Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Erich Z***** "zum Beweis dafür, daß den Angeklagten kein Verschulden trifft", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen durch die Aussage des - erst 1992 in die Sylvia M***** GmbH eingetretenen - Zeugen bewiesen werden sollten. (Die in der Beschwerde nachgetragene Begründung vermag diesen Mangel nicht zu sanieren, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist.)Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Erich Z***** "zum Beweis dafür, daß den Angeklagten kein Verschulden trifft", wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen durch die Aussage des - erst 1992 in die Sylvia M***** GmbH eingetretenen - Zeugen bewiesen werden sollten. (Die in der Beschwerde nachgetragene Begründung vermag diesen Mangel nicht zu sanieren, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist.)
Die Feststellungen, wonach dem Angeklagten die "eingeschränkte geistige Wendigkeit" seines Buchhalters H***** aufgefallen (US 48) und ihm dessen Ahnungslosigkeit in steuerlichen Belangen bekannt war (US 9), konnte das Schöffengericht formal mängelfrei (Z 5) auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und die Aussage des Steuerberaters Dkfm.Peter F***** - der angab, bereits 1988 darauf hingewiesen zu haben, daß H***** für die ihm übertragene Aufgabe unbrauchbar sei (S 51/II) - gründen.Die Feststellungen, wonach dem Angeklagten die "eingeschränkte geistige Wendigkeit" seines Buchhalters H***** aufgefallen (US 48) und ihm dessen Ahnungslosigkeit in steuerlichen Belangen bekannt war (US 9), konnte das Schöffengericht formal mängelfrei (Ziffer 5,) auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und die Aussage des Steuerberaters Dkfm.Peter F***** - der angab, bereits 1988 darauf hingewiesen zu haben, daß H***** für die ihm übertragene Aufgabe unbrauchbar sei (S 51/II) - gründen.
Soweit sich jedoch die Beschwerde - ohne Anführung sachlicher Gegenargumente - gegen die von den Tatrichtern daraus gezogene Schlußfolgerung, daß dem Angeklagten die Minderqualifikation seines Buchhalters "nur recht" war, um im Falle eines Finanzstrafverfahrens sein Verschulden auf ihn abwälzen zu können (US 9), wendet, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im Senatsverfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die außerdem ergriffene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem ergriffene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.