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Entscheidung 12 Os 136/99×

Entscheidung 12 Os 136/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os136/99

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. August 1999, GZ 28 römisch fünf r 1529/99-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (3.) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, bzw Absatz eins und Absatz 2, StGB (1.a und b), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2.) und des Betruges nach Paragraph 146, StGB (4.) schuldig erkannt.

Nach dem - im Rechtsmittelverfahren hier allein relevanten - Schuldspruch wegen Vergewaltigung hat er am 21. November 1998 in Kundl seine Gattin Yvonne K***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, indem er ihr die Beine auseinanderdrückte, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er äußerte, "dass aufgeschoben nicht aufgehoben sei" und er die ihr gegenüber in der Nacht vom 19. auf den 20. November 1998 wiederholt getätigten Drohungen, "ihr das Kreuz abzutreten, dass sie im Rollstuhl sitzen müsse, ihr das Gesicht zu zerschneiden und Zucker in die Wunden zu streuen, sie zu fesseln und zu knebeln, k.o. zu schlagen, ihr die Kinder vor ihren Augen umzubringen, ihre Familie und ihre Mutter zu töten, indem er das Haus anzünde", und "dass er auch vor seinem eigenen Fleisch und Blut nicht stoppen würde", wobei er zur Unterstützung seiner Drohungen seine Hand auf den Kopf des gemeinsamen Kleinkindes gesetzt und leicht zugedrückt hatte (1.b), jederzeit wahrmachen könne, falls sie sich ihm nicht hingeben sollte.

Die vom Angeklagten allein dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Indem Mängel- (Ziffer 5,) und Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) eine Erörterung bzw Feststellung der sowohl vom Angeklagten als auch vom Tatopfer übereinstimmend (S 5, 19/II) angegebenen Tatsache vermissen, wonach es schon öfters vorgekommen sei, dass Yvonne K***** vorerst den von ihrem Mann begehrten Beischlaf verweigerte, dann aber doch in einen solchen einwilligte, übergehen sie prozessordnungswidrig, dass nach den Urteilskonstatierungen (US 9 f) vorliegend nicht nur verbale Nötigung durch gefährliche Drohung unter Bezugnahme auf Tod, Brandstiftung und auffallende Verunstaltung, sondern auch Mittel der Gewalt durch Auseinanderdrücken der Beine zum Einsatz kamen, diesen gleichwertige frühere Aktionen vor Geschlechtsverkehren aber weder vom Angeklagten noch von seiner Frau behauptet wurden. Dass analoges strafbares Verhalten zu früheren Anlässen für die strafrechtliche Beurteilung der hier in Rede stehenden Tathandlung vorweg ohne entscheidende Bedeutung bliebe, sei nur vollständigkeitshalber festgehalten. Eine Erörterung sexualbezogener Zwischenfälle aus der Vergangenheit konnte somit ebenso unterbleiben wie die zu Unrecht vermisste Detailabwägung der hier schon aus dem objektiven Geschehen erhellenden inneren Tatseite (US 14; Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Die Tatsachenrüge erschöpft sich vielmehr in der Bekämpfung des Beweiswertes der Angaben der Zeugin Yvonne K***** und damit im hier unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Die unterbliebene Anrechnung der (ersichtlich beim Zwischenvollzug einer Strafe nicht berücksichtigten) Auslieferungshaft vom 13. April bis 19. Mai 1999 wird nachzuholen sein (Paragraph 400, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E56313 12D01369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00136.99.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0120OS00136_9900000_000