Gegen das Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) hebt die mehrfachen Divergenzen in den belastenden Angaben des Tatopfers Bettin E***** heraus. Diese Ungereimtheiten vor allem zu den Zeitpunkten und Tatorten wurden vom erkennenden Gericht indessen eingehend erwogen. Insbesondere auch ihre erste Befragung anlässlich des Verdachts gegen den Angeklagten, er habe die Schwester von Bettina E***** sexuell missbraucht, wurde von den Tatrichtern ins Kalkül gezogen (US 9). Die damalige Verneinung sexueller Übergriffe führte das Schöffengericht aber auf eine Verdrängung des missbrauchten Kindes zurück. Dass diese für die Verteidigung nicht nachvollziehbar ist, begründet keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) hebt die mehrfachen Divergenzen in den belastenden Angaben des Tatopfers Bettin E***** heraus. Diese Ungereimtheiten vor allem zu den Zeitpunkten und Tatorten wurden vom erkennenden Gericht indessen eingehend erwogen. Insbesondere auch ihre erste Befragung anlässlich des Verdachts gegen den Angeklagten, er habe die Schwester von Bettina E***** sexuell missbraucht, wurde von den Tatrichtern ins Kalkül gezogen (US 9). Die damalige Verneinung sexueller Übergriffe führte das Schöffengericht aber auf eine Verdrängung des missbrauchten Kindes zurück. Dass diese für die Verteidigung nicht nachvollziehbar ist, begründet keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Gleiches gilt für die in den Depositionen der Zeugin Hannah H*****, deren Angaben vom Erstgericht nur insoweit berücksichtigt wurden, als ihr das Tatopfer von sexuellen Beziehungen mit „Ossi" erzählt hatte (US 10). Die Äußerung H*****s, Bettina E***** möge aufpassen, „dass es nicht einen Falschen erwische", bezieht sich auf den in der Aussage genannten Edgar W*****, der nach der Aufforderung dieser Zeugin nicht in einen falschen Verdacht geraten sollte (ON 6). Solcherart erweisen sich diese Depositionen aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als widersprüchlich und bedurften auch keiner gesonderten Erörterung.
Die leugnende Einlassung des Angeklagten berücksichtigen die Tatrichter hingegen der inhaltlich eine Mängelrüge ausführenden Beschwerde zuwider (US 9 ff).
Soweit der Nichtigkeitswerber die Angaben des selbst in Verdacht eines sexuellen Missbrauchs geratenen Edgar W***** in Zweifel zieht, versucht er nur einer anderen Beweiswürdigung als jener des erkennenden Gerichts (vgl US 9 f und US 11) zum Durchbruch zu verhelfen.Soweit der Nichtigkeitswerber die Angaben des selbst in Verdacht eines sexuellen Missbrauchs geratenen Edgar W***** in Zweifel zieht, versucht er nur einer anderen Beweiswürdigung als jener des erkennenden Gerichts vergleiche US 9 f und US 11) zum Durchbruch zu verhelfen.
Dass Bettina E***** keine Beschreibung des Intimbereichs von Oskar S***** abgeben konnte, keine Erinnerungen an Schmerzen oder Blutungen hatte und sich (als Acht- bis Elfjährige) „diesem Martyrium immer wieder ausgesetzt hat", vermögen gleichfalls keine derartigen Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO hervorzurufen.Dass Bettina E***** keine Beschreibung des Intimbereichs von Oskar S***** abgeben konnte, keine Erinnerungen an Schmerzen oder Blutungen hatte und sich (als Acht- bis Elfjährige) „diesem Martyrium immer wieder ausgesetzt hat", vermögen gleichfalls keine derartigen Bedenken iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.