Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I/A) und mehrerer zum Teil in Form des Versuchs nach § 15 StGB verwirklichter Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB (I/B) sowie der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 (zu ergänzen Abs 1) StGB (II), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III) und des teils in Form des Versuchs nach § 15 StGB verwirklichten Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (IV/A, B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (I/A) und mehrerer zum Teil in Form des Versuchs nach Paragraph 15, StGB verwirklichter Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins und 15 StGB (I/B) sowie der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, (zu ergänzen Absatz eins,) StGB (römisch zwei), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) und des teils in Form des Versuchs nach Paragraph 15, StGB verwirklichten Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (IV/A, B) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem errömisch eins. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er
A) ab 1991 bis zum 27. April 1994 der am 28. April 1980 geborenen
Tamara P***** in wiederholten Angriffen zum Teil über, zum Teil unter der Bekleidung auf die Brüste griff und diese mehrere Minuten lang streichelte und sie zum Teil über, zum Teil unter der Bekleidung an der Scheide berührte und streichelte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich ein depressives Syndrom der Genannten zur Folge hatte;
B) in der Zeit zwischen 1989 und dem 16. Jänner 1990 in wiederholten
Angriffen der am 17. Jänner 1976 geborenen Doris W***** auf die Brüste griff, wobei es infolge ihrer Gegenwehr zum Teil beim Versuch blieb;
II. im Jahr 1992 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er vor der am 28. April 1980 geborenen Tamara P***** onanierte;römisch zwei. im Jahr 1992 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er vor der am 28. April 1980 geborenen Tamara P***** onanierte;
III. in der Zeit zwischen 1989 und August 1993 in wiederholten Angriffen versucht, Doris W***** mit Gewalt, indem er sie am Kopf und an der Schulter festhielt, zur Duldung der Vornahme von Zungenküssen zu nötigen, wobei es aufgrund der Gegenwehr beim Versuch geblieben ist;römisch drei. in der Zeit zwischen 1989 und August 1993 in wiederholten Angriffen versucht, Doris W***** mit Gewalt, indem er sie am Kopf und an der Schulter festhielt, zur Duldung der Vornahme von Zungenküssen zu nötigen, wobei es aufgrund der Gegenwehr beim Versuch geblieben ist;
IV. unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber Pflegekindern, somit seiner Erziehung unterstehenden minderjährigen Personen, diese zur Unzucht missbraucht bzw zu missbrauchen versucht, indem errömisch vier. unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber Pflegekindern, somit seiner Erziehung unterstehenden minderjährigen Personen, diese zur Unzucht missbraucht bzw zu missbrauchen versucht, indem er
A) in der Zeit zwischen 1991 und dem 27. April 1999 bei der am 28. April 1980 geborenen Tamara P***** die unter I./A beschriebenen Handlungen vornahm;A) in der Zeit zwischen 1991 und dem 27. April 1999 bei der am 28. April 1980 geborenen Tamara P***** die unter römisch eins./A beschriebenen Handlungen vornahm;
B) in der Zeit zwischen 1989 und August 1993 bei der am 17. Jänner 1976 geborenen Doris W***** die unter I./B beschriebenen Handlungen vornahm.B) in der Zeit zwischen 1989 und August 1993 bei der am 17. Jänner 1976 geborenen Doris W***** die unter römisch eins./B beschriebenen Handlungen vornahm.