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Entscheidung 12 Os 135/23d×

Entscheidung 12 Os 135/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os135/23d

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Drach in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. Juli 2023, GZ 26 Hv 99/22w-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* im zweiten Rechtsgang vergleiche zum ersten 12 Os 100/22f) des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie vom 1. Juni 2021 bis zum 9. November 2021 in I* dadurch, dass sie ihr eigens dafür eröffnetes, im Urteil näher bezeichnetes Konto bei der Bank * für Überweisungsgutschriften zur Verfügung stellte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 7) zur Ausführung der strafbaren Handlung eines unbekannten Täters beigetragen, der in 23 im Urteil näher bezeichneten Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB [US 4]) gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, er sei als US-amerikanischer Soldat oder Arzt in Damaskus stationiert, werde in den Irak versetzt und könne sich davon freikaufen, mehrere im Urteil namentlich genannte Geschädigte zur Überweisung von Geldbeträgen verleitete, wodurch diese in dem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 33.420,88 Euro am Vermögen geschädigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4] Mit dem Vorbringen, es lägen keinerlei Beweisergebnisse für die Motive der Geschädigten, deren Vereinbarungen mit dem unbekannten Täter, die Herbeiführung eines Irrtums bei den Geschädigten sowie deren Schädigung am Vermögen vor, sowie dem Einwand, den urteilsgegenständlichen Überweisungen fehle die Angabe eines deutlichen Verwendungszwecks, werden Begründungsmängel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, vergleiche jüngst 13 Os 35/20a) nicht aufgezeigt.

[5] Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Einwänden darauf, die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise zu bekämpfen.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00135.23D.0111.000

Im RIS seit

26.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20240111_OGH0002_0120OS00135_23D0000_000