Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde geht fehl.
Die Vielzahl der nach der Verdachtslage über einen längeren Zeitraum verwirklichten, überwiegend schweren Betrugsakte, ferner die (auch in der Grundrechtsbeschwerde betonten) intensiven Auslandsbeziehungen (vgl auch S 303/I) und die bei verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen indizierten insgesamt von vornherein die (durch gelindere Mittel nicht abwendbare) extreme Fluchtgefahr.Die Vielzahl der nach der Verdachtslage über einen längeren Zeitraum verwirklichten, überwiegend schweren Betrugsakte, ferner die (auch in der Grundrechtsbeschwerde betonten) intensiven Auslandsbeziehungen vergleiche auch S 303/I) und die bei verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen indizierten insgesamt von vornherein die (durch gelindere Mittel nicht abwendbare) extreme Fluchtgefahr.
Bei dieser Sachlage ist es nicht mehr von entscheidender Bedeutung, daß sich Annemarie H***** nach ihrer Vernehmung am Gendarmerieposten Pfaffstätten am 29. Jänner 1998, bei der sie wohl angab, "vermutlich noch zwei Wochen" in Österreich und an der Adresse in Frankreich "auf alle Fälle erreichbar" zu sein (S 211 f/I), ungeachtet der (ua) für den Fall des Zuwiderhandelns nahegebrachten Möglichkeit der Verhaftung nicht binnen zwei Wochen beim Landesgericht Wiener Neustadt meldete, sondern tatsächlich nach Frankreich abreiste, was letzlich die Ratskammer (auch) unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin erteilten postalischen Nachsendeauftrages nach Frankreich der Annahme der Fluchtgefahr zugrunde legte.
Die (bloß im Rahmen der Einwände gegen den angezogenen Haftgrund vorgenommene) Problematisierung des Tatverdachts hinsichtlich der Bestellung eines Hauses im Wert von mehr als 2 Mio S mit dem Hinweis auf den Vertragsabschluß unter dem Vorbehalt, "daß die Bankenfinanzierung zugesagt wird", läßt einerseits den Aspekt eines eben an der vom Vertragspartner realisierten Absicherung gescheiterten Betrugsversuchs ebenso unberührt wie auch den Umstand, daß sich der Verdachtsumfang im übrigen auf weitere 29 betrügerische Angriffe mit insgesamt gravierender verwirklichter oder teils zumindest angestrebter Schadenshöhe erstreckt.
Die Behauptung, daß es sich "bei einigen anderen" der Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen "ähnlich" verhalte, läßt nicht erkennen, worin die Beschwerdeführerin die Grundrechtsverletzung erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG) und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.Die Behauptung, daß es sich "bei einigen anderen" der Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen "ähnlich" verhalte, läßt nicht erkennen, worin die Beschwerdeführerin die Grundrechtsverletzung erblickt (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.
In Anbetracht der zahlreichen verdachtsgegenständlichen - zudem nach Lage des Falles sogar Züge gewerbsmäßiger Delinquenz aufweisenden - Betrugsangriffe, die einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unterfallen, kann keine Rede davon sein, daß die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung fünf Monate dauernde Haft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehe.
Da somit Annemarie H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war ihre Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Annemarie H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war ihre Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.