[3] Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) gesteht selbst zu, dass Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Hingegen wird dieser Nichtigkeitsgrund (wie hier) mit dem Vorwurf, eine bestimmte Feststellung stehe im Widerspruch zum Akteninhalt, der Sache nach nicht eingewendet (vgl zum Ganzen RIS-Justiz RS0099431). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall) gesteht selbst zu, dass Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Hingegen wird dieser Nichtigkeitsgrund (wie hier) mit dem Vorwurf, eine bestimmte Feststellung stehe im Widerspruch zum Akteninhalt, der Sache nach nicht eingewendet vergleiche zum Ganzen RIS-Justiz RS0099431).
[5] Ebenso wenig trifft die (unter einem erstattete) Behauptung zu, das Erstgericht habe die Angaben des Angeklagten und eines Bankangestellten unberücksichtigt gelassen (der Sache Z 5 zweiter Fall), wonach der Angeklagte das Geld in seinem Tresor deshalb verwahrt habe, weil er nur maximal 14.900 oder 15.000 Euro bei der Bank einzahlen hätte können. Denn die Tatrichter haben diese Beweisergebnisse ohnedies erörtert, jedoch mit dem Hinweis verworfen, dass bei entsprechendem Mittelherkunftsnachweis höhere Einzahlungen ohne weiteres möglich gewesen wären (US 20 f). [5] Ebenso wenig trifft die (unter einem erstattete) Behauptung zu, das Erstgericht habe die Angaben des Angeklagten und eines Bankangestellten unberücksichtigt gelassen (der Sache Ziffer 5, zweiter Fall), wonach der Angeklagte das Geld in seinem Tresor deshalb verwahrt habe, weil er nur maximal 14.900 oder 15.000 Euro bei der Bank einzahlen hätte können. Denn die Tatrichter haben diese Beweisergebnisse ohnedies erörtert, jedoch mit dem Hinweis verworfen, dass bei entsprechendem Mittelherkunftsnachweis höhere Einzahlungen ohne weiteres möglich gewesen wären (US 20 f).
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt ihre Argumentation zur Mängelrüge, ohne jedoch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu wecken. [6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt ihre Argumentation zur Mängelrüge, ohne jedoch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.