Entscheidung 12 Os 136/06a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Arthur L***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 053 Hv 128/05p des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2006 in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Arthur L***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 053 Hv 128/05p des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2006 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen Mag. Arthur L***** zum AZ 053 Hv 128/05p ein Strafverfahren wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängig. In diesem Verfahren beschloss der Einzelrichter am 30. Oktober 2006, Mag. Arthur L***** eine Ladung als Beschuldigten zum Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. H***** für den 20. November 2006 zuzustellen (S 1f).Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen Mag. Arthur L***** zum AZ 053 Hv 128/05p ein Strafverfahren wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängig. In diesem Verfahren beschloss der Einzelrichter am 30. Oktober 2006, Mag. Arthur L***** eine Ladung als Beschuldigten zum Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. H***** für den 20. November 2006 zuzustellen (S 1f).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 1 Abs 1 GRGB steht eine solche dem Betroffenen nämlich nur wegen einer aktuellen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu. Da in dieses Grundrecht durch den Ladungsbeschluss des Einzelrichters nicht eingegriffen wurde, war die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde sofort zurückzuweisen.Die gegen diesen Beschluss gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRGB steht eine solche dem Betroffenen nämlich nur wegen einer aktuellen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu. Da in dieses Grundrecht durch den Ladungsbeschluss des Einzelrichters nicht eingegriffen wurde, war die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde sofort zurückzuweisen.
Anmerkung
E82769
12Os136.06a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00136.06A.1214.000
Dokumentnummer
JJT_20061214_OGH0002_0120OS00136_06A0000_000