[3] Die dagegen aus Z 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der gegen die Schuldsprüche I./ und II./ gerichteten Tatsachenrüge ist vorauszuschicken, dass Z 5a des § 281 Abs 1 StPO nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [4] Der gegen die Schuldsprüche römisch eins./ und römisch zwei./ gerichteten Tatsachenrüge ist vorauszuschicken, dass Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[5] In diesem Sinn erschöpft sich die Rüge in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie
- (zum Schuldspruch I./) der Einlassung des Angeklagten anhand eigenständig entwickelter Überlegungen höhere Glaubwürdigkeit zuerkennt als den belastenden Depositionen der * K* und die Täterschaft des Angeklagten wegen des von der Zeugin B* berichteten Verhaltens des Opfers nach der Tat bezweifelt, und- (zum Schuldspruch römisch eins./) der Einlassung des Angeklagten anhand eigenständig entwickelter Überlegungen höhere Glaubwürdigkeit zuerkennt als den belastenden Depositionen der * K* und die Täterschaft des Angeklagten wegen des von der Zeugin B* berichteten Verhaltens des Opfers nach der Tat bezweifelt, und
- (zum Schuldspruch II./) die vom Schöffensenat dem Opfer * Ka* zuerkannte Glaubwürdigkeit kritisiert.- (zum Schuldspruch römisch zwei./) die vom Schöffensenat dem Opfer * Ka* zuerkannte Glaubwürdigkeit kritisiert.
[6] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[7] An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die zu den Schuldsprüchen II./ und III./ erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a), die das jeweils konstantierte Handeln gegen den Willen der Opfer und die darauf bezogene subjektive Ausrichtung des Angeklagten (US 5 f) sowie die Ausnützung des Zustands der Wehrlosigkeit (US 4, 6) schlichtweg ignoriert. [7] An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die zu den Schuldsprüchen römisch zwei./ und römisch drei./ erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die das jeweils konstantierte Handeln gegen den Willen der Opfer und die darauf bezogene subjektive Ausrichtung des Angeklagten (US 5 f) sowie die Ausnützung des Zustands der Wehrlosigkeit (US 4, 6) schlichtweg ignoriert.
[8] Der weiteren Beschwerde (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Angaben der * P* als glaubwürdig beurteilt hat, obwohl diese Zeugin den Angeklagten in Bezug auf einen anderen Vorfall des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB falsch bezichtigt hat, wofür sie wegen Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB rechtskräftig zu AZ * des Landesgerichts Feldkirch verurteilt wurde. [8] Der weiteren Beschwerde (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Angaben der * P* als glaubwürdig beurteilt hat, obwohl diese Zeugin den Angeklagten in Bezug auf einen anderen Vorfall des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB falsch bezichtigt hat, wofür sie wegen Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB rechtskräftig zu AZ * des Landesgerichts Feldkirch verurteilt wurde.
[9] Indem der Beschwerdeführer (nominell aus Z 11) unter Hinweis auf das Vorliegen weiterer Strafmilderungsgründe sowie general- und spezialpräventive Gründe die Herabsetzung der Strafe begehrt, erstattet er ein bloßes Berufungsvorbringen (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.233). [9] Indem der Beschwerdeführer (nominell aus Ziffer 11,) unter Hinweis auf das Vorliegen weiterer Strafmilderungsgründe sowie general- und spezialpräventive Gründe die Herabsetzung der Strafe begehrt, erstattet er ein bloßes Berufungsvorbringen vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.233).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.