründen vermag (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 281 Z 4, ENr. 104), war unzweifelhaft erkennbar, daß die gerügte Nichterledigung des Beweisantrages keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß über konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Daran kann auch die im Rahmen der Verfahrensrüge erfolgte Bekanntgabe des (angeblich) nunmehrigen Aufenthaltsortes des Zeugen W*** nichts ändern, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der im Zeitpunkt der Antragsstellung gegebenen Verfahrenslage auszugehen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 281 Z 4, ENr. 40, 41).Die Durchführung der begehrten Beweisaufnahme war für das Erstgericht nach der damals gegebenen Aktenlage unmöglich, weil der Aufenthaltsort des beantragten Zeugen W*** unbekannt war. Abgesehen davon, daß selbst der Angeklagte Ö*** das Erstgericht in diesem Sinne informierte (s. S 507, Band römisch drei), ergab sich die Aussichtslosigkeit einer Vernehmung insbesondere aus der Tatsache der mehrfachen Vormerkung des Franz W*** in der Personenfahndung (s. S 705 in ON 45, Band römisch eins). Da die Nichtaufnahme eines Beweises deshalb, weil das Beweismittel für das Gericht unerreichbar war, keine Urteilsnichtigkeit zu begründen vermag vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, Paragraph 281, Ziffer 4,, ENr. 104), war unzweifelhaft erkennbar, daß die gerügte Nichterledigung des Beweisantrages keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß über konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Daran kann auch die im Rahmen der Verfahrensrüge erfolgte Bekanntgabe des (angeblich) nunmehrigen Aufenthaltsortes des Zeugen W*** nichts ändern, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der im Zeitpunkt der Antragsstellung gegebenen Verfahrenslage auszugehen ist vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, Paragraph 281, Ziffer 4,, ENr. 40, 41).
Unbeachtet kann schließlich auch der in diesem Zusammenhang noch erhobene Beschwerdeeinwand bleiben, der Mitangeklagte Helmut M*** könne bestätigen, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern Franz Z*** den PKW gestohlen habe, weil es sich bei diesem Beweisanbot um eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung handelt.
Auch mit der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsfeststellung, mit welcher ihm - insbesondere auf Grund der Aussage des Mitangeklagten Franz Z*** - der Diebstahl des gegenständlichen PKW's und nicht - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - dessen Verhehlung zur Last gelegt wird. Hiezu führt der Beschwerdeführer aus, die Begründung des Schuldspruches beruhe ausschließlich auf der Vermutung, daß Z*** den Beschwerdeführer zu Recht belaste, weil er ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, welches in allen anderen Punkten durch die Aussagen der übrigen Angeklagten verifiziert wurde. Auf Grund dieser Vermutung hätte das Erstgericht jedoch keine Feststellungen treffen dürfen, weshalb diese "nicht nur mangelnd und auch offenbar unzureichend begründet, sondern mit den logischen Richtsätzen einer Urteilsbegründung in auffallendem Widerspruch stünden". Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer in Wahrheit nur die mängelfrei begründete Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft, welche einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.Auch mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsfeststellung, mit welcher ihm - insbesondere auf Grund der Aussage des Mitangeklagten Franz Z*** - der Diebstahl des gegenständlichen PKW's und nicht - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - dessen Verhehlung zur Last gelegt wird. Hiezu führt der Beschwerdeführer aus, die Begründung des Schuldspruches beruhe ausschließlich auf der Vermutung, daß Z*** den Beschwerdeführer zu Recht belaste, weil er ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, welches in allen anderen Punkten durch die Aussagen der übrigen Angeklagten verifiziert wurde. Auf Grund dieser Vermutung hätte das Erstgericht jedoch keine Feststellungen treffen dürfen, weshalb diese "nicht nur mangelnd und auch offenbar unzureichend begründet, sondern mit den logischen Richtsätzen einer Urteilsbegründung in auffallendem Widerspruch stünden". Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer in Wahrheit nur die mängelfrei begründete Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft, welche einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.
Auch die Rechtsrüge (Z 10) läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, die stets ein Festhalten an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen erfordert. Vorliegend negiert der Angeklagte jedoch die ausdrückliche Annahme seiner Diebstäterschaft und stellt (unter Wiederholung seiner vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung verworfenen Verantwortung) auf eine bloße Verhehlung des gegenständlichen Fahrzeuges ab.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, die stets ein Festhalten an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen erfordert. Vorliegend negiert der Angeklagte jedoch die ausdrückliche Annahme seiner Diebstäterschaft und stellt (unter Wiederholung seiner vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung verworfenen Verantwortung) auf eine bloße Verhehlung des gegenständlichen Fahrzeuges ab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit 285 a Z 2 StPO) schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO) schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.