Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Der Schwurgerichtshof sah sich zur Stellung der Eventualfrage 9 (in Richtung versuchten Raubes) ersichtlich deshalb veranlaßt (vgl dazu das Zwischenerkenntnis Band II/S 252), weil der Angeklagte A in der Hauptverhandlung - übereinstimmend mit seinem Geständnis im Vorverfahren und den Ergebnissen des Beweisverfahrens - nicht nur einbekannte, aus der offenstehenden Schublade der Geldkasse vier Banknoten zu 500 S an sich genommen zu haben, sondern darüber hinaus - wie schon im Vorverfahren (vgl S 21 v in ON 6) - angab, er habe das gesamte in der Schublade befindliche Geld wegnehmen wollen (Band II/S 235). Diese - vom Anklagevorwurf im Hinblick auf das damit erfaßte einheitliche, jedoch verschiedene Tatobjekte betreffende Tatgeschehen gedeckte - Sachverhaltsvariante, die in rechtlicher Beziehung als teils vollendeter, teils versuchter Raub zu beurteilen wäre, hätte aber - anders als es die Generalprokuratur in ihrer schriftlichen Stellungnahme vermeint - nicht die Stellung einer Eventualfrage nach versuchtem Raub in Ansehung von Bargeld in unbestimmter Höhe bedingt (weil diese Eventualfrage nur im Falle der Verneinung der Hauptfrage nach vollendetem Raub in Ansehung von 2.000 S zu beantworten gewesen wäre, sodaß die Geschwornen nur entweder die Hauptfrage oder die Eventualfrage bejahen hätten können, womit der Unrechtsgehalt der Tat nicht zur Gänze erfaßt gewesen wäre), sondern vielmehr, weil insoweit vollendeter und versuchter Raub ideell konkurrierend zusammentreffen, die Stellung einer weiteren Hauptfrage (§ 312 Abs 2 StPO) nach versuchtem Raub in Ansehung des 2.000 S übersteigenden, der Höhe nach unbekannten Bargeldbetrages (vgl Mayerhofer/Rieder StPO 2 Nr 16 zu § 314), und zwar unbeschadet der von der Angeklagebehörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung der angeklagten Tat (Mayerhofer/Rieder aaO Nr 11 zu § 312). War der Schwurgerichtshof dagegen der Meinung, es sei nach den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen die Annahme indiziert, daß die bloße Ansichnahme der vier 500 S-Banknoten wegen der besonderen Umstände des Falles noch nicht den Bruch des Gewahrsams der überfallenen an dem Bargeld bewirkt hat, weil der Täter, eben wegen der besonderen Fallgestaltung, die 2.000 S noch nicht in seinen ausschließlichen (Allein-)Gewahrsam gebracht hatte (vgl ÖJZ-LSK 1981/71), womit das gesamte Tatverhalten nur als versuchter Raub zu beurteilen wäre, dann hätte allerdings - worin der Generalprokuratur beizupflichten ist - die Stellung einer Eventualfrage nach einem insgesamt bloß versuchten Raub (in Ansehung sowohl der 2.000 S als auch des weiteren Bargeldbetrages unbekannter Höhe) der Sachlage entsprochen, was aber in der Formulierung dieser Frage (und insbesondere auch in der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung) entsprechend klarzustellen gewesen wäre. Die den Geschwornen erteilte (schriftliche) Rechtsbelehrung hat sich aber nur darauf beschränkt, auszuführen, daß Raub mit der Wegnahme oder Abnötigung der Sache vollendet ist und bei vollendetem Raub die sonst möglichen 'Tatbilder' (gemeint wohl: Rechtsbegriffe) des Versuchs und des freiwilligen Rücktritts vom Versuch von vornherein ausscheiden (vgl S 2, 9 der Rechtsbelehrung, Beilagenmappe zu ON 58). über den Kern der hier - nach dem Gesagten - maßgebenden Rechtsfragen läßt sie jedoch die Geschwornen im Dunkeln, weshalb sie in einem solchen Maße unvollständig ist, daß sie als unrichtig angesehen werden muß. Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der Schuldspruch des Angeklagten Alfred A zu Punkt II/ des Urteilssatzes sowie der diesem zugrundeliegende Wahrspruch der Geschwornen (in der Beantwortung der Fragen 1, 9, 10 und 11) aufzuheben und diesbezüglich die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.Der Schwurgerichtshof sah sich zur Stellung der Eventualfrage 9 (in Richtung versuchten Raubes) ersichtlich deshalb veranlaßt vergleiche dazu das Zwischenerkenntnis Band II/S 252), weil der Angeklagte A in der Hauptverhandlung - übereinstimmend mit seinem Geständnis im Vorverfahren und den Ergebnissen des Beweisverfahrens - nicht nur einbekannte, aus der offenstehenden Schublade der Geldkasse vier Banknoten zu 500 S an sich genommen zu haben, sondern darüber hinaus - wie schon im Vorverfahren vergleiche S 21 v in ON 6) - angab, er habe das gesamte in der Schublade befindliche Geld wegnehmen wollen (Band II/S 235). Diese - vom Anklagevorwurf im Hinblick auf das damit erfaßte einheitliche, jedoch verschiedene Tatobjekte betreffende Tatgeschehen gedeckte - Sachverhaltsvariante, die in rechtlicher Beziehung als teils vollendeter, teils versuchter Raub zu beurteilen wäre, hätte aber - anders als es die Generalprokuratur in ihrer schriftlichen Stellungnahme vermeint - nicht die Stellung einer Eventualfrage nach versuchtem Raub in Ansehung von Bargeld in unbestimmter Höhe bedingt (weil diese Eventualfrage nur im Falle der Verneinung der Hauptfrage nach vollendetem Raub in Ansehung von 2.000 S zu beantworten gewesen wäre, sodaß die Geschwornen nur entweder die Hauptfrage oder die Eventualfrage bejahen hätten können, womit der Unrechtsgehalt der Tat nicht zur Gänze erfaßt gewesen wäre), sondern vielmehr, weil insoweit vollendeter und versuchter Raub ideell konkurrierend zusammentreffen, die Stellung einer weiteren Hauptfrage (Paragraph 312, Absatz 2, StPO) nach versuchtem Raub in Ansehung des 2.000 S übersteigenden, der Höhe nach unbekannten Bargeldbetrages vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO 2 Nr 16 zu Paragraph 314,), und zwar unbeschadet der von der Angeklagebehörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung der angeklagten Tat (Mayerhofer/Rieder aaO Nr 11 zu Paragraph 312,). War der Schwurgerichtshof dagegen der Meinung, es sei nach den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen die Annahme indiziert, daß die bloße Ansichnahme der vier 500 S-Banknoten wegen der besonderen Umstände des Falles noch nicht den Bruch des Gewahrsams der überfallenen an dem Bargeld bewirkt hat, weil der Täter, eben wegen der besonderen Fallgestaltung, die 2.000 S noch nicht in seinen ausschließlichen (Allein-)Gewahrsam gebracht hatte vergleiche ÖJZ-LSK 1981/71), womit das gesamte Tatverhalten nur als versuchter Raub zu beurteilen wäre, dann hätte allerdings - worin der Generalprokuratur beizupflichten ist - die Stellung einer Eventualfrage nach einem insgesamt bloß versuchten Raub (in Ansehung sowohl der 2.000 S als auch des weiteren Bargeldbetrages unbekannter Höhe) der Sachlage entsprochen, was aber in der Formulierung dieser Frage (und insbesondere auch in der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung) entsprechend klarzustellen gewesen wäre. Die den Geschwornen erteilte (schriftliche) Rechtsbelehrung hat sich aber nur darauf beschränkt, auszuführen, daß Raub mit der Wegnahme oder Abnötigung der Sache vollendet ist und bei vollendetem Raub die sonst möglichen 'Tatbilder' (gemeint wohl: Rechtsbegriffe) des Versuchs und des freiwilligen Rücktritts vom Versuch von vornherein ausscheiden vergleiche S 2, 9 der Rechtsbelehrung, Beilagenmappe zu ON 58). über den Kern der hier - nach dem Gesagten - maßgebenden Rechtsfragen läßt sie jedoch die Geschwornen im Dunkeln, weshalb sie in einem solchen Maße unvollständig ist, daß sie als unrichtig angesehen werden muß. Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der Schuldspruch des Angeklagten Alfred A zu Punkt II/ des Urteilssatzes sowie der diesem zugrundeliegende Wahrspruch der Geschwornen (in der Beantwortung der Fragen 1, 9, 10 und 11) aufzuheben und diesbezüglich die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Daniela B:
Die Angeklagte B macht die Gründe der Z 5, 6, 8 und 9 des § 345 Abs 1Die Angeklagte B macht die Gründe der Ziffer 5, 6, 8 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins
StPO geltend. Ihre Beschwerde ist schon insoweit begründet, als sie aus der Z 6 der zitierten Gesetzesstelle rügt, daß der Schwurgerichtshof keine Eventualfrage in Richtung §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 StGB für den Fall gestellt hat, daß in Ansehung des unmittelbaren Täters bloß versuchter Raub angenommen wird, wie dies vorliegend in Ansehung des Angeklagten A durch Bejahung der Eventualfrage 9 geschehen ist.StPO geltend. Ihre Beschwerde ist schon insoweit begründet, als sie aus der Ziffer 6, der zitierten Gesetzesstelle rügt, daß der Schwurgerichtshof keine Eventualfrage in Richtung Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, StGB für den Fall gestellt hat, daß in Ansehung des unmittelbaren Täters bloß versuchter Raub angenommen wird, wie dies vorliegend in Ansehung des Angeklagten A durch Bejahung der Eventualfrage 9 geschehen ist.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Die Strafbarkeit der Bestimmungstäterschaft ist zwar in keiner Weise davon abhängig, ob der unmittelbare Täter die Tat, zu der er bestimmt wird oder werden soll, tatsächlich begeht oder zumindest versucht. Der Bestimmungstäter kann aber wegen des vollendeten Delikts (in Verbindung mit § 12 zweiter Fall StGB) nur dann bestraft werden, wenn das Tatbild insgesamt verwirklicht worden ist. Insoweit besteht daher zwischen der Bestimmungstäterschaft (Anstiftung) und dem Stadium, in das die dem Bestimmten angesonnene Tat gelangt ist, eine 'faktische Bezogenheit' (vgl Kienapfel JBl 1974, 184; Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 12 RN 32; Zipf RZ 1980, 141), und zwar dergestalt, daß der Bestimmungstäter nur dann wegen Bestimmung zum vollendeten Delikt haftet, wenn der unmittelbare Täter das angesonnene Delikt vollendet hat; blieb die Tat des unmittelbaren Täters dagegen bloß im Versuchsstadium, dann haftet der Bestimmungstäter nur wegen Bestimmung zum versuchten Delikt, somit wegen Deliktsversuchs. Das bedeutet, daß in Ansehung der Angeklagten Daniela B, weil es nach den Verfahrensergebnissen indiziert war, daß Alfred A insgesamt nur versuchten Raub verantworten könnte, eine entsprechende Eventualfrage in Richtung §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 StGB zu stellen gewesen wäre, wie dies die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt. Demnach erweist sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Rüge der Angeklagten B als berechtigt, sodaß in Stattgebung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde der sie betreffende Schuldspruch zu Punkt I/ des Urteilssatzes sowie der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Wahrspruch aufzuheben waren, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen dieser Angeklagten eingegangen werden muß. über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Daniela B war sohin spruchgemäß zu erkennen. Was die Berufung der Angeklagten B betrifft, so hat die Genannte dieses Rechtsmittel (fristgerecht) angemeldet, dabei jedoch nicht jene Punkte des sie betreffenden Straferkenntnisses bezeichnet, durch welche sie sich beschwert erachtet. Da anläßlich der Berufungsanmeldung nicht differenziert wurde, hat sich diese ersichtlich auch auf die Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz bezogen. In der schriftlichen Rechtsmittelausführung beschränkt sich die Angeklagte B auf die Erklärung, sich die Ausführung der Berufung 'wegen Schuld' (gemeint: wegen Strafe) 'der mündlichen Ausführung' vorzubehalten (Band II/S 328), sodaß es (abermals) an einer bestimmten und deutlichen Bezeichnung jener Punkte des Straferkenntnisses fehlt, auf die sich die Berufung bezieht. Soweit die (angemeldete) Berufung daher (auch) gegen die Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz gerichtet ist, war sie gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO zurückzuweisen. Im übrigen, nämlich in Ansehung der Strafaussprüche nach dem Strafgesetzbuch, waren Daniela B sowie die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Alfred A mit ihren Berufungen auf die getroffene kassatorische Entscheidung zu verweisen.Die Strafbarkeit der Bestimmungstäterschaft ist zwar in keiner Weise davon abhängig, ob der unmittelbare Täter die Tat, zu der er bestimmt wird oder werden soll, tatsächlich begeht oder zumindest versucht. Der Bestimmungstäter kann aber wegen des vollendeten Delikts (in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB) nur dann bestraft werden, wenn das Tatbild insgesamt verwirklicht worden ist. Insoweit besteht daher zwischen der Bestimmungstäterschaft (Anstiftung) und dem Stadium, in das die dem Bestimmten angesonnene Tat gelangt ist, eine 'faktische Bezogenheit' vergleiche Kienapfel JBl 1974, 184; Leukauf/Steininger Kommentar 2 Paragraph 12, RN 32; Zipf RZ 1980, 141), und zwar dergestalt, daß der Bestimmungstäter nur dann wegen Bestimmung zum vollendeten Delikt haftet, wenn der unmittelbare Täter das angesonnene Delikt vollendet hat; blieb die Tat des unmittelbaren Täters dagegen bloß im Versuchsstadium, dann haftet der Bestimmungstäter nur wegen Bestimmung zum versuchten Delikt, somit wegen Deliktsversuchs. Das bedeutet, daß in Ansehung der Angeklagten Daniela B, weil es nach den Verfahrensergebnissen indiziert war, daß Alfred A insgesamt nur versuchten Raub verantworten könnte, eine entsprechende Eventualfrage in Richtung Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, StGB zu stellen gewesen wäre, wie dies die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt. Demnach erweist sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Rüge der Angeklagten B als berechtigt, sodaß in Stattgebung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde der sie betreffende Schuldspruch zu Punkt I/ des Urteilssatzes sowie der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Wahrspruch aufzuheben waren, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen dieser Angeklagten eingegangen werden muß. über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Daniela B war sohin spruchgemäß zu erkennen. Was die Berufung der Angeklagten B betrifft, so hat die Genannte dieses Rechtsmittel (fristgerecht) angemeldet, dabei jedoch nicht jene Punkte des sie betreffenden Straferkenntnisses bezeichnet, durch welche sie sich beschwert erachtet. Da anläßlich der Berufungsanmeldung nicht differenziert wurde, hat sich diese ersichtlich auch auf die Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz bezogen. In der schriftlichen Rechtsmittelausführung beschränkt sich die Angeklagte B auf die Erklärung, sich die Ausführung der Berufung 'wegen Schuld' (gemeint: wegen Strafe) 'der mündlichen Ausführung' vorzubehalten (Band II/S 328), sodaß es (abermals) an einer bestimmten und deutlichen Bezeichnung jener Punkte des Straferkenntnisses fehlt, auf die sich die Berufung bezieht. Soweit die (angemeldete) Berufung daher (auch) gegen die Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz gerichtet ist, war sie gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO zurückzuweisen. Im übrigen, nämlich in Ansehung der Strafaussprüche nach dem Strafgesetzbuch, waren Daniela B sowie die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Alfred A mit ihren Berufungen auf die getroffene kassatorische Entscheidung zu verweisen.