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Entscheidung 12 Os 135/95×

Entscheidung 12 Os 135/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os135/95

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 27 a römisch fünf r 8869/95 anhängigen Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.September 1995, AZ 18 Bs 298/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Martin K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Zu AZ 27 a römisch fünf r 8869/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde mit untersuchungsrichterlichem Beschluß vom 9.August 1995 gegen Martin K***** die Voruntersuchung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB unter Bedachtnahme auf die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG eingeleitet und über den Beschuldigten aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b und d StPO die Untersuchungshaft verhängt. Dem Verfahren liegen eine von Gabriele A***** erstattete Anzeige und im Zusammenhang damit durchgeführte sicherheitsbehördliche Erhebungen zugrunde, wonach Martin K***** die Anzeigerin, nachdem er sie in der Zeit von September 1994 bis Juli 1995 durch fortlaufende Abnahme der Hälfte ihrer jeweiligen Einkünfte aus der Prostitution ausgenützt hatte, am 5. August 1995 durch gefährliche Drohung mit dem Tod (Erschießen) zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht, überdies (wegen einer anderweitigen Beziehung) mit dem Erschießen mittels einer "Pump-Gun" bedroht und sie durch Schläge am Körper verletzt sowie zumindest am 7.August 1995 eine verbotene Waffe (Stahlrute) unbefugt besessen haben soll.

Nach Durchführung einer Haftverhandlung faßte der Untersuchungsrichter am 21.August 1995 den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Fortbestandes der angezogenen Haftgründe.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien (unter Ausspruch des Endes der Haftfrist am 5.November 1995) im wesentlichen mit der Begründung nicht Folge, daß die Dringlichkeit des Tatverdachtes nach Maßgabe der (durch objektivierte Verletzungsspuren erhärteten) Angaben der tatbetroffenen Gabriele A***** unverändert aktuell sei, durch die zwischenzeitige Waffensicherstellung (unbeschadet der Nichtauffindung einer "Pump-Gun") vielmehr ebenso bekräftigt werde wie die dadurch verdeutlichte Ausführungs-, Tatbegehungs- und auch Verdunkelungsgefahr.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der Unverhältnismäßigkeit sowohl der Haft zum Zweck der Maßnahme als auch der bisherigen Dauer zur Straferwartung sowie Fehlen dringenden Tatverdachts wie auch sämtlicher Voraussetzungen der angezogenen Haftgründe geltend gemacht wird, kommt keine Berechtigung zu.

Daß sich Gabriele A***** erst am zweiten Tag nach der von ihr angegebenen (letzten) tätlichen Aggression des Beschuldigten zur Erstattung der polizeilichen Anzeige entschloß, vermag ihre Aussage - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keineswegs in die Dringlichkeit des Tatverdachtes schmälernder Weise zu problematisieren, weil eine zögernde Bereitschaft zur Inanspruchnahme sicherheitsbehördlicher Abhilfe (das Tatopfer mußte im konkreten Fall nach der Aktenlage durch ihren Dienstgeber und eine weitere Person zur Kontaktaufnahme mit der Polizei ermutigt werden - 65) mit dem Tatvorwurf ebenso im Einklang steht wie die objektivierten, erfahrungsgemäß erst einige Zeit nach der Gewaltanwendung sinnfällig wahrnehmbaren mehrfachen Blutergüsse der attackierten Frau und einzelne im Personenkraftwagen des Beschuldigten sichergestellte Gegenstände (Gaspistole, Stahlrute und Kondome in einer Stückzahl, die ein Naheverhältnis zu professioneller Prostitutionsausübung indiziert - 67).

Die Angaben der Gabriele A***** finden in den bisher aktenkundigen Verfahrensergebnissen auch Bestätigung, soweit sie Imminenz und Beharrlichkeit der gegen grundlegende Persönlichkeitsinteressen gerichteten Opfereinschüchterung betreffen. Suchte doch Martin K*****, der Gabriele A***** ersichtlich weitestgehend permanent beobachtete, spontan erneuten persönlichen Einfluß, als die Zeugin am 7. August 1995 die polizeiliche Anzeigeerstattung unterbrechen und das Wachzimmer zur Instandsetzung ihres Hörgerätes kurzfristig verlassen mußte (65). Vor dem Hintergrund der schon durch die Auffindung der erwähnten Waffen verdeutlichten Aggressionsbereitschaft des Beschuldigten, der im übrigen bereits wegen Tätlichkeiten gegen eine frühere Partnerin strafgerichtlich verurteilt wurde und im vorliegenden Verfahren den zumindest vorübergehenden Besitz einer Pump-Gun gar nicht in Abrede stellte (41), erweist sich der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StGB im Sinn der angefochtenen Beschwerdeentscheidung als nach wie vor aktuell. Ein Eingehen auf Beschwerdeargumente zu den Voraussetzungen des weiters angezogenen Haftgrundes erübrigt sich daher.

Mit Rücksicht auf das Gewicht der untersuchungsgegenständlichen Tatvorwürfe und der bisher indizierten Komponenten der Täterpersönlichkeit kann letztlich auch davon nicht die Rede sein, daß die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde bzw ihr Zweck auch durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könnte.

Da Martin K***** durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit demnach nicht verletzt wurde, war seine insgesamt unbegründete Beschwerde - ohne den beantragten Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) - abzuweisen.

Anmerkung

E40169 12D01355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00135.95.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19950928_OGH0002_0120OS00135_9500000_000