Entscheidung 12 Os 134/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.11.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred S***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4.September 1991, GZ 8 Vr 257/91-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred S***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4.September 1991, GZ 8 römisch fünf r 257/91-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 15.September 1946 geborene Alfred S***** wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 sowie 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Erfüllung diverser Privatbeteiligtenansprüche verurteilt.Der am 15.September 1946 geborene Alfred S***** wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, sowie 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Erfüllung diverser Privatbeteiligtenansprüche verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Nach Verkündung des Urteils erbat der Angeklagte drei Tage Bedenkzeit (S 314). Fristgerecht meldete er die Rechtsmittel der Berufung "wegen zu hohen Strafausmaßes" sowie der Nichtigkeitsbeschwerde an, wobei er erklärte, die Begründung werde von seinem Verteidiger näher erläutert und detailliert vorgebracht werden (S 329).
Da nach ordnungsgemäßer Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger eine Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde unterblieb und auch bei deren Anmeldung keiner der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden waren, war dieses Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Da nach ordnungsgemäßer Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger eine Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde unterblieb und auch bei deren Anmeldung keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden waren, war dieses Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00134.91.1107.000
Dokumentnummer
JJT_19911107_OGH0002_0120OS00134_9100000_000