Gründe:
Mit dem (in Abwesenheit des Beschuldigten gefällten) Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 9.März 1978, GZ. 10 E Vr 898/77-25, wurde Stefan A des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB. schuldig erkannt, weil er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, am 30.Jänner sowie am 11., 13. und 14.Februar 1977 die im Schuldspruch namentlich angeführten Personen durch Vorlage ungedeckter Schecks bzw. durch die Behauptung, die Schecks seien gedeckt, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Herausgabe von Benzin, somit zu Handlungen verleitete, durch welche sie an ihrem Vermögen (um insgesamt 575 S) geschädigt wurden, und zwar (u.a.) am 13.Februar 1977 in Villach Alexander B um 200 S (Punkt 2 des Schuldspruchs). Er wurde hiefür nach § 146 StGB. - unter (überflüssiger) Anführung des § 37 Abs. 1 StGB. - zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt; der Tagessatz wurde mit 50 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Tagen festgesetzt.Mit dem (in Abwesenheit des Beschuldigten gefällten) Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 9.März 1978, GZ. 10 E römisch fünf r 898/77-25, wurde Stefan A des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB. schuldig erkannt, weil er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, am 30.Jänner sowie am 11., 13. und 14.Februar 1977 die im Schuldspruch namentlich angeführten Personen durch Vorlage ungedeckter Schecks bzw. durch die Behauptung, die Schecks seien gedeckt, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Herausgabe von Benzin, somit zu Handlungen verleitete, durch welche sie an ihrem Vermögen (um insgesamt 575 S) geschädigt wurden, und zwar (u.a.) am 13.Februar 1977 in Villach Alexander B um 200 S (Punkt 2 des Schuldspruchs). Er wurde hiefür nach Paragraph 146, StGB. - unter (überflüssiger) Anführung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. - zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt; der Tagessatz wurde mit 50 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Tagen festgesetzt.
Dieses Urteil konnte Stefan A erst am 2.September 1978 zugestellt werden und erwuchs in Rechtskraft, da das Landesgericht Graz mit Beschluß vom 18.Jänner 1979, AZ. 9 Bs 286/78 (ON. 39 d.A.), die vom Angeklagten erhobene Berufung als verspätet zurückwies. Inzwischen wurde Stefan A mit dem (ursprünglich in einem Protokolls- und Urteilsvermerk beurkundeten) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.Juni 1978, GZ. 1 a E Vr 1010/78-44, (abermals) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB. schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf ein Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 21. Juni 1977, AZ. U 275/77, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als Zusatzstrafe verurteilt;Dieses Urteil konnte Stefan A erst am 2.September 1978 zugestellt werden und erwuchs in Rechtskraft, da das Landesgericht Graz mit Beschluß vom 18.Jänner 1979, AZ. 9 Bs 286/78 (ON. 39 d.A.), die vom Angeklagten erhobene Berufung als verspätet zurückwies. Inzwischen wurde Stefan A mit dem (ursprünglich in einem Protokolls- und Urteilsvermerk beurkundeten) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.Juni 1978, GZ. 1 a E römisch fünf r 1010/78-44, (abermals) des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB. schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. auf ein Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 21. Juni 1977, AZ. U 275/77, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als Zusatzstrafe verurteilt;
der Tagessatz wurde mit 100 S, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 45 Tagen festgesetzt und die Vorhaft vom 15.Mai 1978, 9 Uhr 30, bis 7. Juni 1978, 11 Uhr 30, auf die Strafe angerechnet. Der Schuldspruch erfolgte, weil Stefan A am 13., 18. und 20.Februar 1977 je eine Person mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung von Treibstoff, sohin zu Handlungen verleitete, welche andere Personen an ihrem Vermögen (um insgesamt 480 S) schädigten, und zwar (u.a.) am 13.Februar 1977 in Villach Milan B durch Übergabe eines ungedeckten Schecks im Betrag von 200 S (Punkt 2 des Urteilssatzes in der auf Antrag der Staatsanwaltschaft nachträglich hergestellten, unjournalisiert beim Akt befindlichen Urteilsausfertigung). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Punkt 2 des vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 7.Juni 1978 gefällten Schuldspruchs steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Ungeachtet des abweichenden Vornamens des Betroffenen (Milan statt Alexander) handelt es sich nämlich bei der dort bezeichneten um die bereits im Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 9.März 1978 (ebenfalls) unter Punkt 2
abgeurteilte (Betrugs-) Tat, durch welche tatsächlich Alexander B getäuscht und geschädigt wurde (Anzeige des Milan B S. 9 des einbezogenen Aktes ON. 37 im Strafakt 1 a E Vr 1010/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, inhaltsgleich mit S. 29 im Strafakt 10 E Vr 898/77 des Kreisgerichtes Leoben). Der nochmalige Schuldspruch wegen derselben Tat verstößt zum Nachteil des Verurteilten gegen den im XX. Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem - ÖJZ-LSK. 1976/325), woran es nichts ändert, daß die Rechtskraft des ersten erst nach der Fällung des zweiten Strafurteils eingetreten ist.abgeurteilte (Betrugs-) Tat, durch welche tatsächlich Alexander B getäuscht und geschädigt wurde (Anzeige des Milan B S. 9 des einbezogenen Aktes ON. 37 im Strafakt 1 a E römisch fünf r 1010/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, inhaltsgleich mit S. 29 im Strafakt 10 E römisch fünf r 898/77 des Kreisgerichtes Leoben). Der nochmalige Schuldspruch wegen derselben Tat verstößt zum Nachteil des Verurteilten gegen den im römisch zwanzig. Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem - ÖJZ-LSK. 1976/325), woran es nichts ändert, daß die Rechtskraft des ersten erst nach der Fällung des zweiten Strafurteils eingetreten ist.