Der Angeklagte bekämpft das Urteil nur im Strafausspruch mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; weiters haben sowohl er als auch der öffentliche Ankläger Berufung ergriffen.Der Angeklagte bekämpft das Urteil nur im Strafausspruch mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; weiters haben sowohl er als auch der öffentliche Ankläger Berufung ergriffen.
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe zu Unrecht den hohen Schaden als erschwerend gewertet, wird im gegebenen Fall eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht dargetan. Denn angesichts eines Betrugsschadens von insgesamt mehr als 2,5 Mio S kann in der Annahme des in Rede stehenden Erschwerungsgrundes weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache noch ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung erblickt werden. Bei einem Betrugsschaden von mehr als 2,5 Mio S kann aber auch - entgegen dem bezüglichen Vorbringen in der Berufung des Angeklagten - keine Rede davon sein, das Gericht habe, indem es diesen Schaden als erschwerend wertete, im Hinblick auf die Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen; stellt doch diese Qualifikation lediglich darauf ab, daß der Schaden 500.000 S übersteigt. Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht den Strafausspruch keineswegs damit begründet, daß es sich beim Angeklagten um einen besonders gefährlichen Straftäter handle, dessen verbrecherischer Wille eine besondere Intensität aufweise. Die darauf abstellende Rüge geht daher nicht vom Urteilsinhalt (vgl. S 401) aus und entbehrt solcherart der gesetzmäßigen Ausführung.Mit dem Einwand, das Erstgericht habe zu Unrecht den hohen Schaden als erschwerend gewertet, wird im gegebenen Fall eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht dargetan. Denn angesichts eines Betrugsschadens von insgesamt mehr als 2,5 Mio S kann in der Annahme des in Rede stehenden Erschwerungsgrundes weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache noch ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung erblickt werden. Bei einem Betrugsschaden von mehr als 2,5 Mio S kann aber auch - entgegen dem bezüglichen Vorbringen in der Berufung des Angeklagten - keine Rede davon sein, das Gericht habe, indem es diesen Schaden als erschwerend wertete, im Hinblick auf die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen; stellt doch diese Qualifikation lediglich darauf ab, daß der Schaden 500.000 S übersteigt. Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht den Strafausspruch keineswegs damit begründet, daß es sich beim Angeklagten um einen besonders gefährlichen Straftäter handle, dessen verbrecherischer Wille eine besondere Intensität aufweise. Die darauf abstellende Rüge geht daher nicht vom Urteilsinhalt vergleiche S 401) aus und entbehrt solcherart der gesetzmäßigen Ausführung.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Milderungsgründe beruft, die das Erstgericht ohnedies angenommen hat (bisheriger ordentlicher Lebenswandel und auffallender Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten des Angeklagten; reumütiges und umfassendes Geständnis; leichtfertige Kreditgewährung durch Organe des geschädigten Bankinstituts), macht er nicht eine Urteilsnichtigkeit im Sinne des zweiten oder dritten Anwendungsfalles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend, sondern bekämpft bloß die Gewichtung dieser Strafzumessungstatsachen, worüber bei der Entscheidung über die Berufung abzusprechen sein wird (vgl. 11 Os 64/88). Das gilt gleichermaßen auch für den Einwand, das Gericht habe einen bestimmten Milderungsgrund (nämlich die besonders verlockende Gelegenheit zur Begehung des Kreditbetruges) im Urteil unberücksichtigt gelassen (vgl. EvBl 1988/115 = RZ 1988/47 = NRsp 1988/218; NRsp 1988/255 ua).Soweit sich der Beschwerdeführer auf Milderungsgründe beruft, die das Erstgericht ohnedies angenommen hat (bisheriger ordentlicher Lebenswandel und auffallender Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten des Angeklagten; reumütiges und umfassendes Geständnis; leichtfertige Kreditgewährung durch Organe des geschädigten Bankinstituts), macht er nicht eine Urteilsnichtigkeit im Sinne des zweiten oder dritten Anwendungsfalles der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, sondern bekämpft bloß die Gewichtung dieser Strafzumessungstatsachen, worüber bei der Entscheidung über die Berufung abzusprechen sein wird vergleiche 11 Os 64/88). Das gilt gleichermaßen auch für den Einwand, das Gericht habe einen bestimmten Milderungsgrund (nämlich die besonders verlockende Gelegenheit zur Begehung des Kreditbetruges) im Urteil unberücksichtigt gelassen vergleiche EvBl 1988/115 = RZ 1988/47 = NRsp 1988/218; NRsp 1988/255 ua).
Was schließlich das Vorbringen in der Berufung des Angeklagten betrifft, das Erstgericht habe insofern gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, weil es trotz Annahme gewerbsmäßiger Begehung des (schweren) Betruges die Wiederholung der betrügerischen Angriffe als erschwerend wertete, so könnte in dem reklamierten Verstoß eine Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO gelegen sein (vgl. hiezu Pallin in ÖJZ 1988, 386; Tschulik in RZ 1988, 51). Indes liegt eine solche im gegebenen Fall - wie der Beschwerdeführer ersichtlich selbst erkennt, weil er den betreffenden Einwand nur in seiner Berufung vorträgt - nicht vor: Zwar kommt dem Umstand, daß ein gewerbsmäßig handelnder Straftäter die Tat mehrmals wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu (vgl. SSt. 46/52 ua); allerdings kann die Wiederholung der Betrugshandlungen (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben (vgl. ÖJZ-LSK 1983/120 uam), sodaß sie jedenfalls einen Umstand darstellt, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) entsprechend zu berücksichtigen ist. Eine Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt aber nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht aber die bloß irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund (so schon 14 Os 89/88).Was schließlich das Vorbringen in der Berufung des Angeklagten betrifft, das Erstgericht habe insofern gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, weil es trotz Annahme gewerbsmäßiger Begehung des (schweren) Betruges die Wiederholung der betrügerischen Angriffe als erschwerend wertete, so könnte in dem reklamierten Verstoß eine Urteilsnichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Anwendungsfall StPO gelegen sein vergleiche hiezu Pallin in ÖJZ 1988, 386; Tschulik in RZ 1988, 51). Indes liegt eine solche im gegebenen Fall - wie der Beschwerdeführer ersichtlich selbst erkennt, weil er den betreffenden Einwand nur in seiner Berufung vorträgt - nicht vor: Zwar kommt dem Umstand, daß ein gewerbsmäßig handelnder Straftäter die Tat mehrmals wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu vergleiche SSt. 46/52 ua); allerdings kann die Wiederholung der Betrugshandlungen (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben vergleiche ÖJZ-LSK 1983/120 uam), sodaß sie jedenfalls einen Umstand darstellt, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) entsprechend zu berücksichtigen ist. Eine Urteilsnichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt aber nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht aber die bloß irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund (so schon 14 Os 89/88).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.