Die Anordnung der Anstaltsunterbringung durch das Landesgerichtes für Strafsachen Graz steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil Helmut G*** lediglich eine Vorverurteilung im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 StGB erlitten hat, nämlich durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 1.März 1984, GZ 6 Vr 4.421/83-12, wegen Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB zu 2 Jahren Freiheitsstrafe (Punkt 11 der Strafregisterauskunft).Die Anordnung der Anstaltsunterbringung durch das Landesgerichtes für Strafsachen Graz steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil Helmut G*** lediglich eine Vorverurteilung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erlitten hat, nämlich durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 1.März 1984, GZ 6 römisch fünf r 4.421/83-12, wegen Verbrechens der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu 2 Jahren Freiheitsstrafe (Punkt 11 der Strafregisterauskunft).
Die diesem Urteil unmittelbar vorangegangene Vorverurteilung des Helmut G*** durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 7. April 1983, GZ 6 Vr 52/83-24 (Punkt 10 der Strafregisterauskunft), kommt als weitere Einweisungsvoraussetzung nicht in Betracht, weil dieser Schuldspruch überwiegend wegen Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, erster Fall, StGB erging, dieser Tatbestand jedoch den in der Z 1 des § 23 Abs. 1 StGB (auf die sich die Z 2 bezieht) taxativ aufgezählten Deliktstypen nicht zuzurechnen ist (11 Os 110, 111/75; Leukauf-Steininger StGB2 § 23 RN 6 bis 8).Die diesem Urteil unmittelbar vorangegangene Vorverurteilung des Helmut G*** durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 7. April 1983, GZ 6 römisch fünf r 52/83-24 (Punkt 10 der Strafregisterauskunft), kommt als weitere Einweisungsvoraussetzung nicht in Betracht, weil dieser Schuldspruch überwiegend wegen Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, erster Fall, StGB erging, dieser Tatbestand jedoch den in der Ziffer eins, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB (auf die sich die Ziffer 2, bezieht) taxativ aufgezählten Deliktstypen nicht zuzurechnen ist (11 Os 110, 111/75; Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 23, RN 6 bis 8).
Von den sonstigen Verurteilungen des Helmut G*** würde allein die durch das Kreisgericht Leoben vom 12.September 1975, GZ 11 Vr 764/75-28 (Punkt 4 der Strafregisterauskunft), die Bedingungen des § 23 Abs. 1 Z 2 StGB erfüllen. Diese scheidet indes gemäß § 23 Abs. 4 StGB in zeitlicher Hinsicht aus, weil seit der Verbüßung der dort verhängten 7-monatigen Freiheitsstrafe am 2.August 1976 bis zur hier maßgeblichen Folgetat, nämlich dem am 9.Dezember 1983 begangenen Notzuchtsverbrechen, das dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1.März 1984, GZ 6 Vr 4.421/83-12, zugrunde liegt, auch unter Nichteinrechnung der während dieses Zeitraumes verbüßten Freiheitsstrafen mehr als 5 Jahre vergangen waren. Da somit eine der kumulativ erforderlichen materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter, nämlich das Vorliegen von zwei im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 StGB qualifizierten und im zeitlichen Zusammenhang des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle stehenden Vorverurteilungen, zu Unrecht angenommen worden ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der dem Verurteilten nachteilige Ausspruch samt den darauf beruhenden vollzugsgerichtlichen Beschlüssen zu kassieren (§ 292, letzter Satz, StPO).Von den sonstigen Verurteilungen des Helmut G*** würde allein die durch das Kreisgericht Leoben vom 12.September 1975, GZ 11 römisch fünf r 764/75-28 (Punkt 4 der Strafregisterauskunft), die Bedingungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erfüllen. Diese scheidet indes gemäß Paragraph 23, Absatz 4, StGB in zeitlicher Hinsicht aus, weil seit der Verbüßung der dort verhängten 7-monatigen Freiheitsstrafe am 2.August 1976 bis zur hier maßgeblichen Folgetat, nämlich dem am 9.Dezember 1983 begangenen Notzuchtsverbrechen, das dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1.März 1984, GZ 6 römisch fünf r 4.421/83-12, zugrunde liegt, auch unter Nichteinrechnung der während dieses Zeitraumes verbüßten Freiheitsstrafen mehr als 5 Jahre vergangen waren. Da somit eine der kumulativ erforderlichen materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter, nämlich das Vorliegen von zwei im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB qualifizierten und im zeitlichen Zusammenhang des Absatz 4, dieser Gesetzesstelle stehenden Vorverurteilungen, zu Unrecht angenommen worden ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der dem Verurteilten nachteilige Ausspruch samt den darauf beruhenden vollzugsgerichtlichen Beschlüssen zu kassieren (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO).
Das nunmehr als Vollzugsgericht (§ 162 StVG) zuständige Kreisgericht Korneuburg wird die zur Entlassung des Helmut G*** aus dem Maßnahmenvollzug erforderlichen Veranlassungen zu treffen haben.Das nunmehr als Vollzugsgericht (Paragraph 162, StVG) zuständige Kreisgericht Korneuburg wird die zur Entlassung des Helmut G*** aus dem Maßnahmenvollzug erforderlichen Veranlassungen zu treffen haben.