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Entscheidung 12 Os 135/98×

Entscheidung 12 Os 135/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os135/98

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zülfikar Sonar S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. August 1998, GZ 1 d römisch fünf r 2376/98-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Zülfikar Soner S***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (1.) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt.

Demnach hat er am 6. Oktober 1997 in Wien Sonja S*****

1. mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie mit Gewalt auf ein Bett warf, sie knebelte, gewaltsam entkleidete und ihr androhte, sie mit einem Messer zu "kitzeln",

2. durch gefährliche Drohung, nämlich die Äußerung, falls sie jemandem von dem unter 1. bezeichneten Vorfall Mitteilung machen würde, "könne sie sich bei Gott vorstellen", zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Dem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) einleitenden Einwand, wonach die Zeugin S***** in der Hauptverhandlung zunächst den Eindruck erweckte, daß sie sich nicht völlig sicher sei, ob es sich beim Angeklagten um den Täter handle, ist zu erwidern, daß die Zeugin inhaltlich des ungerügt gebliebenen Protokolls über die Hauptverhandlung den Beschwerdeführer - der Beschwerde zuwider - ohne "insistierende Vorhalte und Fragen des Vorsitzenden" - konform mit Sicherheit als den Täter identifizierte (101 ff).

Gleichfalls nicht aktenkonform ist die unter dem Gesichtspunkt vermeintlicher Divergenzen der Angaben dieser Zeugin im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung dargelegte Beschwerdeargumentation, wonach das Erstgericht den Schuldspruch ausschließlich auf die Angaben des Tatopfers stützte. Denn sie übergeht, daß die Tatrichter auch die Angaben der Zeuginnen Sch***** und Sy*****, berücksichtigten, die der Angeklagte durch Körperkontakte (etwa Berühren des Gesäßes) belästigt hatte (US 7).

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Tatsachenrüge erschöpft sich, indem es von den tatrichterlichen abweichende Würdigungsvarianten plausibel zu machen sucht und Bekundungen des Tatopfers als "nicht überzeugend" kritisiert, in einem Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Unvertretbarkeit der vom Erstgericht ausgesprochenen Unrechtsfolge einwendet, bringt er den dazu herangezogenen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,) gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des erkennenden Schöffensenates geltend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 4 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52253 12D01358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00135.98.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0120OS00135_9800000_000