Entscheidung 12 Os 135/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, über den Antrag des Rudolf H***** auf Wiederaufnahme der Strafverfahren 35 E Vr 1673/98 und 38 E Vr 1095/99 des Landesgerichtes Salzburg gemäß § 362 StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, über den Antrag des Rudolf H***** auf Wiederaufnahme der Strafverfahren 35 E römisch fünf r 1673/98 und 38 E römisch fünf r 1095/99 des Landesgerichtes Salzburg gemäß Paragraph 362, StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Verfügung der Wiederaufnahme der Strafverfahren 35 E Vr 1673/98 und 38 E Vr 1095/99 des Landesgerichtes Salzburg im außerordentlichen Weg gemäß § 362 StPO wird abgewiesen.Der Antrag auf Verfügung der Wiederaufnahme der Strafverfahren 35 E römisch fünf r 1673/98 und 38 E römisch fünf r 1095/99 des Landesgerichtes Salzburg im außerordentlichen Weg gemäß Paragraph 362, StPO wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In mehreren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsätzen beantragt Adolf H***** unter Hinweis auf eine durch Nichtaufnahme von angebotenen Entlastungsbeweisen bedingte angeblich unrichtige Lösung der Beweisfrage sinngemäß die außerordentliche Wiederaufnahme der im Spruch angeführten Strafverfahren gemäß § 362 StPO.In mehreren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsätzen beantragt Adolf H***** unter Hinweis auf eine durch Nichtaufnahme von angebotenen Entlastungsbeweisen bedingte angeblich unrichtige Lösung der Beweisfrage sinngemäß die außerordentliche Wiederaufnahme der im Spruch angeführten Strafverfahren gemäß Paragraph 362, StPO.
Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO), welcher von diesem Recht im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht hat. Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach § 362 Abs 3 StPO "abzuweisen", sinngemäß allerdings ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen.Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), welcher von diesem Recht im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht hat. Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO "abzuweisen", sinngemäß allerdings ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00135.99.1111.000
Dokumentnummer
JJT_19991111_OGH0002_0120OS00135_9900000_000