Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. September 2022, GZ 29 Hv 103/22y-37, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. September 2022, GZ 29 Hv 103/22y-37, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 27. Juli 2022 in S* * G* absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm fünf wuchtige Fußtritte in das Gesicht versetzte. [2] Danach hat er am 27. Juli 2022 in S* * G* absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm fünf wuchtige Fußtritte in das Gesicht versetzte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen das konstatierte absichtliche Handeln (US 4 f) des Angeklagten mit dem pauschalen Hinweis auf dessen leugnende Verantwortung und seine Beeinträchtigung durch Alkohol, Medikamente und Suchtgift. Solcherart weckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. [4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich gegen das konstatierte absichtliche Handeln (US 4 f) des Angeklagten mit dem pauschalen Hinweis auf dessen leugnende Verantwortung und seine Beeinträchtigung durch Alkohol, Medikamente und Suchtgift. Solcherart weckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[5] Die auf eine Tatbeurteilung nach § 84 Abs 1 StGB abzielende Subsumtionsrüge (Z 10) entfernt sich prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt (vgl RIS-Justiz RS0099810), indem sie die Konstatierungen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB) schlicht bestreitet und die Annahme einer (nicht absichtlichen) „Kurzschlussreaktion“ fordert. [5] Die auf eine Tatbeurteilung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB abzielende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entfernt sich prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt vergleiche RIS-Justiz RS0099810), indem sie die Konstatierungen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) schlicht bestreitet und die Annahme einer (nicht absichtlichen) „Kurzschlussreaktion“ fordert.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00136.22Z.0119.000
Dokumentnummer
JJT_20230119_OGH0002_0120OS00136_22Z0000_000