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Entscheidung 12 Os 136/07b×

Entscheidung 12 Os 136/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os136/07b

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weiter Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oskar S***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 8. August 2007, GZ 40 Hv 12/07h-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oskar S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB

(1) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er in Dornbirn dadurch, dass er in der Zeit zwischen Mitte 1999 und September 2002, und zwar bis März 2000 nahezu wöchentlich, später hingegen zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, zumindest einmal mit der am 30. April 1991 geborenen, somit im Tatzeitraum unmündigen, Bettina E*****, welche er bis Herbst 2000 im Auftrag der Mutter Heidi Maria E***** während deren Abwesenheit beaufsichtigte und die ab Herbst 2000 infolge seiner Verehelichung mit Heidi Maria E***** seine Stieftochter wurde,

  1. Ziffer eins
    den Beischlaf unternommen und dadurch
  2. Ziffer 2
    jeweils eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, und zwar
                  a)              von Mitte 1999 bis März 2000 mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person sowie
                  b)              in der Zeit von März 2000 bis September 2002 zumindest einmal zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt entweder mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person oder mit seinem Stiefkind.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) hebt die mehrfachen Divergenzen in den belastenden Angaben des Tatopfers Bettin E***** heraus. Diese Ungereimtheiten vor allem zu den Zeitpunkten und Tatorten wurden vom erkennenden Gericht indessen eingehend erwogen. Insbesondere auch ihre erste Befragung anlässlich des Verdachts gegen den Angeklagten, er habe die Schwester von Bettina E***** sexuell missbraucht, wurde von den Tatrichtern ins Kalkül gezogen (US 9). Die damalige Verneinung sexueller Übergriffe führte das Schöffengericht aber auf eine Verdrängung des missbrauchten Kindes zurück. Dass diese für die Verteidigung nicht nachvollziehbar ist, begründet keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

Gleiches gilt für die in den Depositionen der Zeugin Hannah H*****, deren Angaben vom Erstgericht nur insoweit berücksichtigt wurden, als ihr das Tatopfer von sexuellen Beziehungen mit „Ossi" erzählt hatte (US 10). Die Äußerung H*****s, Bettina E***** möge aufpassen, „dass es nicht einen Falschen erwische", bezieht sich auf den in der Aussage genannten Edgar W*****, der nach der Aufforderung dieser Zeugin nicht in einen falschen Verdacht geraten sollte (ON 6). Solcherart erweisen sich diese Depositionen aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als widersprüchlich und bedurften auch keiner gesonderten Erörterung.

Die leugnende Einlassung des Angeklagten berücksichtigen die Tatrichter hingegen der inhaltlich eine Mängelrüge ausführenden Beschwerde zuwider (US 9 ff).

Soweit der Nichtigkeitswerber die Angaben des selbst in Verdacht eines sexuellen Missbrauchs geratenen Edgar W***** in Zweifel zieht, versucht er nur einer anderen Beweiswürdigung als jener des erkennenden Gerichts vergleiche US 9 f und US 11) zum Durchbruch zu verhelfen.

Dass Bettina E***** keine Beschreibung des Intimbereichs von Oskar S***** abgeben konnte, keine Erinnerungen an Schmerzen oder Blutungen hatte und sich (als Acht- bis Elfjährige) „diesem Martyrium immer wieder ausgesetzt hat", vermögen gleichfalls keine derartigen Bedenken iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86116 12Os136.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00136.07B.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20071115_OGH0002_0120OS00136_07B0000_000