[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Indem der (die Feststellungen zur subjektiven Tatseite kritisierende) Beschwerdeführer aus der (von ihm wiedergegebenen) tatrichterlichen Begründung des [ihn betreffenden] Freispruchs „logisch zwingend und unwiderlegbar“ eigene Schlüsse zieht und darauf verweist, diese würden „in einem unauflöslichen Widerspruch zu der Begründung für [seine] Verurteilung“ stehen, wird kein Begründungsmangel iSd Z 5 dritter Fall (vgl dazu RIS-Justiz RS0119089) dargetan. Vielmehr kritisiert er damit lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [4] Indem der (die Feststellungen zur subjektiven Tatseite kritisierende) Beschwerdeführer aus der (von ihm wiedergegebenen) tatrichterlichen Begründung des [ihn betreffenden] Freispruchs „logisch zwingend und unwiderlegbar“ eigene Schlüsse zieht und darauf verweist, diese würden „in einem unauflöslichen Widerspruch zu der Begründung für [seine] Verurteilung“ stehen, wird kein Begründungsmangel iSd Ziffer 5, dritter Fall vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119089) dargetan. Vielmehr kritisiert er damit lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[5] Weiters lässt die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) nicht erkennen, weshalb der Umstand, dass „keiner der übrigen Mitangeklagten“ den Nichtigkeitswerber „als Fahrer einer kriminellen Vereinigung“ gekannt hätte, den im Urteil zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0098646 [T8]; vgl im Übrigen auch RIS-Justiz RS0086779). [5] Weiters lässt die Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht erkennen, weshalb der Umstand, dass „keiner der übrigen Mitangeklagten“ den Nichtigkeitswerber „als Fahrer einer kriminellen Vereinigung“ gekannt hätte, den im Urteil zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0098646 [T8]; vergleiche im Übrigen auch RIS-Justiz RS0086779).
[6] Dem Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Beweiswürdigung monierenden Beschwerdevorbringen zuwider hat sich das Erstgericht mit den „Übereinstimmungen in den Angaben“ des Angeklagten und jenen des Ka* (sowohl vor der Polizei [ON 2.7 S 4 f] als auch in der Hauptverhandlung ON 74 S 5) sehr wohl auseinandergesetzt (US 14 ff). Dass das Schöffengericht aus den Verfahrensergebnissen andere Schlüsse zog als der Beschwerdeführer, dessen Verantwortung als Schutzbehauptung abgelehnt wurde (US 15), stellt keinen Begründungsmangel dar (vgl RIS-Justiz RS0099455). [6] Dem Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Beweiswürdigung monierenden Beschwerdevorbringen zuwider hat sich das Erstgericht mit den „Übereinstimmungen in den Angaben“ des Angeklagten und jenen des Ka* (sowohl vor der Polizei [ON 2.7 S 4 f] als auch in der Hauptverhandlung ON 74 S 5) sehr wohl auseinandergesetzt (US 14 ff). Dass das Schöffengericht aus den Verfahrensergebnissen andere Schlüsse zog als der Beschwerdeführer, dessen Verantwortung als Schutzbehauptung abgelehnt wurde (US 15), stellt keinen Begründungsmangel dar vergleiche RIS-Justiz RS0099455).
[7] Mit Blick auf die – von der Mängelrüge nicht in Frage gestellten – Feststellungen, nach denen der Angeklagte wusste, dass „die Fremden jeweils große Geldbeträge in Höhe von mehreren tausend Euro an die Organisatoren bzw sonstigen Mitglieder der kriminellen Vereinigung für ihre illegale Verbringung nach Österreich zu bezahlen hatten“, und solcherart die unrechtmäßige Bereicherung (auch) Dritter (arg „sich oder einen Dritten“) ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 8 f), bezieht sich der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahmen zu seinem auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz auf keine entscheidende Tatsache (vgl 14 Os 130/16y mwN). [7] Mit Blick auf die – von der Mängelrüge nicht in Frage gestellten – Feststellungen, nach denen der Angeklagte wusste, dass „die Fremden jeweils große Geldbeträge in Höhe von mehreren tausend Euro an die Organisatoren bzw sonstigen Mitglieder der kriminellen Vereinigung für ihre illegale Verbringung nach Österreich zu bezahlen hatten“, und solcherart die unrechtmäßige Bereicherung (auch) Dritter (arg „sich oder einen Dritten“) ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 8 f), bezieht sich der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Urteilsannahmen zu seinem auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz auf keine entscheidende Tatsache vergleiche 14 Os 130/16y mwN).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.