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Entscheidung 12 Os 136/20x×

Entscheidung 12 Os 136/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os136/20x

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Hratsch A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hratsch A***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 15. Juli 2020, GZ 23 Hv 11/20d-60a, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Hratsch A***** betreffenden Teil aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird Hratsch A***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch sowie einen ebensolchen Freispruch Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurde Hratsch A***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (1./a./) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (1./b./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 22. September 2019 in L*****

1./a./ Islam R***** durch das Versetzen eines wuchtigen Faustschlags in das Gesicht vorsätzlich schwer am Körper verletzt, wobei die Tat beim Genannten eine dislozierte laterale Kieferhöhlenwandfraktur links zur Folge hatte;

1./b./ Faizan B***** vorsätzlich in Form von Prellungen im Gesicht und an den Füßen am Körper verletzt, indem er ihm drei Faustschläge in das Gesicht versetzte und auf ihn eintrat.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** ist im Recht.

[4] Bereits aufgrund der zutreffenden Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), wonach das angefochtene Urteil in Bezug auf die festgestellte subjektive Ausrichtung des Beschwerdeführers keinerlei Begründung enthält, ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Urteilskassation wie im Spruch ersichtlich unvermeidbar (Paragraph 285 e, StPO).

[5] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen. Bleibt dazu lediglich anzumerken, dass sich das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zum (anklagekonform ergangenen; vergleiche ON 9) Schuldspruch 1./b./ auf das Opfer Faizan B***** bezieht (US 2), während der Angeklagte nach den dazu konträren Feststellungen die dort genannten Tathandlungen zum Nachteil des Islam R***** begangen hat (US 5 f, 8 f).

[6]           Mit seiner Berufung und seiner (impliziten) Beschwerde war der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.

Textnummer

E130868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00136.20X.0302.000

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210302_OGH0002_0120OS00136_20X0000_000