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Entscheidung 12 Os 137/25a×

Entscheidung 12 Os 137/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os137/25a

Entscheidungsdatum

12.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen Vergehen der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Juli 2025, GZ 12 Hv 58/24h-132, sowie über die Beschwerde des Angeklagten R* gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * R* je eines Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB (1), der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (2) und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (3) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 2. November 2023 in G* anlässlich eines Fußballcupspiels

1) wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilgenommen, die darauf abzielte, dass durch ihre vereinten Kräfte eine Körperverletzung (Paragraphen 84 bis 87 StGB) begangen werde, indem er gemeinsam mit * P* und zumindest mehr als 30 weiteren gewaltbereiten und vermummten Anhängern des SK Sturm Graz in die Sektoren 14 bis 21 der Anhänger des GAK eindrang, um dort Letztgenannte und Mitarbeiter eines Fan-Shops zu attackieren, wobei es tatsächlich zu zahlreichen tätlichen Angriffen in Form von Schlägen und Bewerfen mit Gegenständen auf gegnerische Fans kam und zumindest ein Anhänger des GAK, nämlich * Ho*, derart am Körper verletzt wurde (Paragraph 84, Absatz 4, StGB), dass er durch einen Schlag mit einem Gegenstand auf den Kopf eine offene Fraktur des os parietale links (Schädelbasisbruch) erlitt,

2) im Zuge der zu 1) geschilderten Tathandlung einen unbekannten Fan des GAK vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er ihm Schläge und Tritte versetzte, sowie

3) im Zuge der zu 1) geschilderten Tathandlung fremde bewegliche Sachen in einem unbekannten Wert, nämlich diverse Fanartikel, Verantwortlichen der G* * GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er diese ohne sie zu bezahlen an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*. Sie verfehlt ihr Ziel.

[4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf „mündliche Erörterung des biometrischen SV-Gutachtens zur Frage, wie trotz auf dem Referenzfoto ersichtlichen Vermummungsverhaltens die stabilen Messpunkte eingesetzt wurden“, dies zum Beweis dafür, dass der (gemeint) Angeklagte R* die ihm angelasteten Taten nicht begangen habe (ON 131 S 11), zu Recht abgewiesen (ON 131 S 12).

[5] Der Antrag lässt nämlich nicht erkennen, inwieweit mit Blick auf die aufgrund der Gesichtsvermummung und wegen ihrer geringen Aussagekraft ohnehin unberücksichtigt gebliebenen Parameter des Mundbereichs die übrigen vom Sachverständigen bei der Auswertung des Bodycam-Videos herangezogenen Parameter vergleiche hiezu ON 131 S 6 in Verbindung mit ON 111 S 4, 10 f und 14 ff sowie US 12 ff) in Verbindung mit den weiteren Beweisergebnissen zur Oberbekleidung und den Schuhen des Angeklagten R* (US 15) Zweifel an dessen Tatbegehung wecken sollten. Solcherart war das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe aber RIS-Justiz RS0099453, RS0107040 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).

[6]           Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[7] Soweit die zu 1) erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) vermisst, dabei aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 9, vergleiche auch US 16 f) übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00137.25A.0112.000

Im RIS seit

21.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260112_OGH0002_0120OS00137_25A0000_000