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Entscheidung 12 Os 137/06y×

Entscheidung 12 Os 137/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os137/06y

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hasan D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. September 2006, GZ 18 Hv 112/06p-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasan D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Vermittlung von Scheinehen nach Paragraph 106, Absatz eins, FrG 1997 schuldig erkannt. Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz hat er im September 2005 in Klagenfurt Laura Georgeta F***** dadurch mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, dass er sie an den Oberarmen erfasste und rücklings auf eine Couch drückte, ihr das T-Shirt nach oben und die Hosen hinunter streifte, sich auf sie legte, sein Glied in ihre Scheide einführte und an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005 gestellte Antrag auf Einholung einer Rufnummernabfrage (ON 41) wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, sodass der Beschwerdeführer insoweit zur Verfahrensrüge nicht legitimiert ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310). Anträge auf Einvernahme Werner K*****s zum Beweis für eine auch nach der behaupteten Vergewaltigung zumindest freundschaftliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und Laura Georgeta F***** anlässlich eines gemeinsamen Abendessens und ergänzende Befragung der Zeugin F***** zwecks Gegenüberstellung mit Werner K***** (ON 48 in Verbindung mit S 484 f/I) wurden hingegen ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen, weil selbst ein amikales Verhältnis der Zeugin F***** zum Angeklagten auch nach der von ihr eingehend geschilderten Tathandlung keineswegs den Schluss auf die Unrichtigkeit ihrer den Angeklagten belastenden Angaben zuließe. Außerdem hat sie selbst weitere telefonische und persönliche Kontakte mit D***** auch im Oktober 2005 ausdrücklich zugestanden (S 428/I). Schließlich wurde nicht dargetan, weshalb F***** anlässlich einer Gegenüberstellung mit Werner K***** ihre bisherige detaillierte und anlässlich der Vernehmungen vor der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung im Wesentlichen gleichlautende Aussage widerrufen sollte. Soweit der Rechtsmittelantrag pauschal die Aufhebung des angefochtenen Urteils, somit auch der übrigen Schuldspruchfakten begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83564 12Os137.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00137.06Y.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0120OS00137_06Y0000_000