Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (3.) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 bzw Abs 1 und Abs 2 StGB (1.a und b), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2.) und des Betruges nach § 146 StGB (4.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (3.) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, bzw Absatz eins und Absatz 2, StGB (1.a und b), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2.) und des Betruges nach Paragraph 146, StGB (4.) schuldig erkannt.
Nach dem - im Rechtsmittelverfahren hier allein relevanten - Schuldspruch wegen Vergewaltigung hat er am 21. November 1998 in Kundl seine Gattin Yvonne K***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, indem er ihr die Beine auseinanderdrückte, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er äußerte, "dass aufgeschoben nicht aufgehoben sei" und er die ihr gegenüber in der Nacht vom 19. auf den 20. November 1998 wiederholt getätigten Drohungen, "ihr das Kreuz abzutreten, dass sie im Rollstuhl sitzen müsse, ihr das Gesicht zu zerschneiden und Zucker in die Wunden zu streuen, sie zu fesseln und zu knebeln, k.o. zu schlagen, ihr die Kinder vor ihren Augen umzubringen, ihre Familie und ihre Mutter zu töten, indem er das Haus anzünde", und "dass er auch vor seinem eigenen Fleisch und Blut nicht stoppen würde", wobei er zur Unterstützung seiner Drohungen seine Hand auf den Kopf des gemeinsamen Kleinkindes gesetzt und leicht zugedrückt hatte (1.b), jederzeit wahrmachen könne, falls sie sich ihm nicht hingeben sollte.Nach dem - im Rechtsmittelverfahren hier allein relevanten - Schuldspruch wegen Vergewaltigung hat er am 21. November 1998 in Kundl seine Gattin Yvonne K***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, indem er ihr die Beine auseinanderdrückte, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er äußerte, "dass aufgeschoben nicht aufgehoben sei" und er die ihr gegenüber in der Nacht vom 19. auf den 20. November 1998 wiederholt getätigten Drohungen, "ihr das Kreuz abzutreten, dass sie im Rollstuhl sitzen müsse, ihr das Gesicht zu zerschneiden und Zucker in die Wunden zu streuen, sie zu fesseln und zu knebeln, k.o. zu schlagen, ihr die Kinder vor ihren Augen umzubringen, ihre Familie und ihre Mutter zu töten, indem er das Haus anzünde", und "dass er auch vor seinem eigenen Fleisch und Blut nicht stoppen würde", wobei er zur Unterstützung seiner Drohungen seine Hand auf den Kopf des gemeinsamen Kleinkindes gesetzt und leicht zugedrückt hatte (1.b), jederzeit wahrmachen könne, falls sie sich ihm nicht hingeben sollte.
Die vom Angeklagten allein dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten allein dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.