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Entscheidung 12 Os 137/95×

Entscheidung 12 Os 137/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os137/95

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fridolin M***** wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 13, FinStrG und weiterer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Juli 1995, GZ 12 e römisch fünf r 7.190/95-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fridolin M***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 13, FinStrG (I/A, B), der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch zwei) sowie der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG (römisch drei) schuldig erkannt.

Darnach hat er von März 1989 bis Feber 1992 in Wien als Geschäftsführer der Sylvia M***** GmbH vorsätzlich

römisch eins. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Wahrheitspflicht

A) durch die Nichtabgabe bzw die Abgabe unrichtiger Umsatz-,

Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1988 bis 1990 Verkürzungen dieser bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben um insgesamt 391.066 S bewirkt und um 154.352 S zu bewirken versucht (im Urteil unrichtig: 545.218 S statt 545.418 S) und

B) durch Unterlassung der Anmeldung und Abfuhr eine Verkürzung der

selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 um insgesamt 76.397 S bewirkt;

römisch zwei. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich unter Nichtabgabe bzw Abgabe unrichtiger Voranmeldungen eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Abgabe der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner 1989 bis November 1991 um insgesamt 957.171 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten;

römisch drei. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 1988 bis 1990 um insgesamt 325.576 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.

Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich auf insgesamt 1,904.562 S.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Erich Z***** "zum Beweis dafür, daß den Angeklagten kein Verschulden trifft", wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen durch die Aussage des - erst 1992 in die Sylvia M***** GmbH eingetretenen - Zeugen bewiesen werden sollten. (Die in der Beschwerde nachgetragene Begründung vermag diesen Mangel nicht zu sanieren, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist.)

Die Feststellungen, wonach dem Angeklagten die "eingeschränkte geistige Wendigkeit" seines Buchhalters H***** aufgefallen (US 48) und ihm dessen Ahnungslosigkeit in steuerlichen Belangen bekannt war (US 9), konnte das Schöffengericht formal mängelfrei (Ziffer 5,) auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und die Aussage des Steuerberaters Dkfm.Peter F***** - der angab, bereits 1988 darauf hingewiesen zu haben, daß H***** für die ihm übertragene Aufgabe unbrauchbar sei (S 51/II) - gründen.

Soweit sich jedoch die Beschwerde - ohne Anführung sachlicher Gegenargumente - gegen die von den Tatrichtern daraus gezogene Schlußfolgerung, daß dem Angeklagten die Minderqualifikation seines Buchhalters "nur recht" war, um im Falle eines Finanzstrafverfahrens sein Verschulden auf ihn abwälzen zu können (US 9), wendet, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im Senatsverfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die außerdem ergriffene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E40686 12D01375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00137.95.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19951109_OGH0002_0120OS00137_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung