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Entscheidung 12 Os 137/21w×

Entscheidung 12 Os 137/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os137/21w

Entscheidungsdatum

31.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen M* B* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 1. Juli 2021, GZ 61 Hv 11/21m-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* B* des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch eins./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (römisch drei./) und des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in B*

römisch eins./ am 31. Dezember 2018 außer den Fällen des Paragraph 201, StGB * K* mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie festhielt und auf sein Bett drückte, ihre Hose samt Unterhose hinunterzog und sie im unbekleideten Scheidenbereich leckte;

römisch zwei./ an nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum November 2017 bis Oktober 2018 eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er der schlafenden bzw gerade erwachenden * Ka* zumindest einmal den Penis und mehrfach einen Finger in ihre Vagina einführte;

römisch drei./ außer dem Fall des Paragraph 205, Absatz eins, StGB eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er unmittelbar vor den nachstehend genannten, schlafenden bzw gerade erwachenden Personen onanierte und schließlich auf ihre nackten Füße ejakulierte, und zwar an jeweils nicht näher bestimmbaren Tagen

1./ im Zeitraum September 2018 bis April 2019 * P* in circa 60 Angriffen;

2./ im Zeitraum September 2015 bis Oktober 2018 * Ka* in einer Vielzahl von Angriffen;

3./ im Jahr 2019 * Br* in circa 10 Angriffen;

römisch vier./ am 22. September 2019 * Z* durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er sie mehrere Minuten lang im bekleideten Vaginalbereich streichelte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Der gegen die Schuldsprüche römisch eins./ und römisch zwei./ gerichteten Tatsachenrüge ist vorauszuschicken, dass Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[5]           In diesem Sinn erschöpft sich die Rüge in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie

- (zum Schuldspruch römisch eins./) der Einlassung des Angeklagten anhand eigenständig entwickelter Überlegungen höhere Glaubwürdigkeit zuerkennt als den belastenden Depositionen der * K* und die Täterschaft des Angeklagten wegen des von der Zeugin B* berichteten Verhaltens des Opfers nach der Tat bezweifelt, und

- (zum Schuldspruch römisch zwei./) die vom Schöffensenat dem Opfer * Ka* zuerkannte Glaubwürdigkeit kritisiert.

[6]           Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

[7] An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die zu den Schuldsprüchen römisch zwei./ und römisch drei./ erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die das jeweils konstantierte Handeln gegen den Willen der Opfer und die darauf bezogene subjektive Ausrichtung des Angeklagten (US 5 f) sowie die Ausnützung des Zustands der Wehrlosigkeit (US 4, 6) schlichtweg ignoriert.

[8] Der weiteren Beschwerde (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Angaben der * P* als glaubwürdig beurteilt hat, obwohl diese Zeugin den Angeklagten in Bezug auf einen anderen Vorfall des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB falsch bezichtigt hat, wofür sie wegen Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB rechtskräftig zu AZ * des Landesgerichts Feldkirch verurteilt wurde.

[9] Indem der Beschwerdeführer (nominell aus Ziffer 11,) unter Hinweis auf das Vorliegen weiterer Strafmilderungsgründe sowie general- und spezialpräventive Gründe die Herabsetzung der Strafe begehrt, erstattet er ein bloßes Berufungsvorbringen vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.233).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00137.21W.0331.000

Im RIS seit

20.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220331_OGH0002_0120OS00137_21W0000_000