Gegen diese Entscheidung des Vollzugsgerichtes sowie das Beschwerdeerkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien richtet sich die von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt:Gegen diese Entscheidung des Vollzugsgerichtes sowie das Beschwerdeerkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien richtet sich die von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt:
§ 115 StVG sieht vor, daß einem Strafgefangenen, der sich durch eine Selbstbeschädigung oder eine andere Ordnungswidrigkeit - so auch durch Flucht aus der Anstalt (§ 107 Abs. 1 Z 1 StVG) - vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen hat, die deshalb im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen ist. Die Nichteinrechnung kommt jedoch - unbeschadet der generellen Verpflichtung jedes (arbeitsfähigen) Strafgefangenen, Arbeit zu leisten (§ 44 Abs. 1 StVG) - nur dann in Betracht, wenn sich der Strafgefangene einer ihn im Tatzeitpunkt tatsächlich treffenden (speziellen) Arbeitspflicht vorsätzlich entzogen hat, er mithin im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit zur Arbeit eingeteilt war (vgl EvBl 1972/110; ÖJZ-LSK 1975/210; SSt 53/52; 13 Os 172/83; Onder-Lachner, StVG, Kunst, StVG und Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 , jeweils Anm 2 zu § 115 StVG). Da Albin-Markus M*** am 11.Feber 1986, jenem Tag, an dem er geflüchtet ist und den er (bis zu seiner Wiederergreifung um 20,15 Uhr) in Freiheit verbrachte, nicht zur Arbeit eingeteilt war, konnte er sich durch die von ihm begangene Ordnungswidrigkeit nicht einer ihn im Tatzeitpunkt treffenden (speziellen) Arbeitspflicht entziehen, womit aber die vom Vollzugsgericht verfügte Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit mit der Vorschrift des § 115 StVG nicht im Einklang steht. Daran ändert nichts, daß M*** erst am 12. Feber 1986 in die Strafvollzugsanstalt rücküberstellt wurde. Daß der Strafgefangene während der Verbüßung des Hausarrests nicht zur Arbeit herangezogen werden kann, stellt keine unmittelbar durch die begangene Ordnungswidrigkeit bewirkte Arbeitspflichtentziehung im Sinn des § 115 StVG dar (vgl Mayerhofer-Rieder aaO E Nr 5 zu § 115 StVG); das muß aber wohl auch für jene Zeit gelten, die der Strafgefangene nach seiner Wiederaufgreifung bis zur Rücküberstellung in die Anstalt außerhalb dieser in behördlichem Gewahrsam zugebracht hat und auf deren Dauer er keinen Einfluß hat (vgl 9 Os 137/86).Paragraph 115, StVG sieht vor, daß einem Strafgefangenen, der sich durch eine Selbstbeschädigung oder eine andere Ordnungswidrigkeit - so auch durch Flucht aus der Anstalt (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, StVG) - vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen hat, die deshalb im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen ist. Die Nichteinrechnung kommt jedoch - unbeschadet der generellen Verpflichtung jedes (arbeitsfähigen) Strafgefangenen, Arbeit zu leisten (Paragraph 44, Absatz eins, StVG) - nur dann in Betracht, wenn sich der Strafgefangene einer ihn im Tatzeitpunkt tatsächlich treffenden (speziellen) Arbeitspflicht vorsätzlich entzogen hat, er mithin im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit zur Arbeit eingeteilt war vergleiche EvBl 1972/110; ÖJZ-LSK 1975/210; SSt 53/52; 13 Os 172/83; Onder-Lachner, StVG, Kunst, StVG und Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 , jeweils Anmerkung 2 zu Paragraph 115, StVG). Da Albin-Markus M*** am 11.Feber 1986, jenem Tag, an dem er geflüchtet ist und den er (bis zu seiner Wiederergreifung um 20,15 Uhr) in Freiheit verbrachte, nicht zur Arbeit eingeteilt war, konnte er sich durch die von ihm begangene Ordnungswidrigkeit nicht einer ihn im Tatzeitpunkt treffenden (speziellen) Arbeitspflicht entziehen, womit aber die vom Vollzugsgericht verfügte Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit mit der Vorschrift des Paragraph 115, StVG nicht im Einklang steht. Daran ändert nichts, daß M*** erst am 12. Feber 1986 in die Strafvollzugsanstalt rücküberstellt wurde. Daß der Strafgefangene während der Verbüßung des Hausarrests nicht zur Arbeit herangezogen werden kann, stellt keine unmittelbar durch die begangene Ordnungswidrigkeit bewirkte Arbeitspflichtentziehung im Sinn des Paragraph 115, StVG dar vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO E Nr 5 zu Paragraph 115, StVG); das muß aber wohl auch für jene Zeit gelten, die der Strafgefangene nach seiner Wiederaufgreifung bis zur Rücküberstellung in die Anstalt außerhalb dieser in behördlichem Gewahrsam zugebracht hat und auf deren Dauer er keinen Einfluß hat vergleiche 9 Os 137/86).
Die sohin dem Gesetz widersprechenden Entscheidungen des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Vollzugsgericht und des Oberlandesgerichtes Wien wirken sich infolge der dadurch erfolgten Verlängerung der Strafzeit (um 25 Tage) zum Nachteil des Strafgefangenen aus, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen war.