Entscheidung 12 Os 137/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffend Josef D*****, AZ 18a BE 1/98, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 24. August 1998, GZ 18 Bs 249/98-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Oberlandesgericht Wien aus Anlaß der Beschwerde des Verurteilten den bekämpften Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juli 1998, GZ 18a BE 1/98-22, (im Hinblick darauf, daß das Landesgericht für Strafsachen Graz bereits am 28. April 1998 über den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen hatte) ersatzlos auf und verwies den Verurteilten mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung.
Die dagegen erhobene Beschwerde war mangels einer dazu eröffneten gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeit zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00137.98.1029.000
Dokumentnummer
JJT_19981029_OGH0002_0120OS00137_9800000_000