Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit, ohne darzulegen, welche entscheidungswesentlichen Beweisergebnisse nicht erörtert worden wären.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit, ohne darzulegen, welche entscheidungswesentlichen Beweisergebnisse nicht erörtert worden wären.
Der weitere Vorwurf einer unzureichenden Begründung übergeht die Erwägungen der Tatrichter, die sich auf die Aussagen der Tatopfer stützten (US 5 f). Soweit der Rechtsmittelwerber aus den Beweisergebnissen demgegenüber - in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, zeigt er keinen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.Der weitere Vorwurf einer unzureichenden Begründung übergeht die Erwägungen der Tatrichter, die sich auf die Aussagen der Tatopfer stützten (US 5 f). Soweit der Rechtsmittelwerber aus den Beweisergebnissen demgegenüber - in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, zeigt er keinen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490; RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 und 490; RIS-Justiz RS0119583).
Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die vom Erstgericht angenommene Penetration der J***** C***** ließe sich aus deren Aussagen nicht entnehmen, kann nicht nachvollzogen werden, schilderte doch dieses Tatopfer ausdrücklich, dass der Angeklagte mit seinem Finger durch die Unterhose hindurch in die Vagina eindrang (S 7 in ON 11).
Das weitere Vorbringen, wonach E***** C***** an den inkriminierten Vorfall keine Erinnerung habe, bezieht sich auf eine aus dem Zusammenhalt gerissene Aussagenpassage und lässt die Angaben dieser Zeugin in ihrer Gesamtheit unberücksichtigt (vgl S 5 bis 9 in ON 12). Mit diesen „Interpretationen" der ihn belastenden Beweisergebnisse vermag der Beschwerdeführer keine erheblichen Bedenken im dargestellten Sinn aufzuzeigen.Das weitere Vorbringen, wonach E***** C***** an den inkriminierten Vorfall keine Erinnerung habe, bezieht sich auf eine aus dem Zusammenhalt gerissene Aussagenpassage und lässt die Angaben dieser Zeugin in ihrer Gesamtheit unberücksichtigt vergleiche S 5 bis 9 in ON 12). Mit diesen „Interpretationen" der ihn belastenden Beweisergebnisse vermag der Beschwerdeführer keine erheblichen Bedenken im dargestellten Sinn aufzuzeigen.
Die in der Subsumtionsrüge (Z 10) vorgebrachte Kritik fehlender Feststellungen zu einer tatsächlich erfolgten Penetration (vgl aber demgegenüber Schick in WK2 § 206 Rz 10 ff mwN; 14 Os 15/06x) zu Schuldspruch A./ geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus (US 4, 5 und 8). Solcherart orientiert sich das Rechtsmittel nicht an den Anfechtungskriterien des § 281 Abs 1 Z 10 StPO.Die in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vorgebrachte Kritik fehlender Feststellungen zu einer tatsächlich erfolgten Penetration vergleiche aber demgegenüber Schick in WK2 Paragraph 206, Rz 10 ff mwN; 14 Os 15/06x) zu Schuldspruch A./ geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus (US 4, 5 und 8). Solcherart orientiert sich das Rechtsmittel nicht an den Anfechtungskriterien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.