Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Dem die Tatsachenrüge (Z 5a) einleitenden Einwand, wonach die Zeugin S***** in der Hauptverhandlung zunächst den Eindruck erweckte, daß sie sich nicht völlig sicher sei, ob es sich beim Angeklagten um den Täter handle, ist zu erwidern, daß die Zeugin inhaltlich des ungerügt gebliebenen Protokolls über die Hauptverhandlung den Beschwerdeführer - der Beschwerde zuwider - ohne "insistierende Vorhalte und Fragen des Vorsitzenden" - konform mit Sicherheit als den Täter identifizierte (101 ff).Dem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) einleitenden Einwand, wonach die Zeugin S***** in der Hauptverhandlung zunächst den Eindruck erweckte, daß sie sich nicht völlig sicher sei, ob es sich beim Angeklagten um den Täter handle, ist zu erwidern, daß die Zeugin inhaltlich des ungerügt gebliebenen Protokolls über die Hauptverhandlung den Beschwerdeführer - der Beschwerde zuwider - ohne "insistierende Vorhalte und Fragen des Vorsitzenden" - konform mit Sicherheit als den Täter identifizierte (101 ff).
Gleichfalls nicht aktenkonform ist die unter dem Gesichtspunkt vermeintlicher Divergenzen der Angaben dieser Zeugin im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung dargelegte Beschwerdeargumentation, wonach das Erstgericht den Schuldspruch ausschließlich auf die Angaben des Tatopfers stützte. Denn sie übergeht, daß die Tatrichter auch die Angaben der Zeuginnen Sch***** und Sy*****, berücksichtigten, die der Angeklagte durch Körperkontakte (etwa Berühren des Gesäßes) belästigt hatte (US 7).
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Tatsachenrüge erschöpft sich, indem es von den tatrichterlichen abweichende Würdigungsvarianten plausibel zu machen sucht und Bekundungen des Tatopfers als "nicht überzeugend" kritisiert, in einem Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Unvertretbarkeit der vom Erstgericht ausgesprochenen Unrechtsfolge einwendet, bringt er den dazu herangezogenen Nichtigkeitsgrund (Z 11) gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des erkennenden Schöffensenates geltend (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 4 f).Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Unvertretbarkeit der vom Erstgericht ausgesprochenen Unrechtsfolge einwendet, bringt er den dazu herangezogenen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,) gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des erkennenden Schöffensenates geltend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 4 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.