Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der Unverhältnismäßigkeit sowohl der Haft zum Zweck der Maßnahme als auch der bisherigen Dauer zur Straferwartung sowie Fehlen dringenden Tatverdachts wie auch sämtlicher Voraussetzungen der angezogenen Haftgründe geltend gemacht wird, kommt keine Berechtigung zu.
Daß sich Gabriele A***** erst am zweiten Tag nach der von ihr angegebenen (letzten) tätlichen Aggression des Beschuldigten zur Erstattung der polizeilichen Anzeige entschloß, vermag ihre Aussage - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keineswegs in die Dringlichkeit des Tatverdachtes schmälernder Weise zu problematisieren, weil eine zögernde Bereitschaft zur Inanspruchnahme sicherheitsbehördlicher Abhilfe (das Tatopfer mußte im konkreten Fall nach der Aktenlage durch ihren Dienstgeber und eine weitere Person zur Kontaktaufnahme mit der Polizei ermutigt werden - 65) mit dem Tatvorwurf ebenso im Einklang steht wie die objektivierten, erfahrungsgemäß erst einige Zeit nach der Gewaltanwendung sinnfällig wahrnehmbaren mehrfachen Blutergüsse der attackierten Frau und einzelne im Personenkraftwagen des Beschuldigten sichergestellte Gegenstände (Gaspistole, Stahlrute und Kondome in einer Stückzahl, die ein Naheverhältnis zu professioneller Prostitutionsausübung indiziert - 67).
Die Angaben der Gabriele A***** finden in den bisher aktenkundigen Verfahrensergebnissen auch Bestätigung, soweit sie Imminenz und Beharrlichkeit der gegen grundlegende Persönlichkeitsinteressen gerichteten Opfereinschüchterung betreffen. Suchte doch Martin K*****, der Gabriele A***** ersichtlich weitestgehend permanent beobachtete, spontan erneuten persönlichen Einfluß, als die Zeugin am 7. August 1995 die polizeiliche Anzeigeerstattung unterbrechen und das Wachzimmer zur Instandsetzung ihres Hörgerätes kurzfristig verlassen mußte (65). Vor dem Hintergrund der schon durch die Auffindung der erwähnten Waffen verdeutlichten Aggressionsbereitschaft des Beschuldigten, der im übrigen bereits wegen Tätlichkeiten gegen eine frühere Partnerin strafgerichtlich verurteilt wurde und im vorliegenden Verfahren den zumindest vorübergehenden Besitz einer Pump-Gun gar nicht in Abrede stellte (41), erweist sich der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StGB im Sinn der angefochtenen Beschwerdeentscheidung als nach wie vor aktuell. Ein Eingehen auf Beschwerdeargumente zu den Voraussetzungen des weiters angezogenen Haftgrundes erübrigt sich daher.Die Angaben der Gabriele A***** finden in den bisher aktenkundigen Verfahrensergebnissen auch Bestätigung, soweit sie Imminenz und Beharrlichkeit der gegen grundlegende Persönlichkeitsinteressen gerichteten Opfereinschüchterung betreffen. Suchte doch Martin K*****, der Gabriele A***** ersichtlich weitestgehend permanent beobachtete, spontan erneuten persönlichen Einfluß, als die Zeugin am 7. August 1995 die polizeiliche Anzeigeerstattung unterbrechen und das Wachzimmer zur Instandsetzung ihres Hörgerätes kurzfristig verlassen mußte (65). Vor dem Hintergrund der schon durch die Auffindung der erwähnten Waffen verdeutlichten Aggressionsbereitschaft des Beschuldigten, der im übrigen bereits wegen Tätlichkeiten gegen eine frühere Partnerin strafgerichtlich verurteilt wurde und im vorliegenden Verfahren den zumindest vorübergehenden Besitz einer Pump-Gun gar nicht in Abrede stellte (41), erweist sich der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StGB im Sinn der angefochtenen Beschwerdeentscheidung als nach wie vor aktuell. Ein Eingehen auf Beschwerdeargumente zu den Voraussetzungen des weiters angezogenen Haftgrundes erübrigt sich daher.
Mit Rücksicht auf das Gewicht der untersuchungsgegenständlichen Tatvorwürfe und der bisher indizierten Komponenten der Täterpersönlichkeit kann letztlich auch davon nicht die Rede sein, daß die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde bzw ihr Zweck auch durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könnte.
Da Martin K***** durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit demnach nicht verletzt wurde, war seine insgesamt unbegründete Beschwerde - ohne den beantragten Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - abzuweisen.Da Martin K***** durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit demnach nicht verletzt wurde, war seine insgesamt unbegründete Beschwerde - ohne den beantragten Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) - abzuweisen.