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Entscheidung 12 Os 136/04×

Entscheidung 12 Os 136/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os136/04

Entscheidungsdatum

13.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian V***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2004, GZ 414 Hv 3/04h-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian V***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (A) sowie des versuchten Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt, weil er mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

(A) wegnahm, nämlich am 22. Mai 2004 dem Ümit G*****, indem er diesem ein Messer ansetzte und ihm ein Mobiltelefon im Wert von rund 300 Euro entriss sowie

(B) wegzunehmen versuchte, nämlich am 21. Juni 2004 der Yvonne S***** durch Reißen an ihrer Umhängetasche ein Mobiltelefon, wobei die Wegnahme misslang, weil die Genannte ihre Tasche mit beiden Händen festhielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Ziffer 10 a, (richtig:) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die - inhaltlich nur auf den Schuldspruch (A) bezogene - Tatsachenrüge beschränkt sich darauf, isoliert den Umstand hervorzuheben, dass die im Zuge der Anzeigeerstattung vom Zeugen Ümit G***** vorgenommene Täterbeschreibung (S 133) - insbesonders bezüglich der Haartracht - nicht exakt dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers entspricht. Da aber alle übrigen dieses Schuldspruchfaktum betreffenden Verfahrensergebnisse, nämlich die (dreimalige) Identifizierung des Beschwerdeführers als Täter durch Ümit G***** gegenüber den erhebenden Polizeibeamten (S 397 in Verbindung mit S 137), dem Untersuchungsrichter (S 397 in Verbindung mit S 147) sowie dem erkennenden Gericht (S 395), die Sicherstellung der Raubbeute beim Beschwerdeführer (S 397 in Verbindung mit S 138) sowie dessen Geständnis (S 373) für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen, dessen Haartracht zur Tatzeit nach der - unbestrittenen - Aussage des Zeugen G***** zufolge Benützung einer Kopfbedeckung nicht eindeutig erkennbar gewesen (S 391) und dieser überdies zu seiner ursprünglichen Täterbeschreibung in der Hauptverhandlung ausführlich befragt worden ist (S 391 f), kommt der - all diese Umstände übergehenden - Beschwerde nicht die Eignung zu, anhand der Aktenlage (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75983 12Os136.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00136.04.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20050113_OGH0002_0120OS00136_0400000_000