Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags
auf „Einholung eines Sachbefundes aus dem Bereich Wirtschaftstreuhand
sowie eines gerichtlich beeideten Buchprüfers ... zum Beweis dafür,
dass sich aus der Buchhaltung der Firma B***** AG keine Veruntreuung
im Ausmaß von 60.000 EUR ergibt, ... dies deshalb, da nach der
Aufzeichnung Beilage ./A buchhalterisch jeden Monat ein Totalabverkauf des Artikels Fohrenburger Jubiläum stattgefunden hätte und die der Differenz der Beilage ./A angeführten Warenbestände zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs noch beschafft werden hätten müssen, weshalb die Berechnung des M***** P***** hinsichtlich der Schadenssumme zwingend unrichtig ist und nicht mit den Buchhaltungsunterlagen der Firma B***** AG im Bezug auf Wareneinsatz und Differenz in Erklärung zu bringen sind" (ON 11 S 29 f) durch das Schöffengericht (ON 11 S 30). Sie macht allerdings nicht klar, weshalb nur der beantragte Experte aus der Beilage ./A (= ON 22 S 45 „Wareneingang und Verkauf 15503 Fohrenburger", wo für den Zeitraum Juli 2007 bis November 2008 Wareneingang und Verkauf mit dem Ergebnis eines Teils der inkriminierten Differenz gegenübergestellt werden) die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse ziehen könnte. Der Antrag verfiel als auf einen Erkundungsbeweis gerichtet ohne Verletzung von Verteidigungsrechten der Ablehnung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330, 331, 346).Aufzeichnung Beilage ./A buchhalterisch jeden Monat ein Totalabverkauf des Artikels Fohrenburger Jubiläum stattgefunden hätte und die der Differenz der Beilage ./A angeführten Warenbestände zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs noch beschafft werden hätten müssen, weshalb die Berechnung des M***** P***** hinsichtlich der Schadenssumme zwingend unrichtig ist und nicht mit den Buchhaltungsunterlagen der Firma B***** AG im Bezug auf Wareneinsatz und Differenz in Erklärung zu bringen sind" (ON 11 S 29 f) durch das Schöffengericht (ON 11 S 30). Sie macht allerdings nicht klar, weshalb nur der beantragte Experte aus der Beilage ./A (= ON 22 S 45 „Wareneingang und Verkauf 15503 Fohrenburger", wo für den Zeitraum Juli 2007 bis November 2008 Wareneingang und Verkauf mit dem Ergebnis eines Teils der inkriminierten Differenz gegenübergestellt werden) die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse ziehen könnte. Der Antrag verfiel als auf einen Erkundungsbeweis gerichtet ohne Verletzung von Verteidigungsrechten der Ablehnung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330, 331, 346).
Die Mängelrüge (Z 5) ignoriert die erstgerichtlichen Ausführungen zur Höhe des auf der Basis der objektivierten Fehlbestände ermittelten deliktischen Schadens (US 10 ff), in denen eine Berücksichtigung eines nicht kriminellen Schwundes gar wohl stattfand (US 5, 11). Mit der Hypothese, „es sind zahlreiche Ursachen für den Bierfehlbestand denkbar", es bestünde etwa die Möglichkeit der Veruntreuung auch durch andere Mitarbeiter der B***** AG, verlässt die Rechtsmittelwerberin den Anfechtungsrahmen einer Mängelrüge und begibt sich - wie der Rekurs auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - auf das ihr in diesem Zusammenhang gesetzlich verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art der nur im Einzelrichterprozess zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ignoriert die erstgerichtlichen Ausführungen zur Höhe des auf der Basis der objektivierten Fehlbestände ermittelten deliktischen Schadens (US 10 ff), in denen eine Berücksichtigung eines nicht kriminellen Schwundes gar wohl stattfand (US 5, 11). Mit der Hypothese, „es sind zahlreiche Ursachen für den Bierfehlbestand denkbar", es bestünde etwa die Möglichkeit der Veruntreuung auch durch andere Mitarbeiter der B***** AG, verlässt die Rechtsmittelwerberin den Anfechtungsrahmen einer Mängelrüge und begibt sich - wie der Rekurs auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - auf das ihr in diesem Zusammenhang gesetzlich verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art der nur im Einzelrichterprozess zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde (zur Zuständigkeit für die Beschlussfassung nach § 55 Abs 1 StGB vgl RIS-Justiz RS0111521) folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde (zur Zuständigkeit für die Beschlussfassung nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0111521) folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.