[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*. Sie verfehlt ihr Ziel. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*. Sie verfehlt ihr Ziel.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf „mündliche Erörterung des biometrischen SV-Gutachtens zur Frage, wie trotz auf dem Referenzfoto ersichtlichen Vermummungsverhaltens die stabilen Messpunkte eingesetzt wurden“, dies zum Beweis dafür, dass der (gemeint) Angeklagte R* die ihm angelasteten Taten nicht begangen habe (ON 131 S 11), zu Recht abgewiesen (ON 131 S 12). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf „mündliche Erörterung des biometrischen SV-Gutachtens zur Frage, wie trotz auf dem Referenzfoto ersichtlichen Vermummungsverhaltens die stabilen Messpunkte eingesetzt wurden“, dies zum Beweis dafür, dass der (gemeint) Angeklagte R* die ihm angelasteten Taten nicht begangen habe (ON 131 S 11), zu Recht abgewiesen (ON 131 S 12).
[5] Der Antrag lässt nämlich nicht erkennen, inwieweit mit Blick auf die aufgrund der Gesichtsvermummung und wegen ihrer geringen Aussagekraft ohnehin unberücksichtigt gebliebenen Parameter des Mundbereichs die übrigen vom Sachverständigen bei der Auswertung des Bodycam-Videos herangezogenen Parameter (vgl hiezu ON 131 S 6 iVm ON 111 S 4, 10 f und 14 ff sowie US 12 ff) in Verbindung mit den weiteren Beweisergebnissen zur Oberbekleidung und den Schuhen des Angeklagten R* (US 15) Zweifel an dessen Tatbegehung wecken sollten. Solcherart war das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe aber RIS-Justiz RS0099453, RS0107040 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f). [5] Der Antrag lässt nämlich nicht erkennen, inwieweit mit Blick auf die aufgrund der Gesichtsvermummung und wegen ihrer geringen Aussagekraft ohnehin unberücksichtigt gebliebenen Parameter des Mundbereichs die übrigen vom Sachverständigen bei der Auswertung des Bodycam-Videos herangezogenen Parameter vergleiche hiezu ON 131 S 6 in Verbindung mit ON 111 S 4, 10 f und 14 ff sowie US 12 ff) in Verbindung mit den weiteren Beweisergebnissen zur Oberbekleidung und den Schuhen des Angeklagten R* (US 15) Zweifel an dessen Tatbegehung wecken sollten. Solcherart war das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe aber RIS-Justiz RS0099453, RS0107040 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).
[6] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Soweit die zu 1) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) vermisst, dabei aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 9, vgl auch US 16 f) übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [7] Soweit die zu 1) erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) vermisst, dabei aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 9, vergleiche auch US 16 f) übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.