[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Mit dem Vorbringen, es lägen keinerlei Beweisergebnisse für die Motive der Geschädigten, deren Vereinbarungen mit dem unbekannten Täter, die Herbeiführung eines Irrtums bei den Geschädigten sowie deren Schädigung am Vermögen vor, sowie dem Einwand, den urteilsgegenständlichen Überweisungen fehle die Angabe eines deutlichen Verwendungszwecks, werden Begründungsmängel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, vgl jüngst 13 Os 35/20a) nicht aufgezeigt. [4] Mit dem Vorbringen, es lägen keinerlei Beweisergebnisse für die Motive der Geschädigten, deren Vereinbarungen mit dem unbekannten Täter, die Herbeiführung eines Irrtums bei den Geschädigten sowie deren Schädigung am Vermögen vor, sowie dem Einwand, den urteilsgegenständlichen Überweisungen fehle die Angabe eines deutlichen Verwendungszwecks, werden Begründungsmängel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, vergleiche jüngst 13 Os 35/20a) nicht aufgezeigt.
[5] Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Einwänden darauf, die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise zu bekämpfen. [5] Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Einwänden darauf, die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise zu bekämpfen.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.