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Entscheidung 12 Os 134/91×

Entscheidung 12 Os 134/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os134/91

Entscheidungsdatum

07.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred S***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4.September 1991, GZ 8 römisch fünf r 257/91-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 15.September 1946 geborene Alfred S***** wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, sowie 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Erfüllung diverser Privatbeteiligtenansprüche verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Verkündung des Urteils erbat der Angeklagte drei Tage Bedenkzeit (S 314). Fristgerecht meldete er die Rechtsmittel der Berufung "wegen zu hohen Strafausmaßes" sowie der Nichtigkeitsbeschwerde an, wobei er erklärte, die Begründung werde von seinem Verteidiger näher erläutert und detailliert vorgebracht werden (S 329).

Da nach ordnungsgemäßer Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger eine Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde unterblieb und auch bei deren Anmeldung keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden waren, war dieses Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E26964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00134.91.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19911107_OGH0002_0120OS00134_9100000_000