Mit der gegen die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite erhobenen Beschwerde (Z 5), "das Erstgericht verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Erstangeklagte, obwohl er einschlägig vorbestraft ist, vor Eröffnung des Geschäftes in der Nonntaler Hauptstraße nichts mit Mohnkapseln zu tun gehabt hat", bekämpft der Angeklagte Anton G***** die einlässliche (US 10 f) mängelfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu diesem Thema nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Mit der gegen die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite erhobenen Beschwerde (Ziffer 5,), "das Erstgericht verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Erstangeklagte, obwohl er einschlägig vorbestraft ist, vor Eröffnung des Geschäftes in der Nonntaler Hauptstraße nichts mit Mohnkapseln zu tun gehabt hat", bekämpft der Angeklagte Anton G***** die einlässliche (US 10 f) mängelfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu diesem Thema nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Gleiches gilt für die Kritik der Angeklagten Anton G*****, Anton J***** und Matthäus G***** an der Annahme, wonach die Mohnkapseln nur in sehr geringem Umfang für Bastelzwecke verkauft und im Übrigen von den Käufern zur Herstellung von "Opium-Tee" verwendet wurden, die die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei daraus ableiteten, dass die Angeklagten die Mohnkapseln nach Gewicht und nicht nach Stückzahl verrechneten und Bastler in etablierten Blumengeschäften kaufen, weil sie "von der Existenz eines solchen Geschäftes, das auch keine besondere Werbung betrieben hatte, keine Kenntnis erlangt haben" (US 10).
Die Behauptung des Erstangeklagten, die Entscheidungsgründe seien mangels Erörterung der entlastenden Aussage des Zeugen Heinz D***** unvollständig, übergeht prozessordnungswidrig die Würdigung der in Rede stehenden Zeugendepositionen als Gefälligkeitsaussage (US 11).
Mit dem Hinweis auf den von nur 0,51 bis 4,26 Promille reichenden Morphingehalt der stichprobenartig untersuchten Mohnkapseln wird ein Begründungsmangel hinsichtlich der großen Suchgiftmenge nicht dargetan, weil auch bei der geringsten festgestellten Konzentration ein Vielfaches der großen Morphinmenge hergestellt wurde.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrügen (Z 5a) der Angeklagten Anton G***** und Anton J***** ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch Punkt A/1 tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,) der Angeklagten Anton G***** und Anton J***** ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch Punkt A/1 tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Erstangeklagten, es fehle an der Feststellung, "ob bzw welche und wie viele" Mohnkapselkäufer tatsächlich Opium extrahiert haben, übergeht einerseits die Annahme, wonach aus den Mohnkapseln morphinhältiger Tee zubereitet wurde (US 13 f), wozu die Angeklagten gewollt beitrugen (US 5), und legt andererseits (zwangsläufig) nicht dar, aus welcher Norm die Notwendigkeit der namentlichen Feststellung der unmittelbaren Täter abzuleiten wäre. Solcherart verfehlt sie den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Erstangeklagten, es fehle an der Feststellung, "ob bzw welche und wie viele" Mohnkapselkäufer tatsächlich Opium extrahiert haben, übergeht einerseits die Annahme, wonach aus den Mohnkapseln morphinhältiger Tee zubereitet wurde (US 13 f), wozu die Angeklagten gewollt beitrugen (US 5), und legt andererseits (zwangsläufig) nicht dar, aus welcher Norm die Notwendigkeit der namentlichen Feststellung der unmittelbaren Täter abzuleiten wäre. Solcherart verfehlt sie den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für den vom Zweit- und vom Drittangeklagten erhobenen Einwand, der bloße Verkauf von Mohnkapseln sei nicht gerichtlich strafbar, mit dem die tätergewollte (US 5) Förderung der Opiumtee-Herstellung (US 13 f) vernachlässigt wird.
Auch die (im Rahmen des Berufungsvorbringens vorgebrachten) Einwände des Angeklagten Anton J*****, dass "lediglich eine Verurteilung wegen Versuchs möglich wäre" (sachlich Z 10), bzw des Angeklagten Anton G*****, das Erstgericht habe "die Grundsätze der §§ 31 Abs 1 und 40 StGB außer Acht gelassen" (inhaltlich Z 11), indem nicht auf eine nach der Straftat erfolgte Verurteilung Bedacht genommen wurde, gehen von urteilsfremden Prämissen aus, weil die Morphinbase von den Käufern tatsächlich hergestellt und nur ein Teil der Angriffe vor dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu AZ 40 Vr 1.729/97 vom 18. September 1997 gesetzt wurde.Auch die (im Rahmen des Berufungsvorbringens vorgebrachten) Einwände des Angeklagten Anton J*****, dass "lediglich eine Verurteilung wegen Versuchs möglich wäre" (sachlich Ziffer 10,), bzw des Angeklagten Anton G*****, das Erstgericht habe "die Grundsätze der Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB außer Acht gelassen" (inhaltlich Ziffer 11,), indem nicht auf eine nach der Straftat erfolgte Verurteilung Bedacht genommen wurde, gehen von urteilsfremden Prämissen aus, weil die Morphinbase von den Käufern tatsächlich hergestellt und nur ein Teil der Angriffe vor dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu AZ 40 römisch fünf r 1.729/97 vom 18. September 1997 gesetzt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der Angeklagten Anton G***** und Anton J***** (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der Angeklagten Anton G***** und Anton J***** (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.