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Entscheidung 12 Os 136/09f×

Entscheidung 12 Os 136/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os136/09f

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI K***** M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juli 2009, GZ 32 Hv 63/09f-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde DI K***** M***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A./) sowie des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien A./ ca 2001 aus 2002, mit einer unmündigen Person, nämlich der am 12. Dezember 1991 geborenen J***** C*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er ihr zwischen die Beine griff und mit seinem Finger ihre Vagina penetrierte;

B./ ca 2002 aus 2003, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am 8. Juni 1996 geborenen E***** C***** vorgenommen, indem er seine Hand auf ihr Geschlechtsteil legte und sie streichelte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit, ohne darzulegen, welche entscheidungswesentlichen Beweisergebnisse nicht erörtert worden wären.

Der weitere Vorwurf einer unzureichenden Begründung übergeht die Erwägungen der Tatrichter, die sich auf die Aussagen der Tatopfer stützten (US 5 f). Soweit der Rechtsmittelwerber aus den Beweisergebnissen demgegenüber - in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, zeigt er keinen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf.

Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 und 490; RIS-Justiz RS0119583).

Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die vom Erstgericht angenommene Penetration der J***** C***** ließe sich aus deren Aussagen nicht entnehmen, kann nicht nachvollzogen werden, schilderte doch dieses Tatopfer ausdrücklich, dass der Angeklagte mit seinem Finger durch die Unterhose hindurch in die Vagina eindrang (S 7 in ON 11).

Das weitere Vorbringen, wonach E***** C***** an den inkriminierten Vorfall keine Erinnerung habe, bezieht sich auf eine aus dem Zusammenhalt gerissene Aussagenpassage und lässt die Angaben dieser Zeugin in ihrer Gesamtheit unberücksichtigt vergleiche S 5 bis 9 in ON 12). Mit diesen „Interpretationen" der ihn belastenden Beweisergebnisse vermag der Beschwerdeführer keine erheblichen Bedenken im dargestellten Sinn aufzuzeigen.

Die in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vorgebrachte Kritik fehlender Feststellungen zu einer tatsächlich erfolgten Penetration vergleiche aber demgegenüber Schick in WK2 Paragraph 206, Rz 10 ff mwN; 14 Os 15/06x) zu Schuldspruch A./ geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus (US 4, 5 und 8). Solcherart orientiert sich das Rechtsmittel nicht an den Anfechtungskriterien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92404 12Os136.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00136.09F.1029.000

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091029_OGH0002_0120OS00136_09F0000_000