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Entscheidung 12 Os 137/99×

Entscheidung 12 Os 137/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os137/99

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Johann G***** und Reinhard K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 15. April 1999, GZ 14 römisch fünf r 97/97-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann G***** und Reinhard K***** wurden jeweils des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, Reinhard K***** als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (A/I und B), Johann G***** darüber hinaus auch des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, Absatz 2, StGB (A/II) schuldig erkannt.

Danach haben - soweit tatbestandsessentiell -

A/ Johann G*****

römisch eins. am 7. November 1994 (in Joching, Weißenkirchen) als Verkäufer der Firma Pauline G*****, Maschinen aller Art und Kraftfahrzeuge, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Roman H***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Erklärung, er garantiere, dass der Kilometerstand des zum Verkauf angebotenen PKW der Marke Mercedes 300 CE, Baujahr 1990, der tatsächlich eine Kilometerleistung von 155.000 aufwies, tachometerkonform unter 100.000 liege, zu einer Handlung, nämlich zum Kauf dieses Fahrzeuges um 310.000 S verleitet, die ihn um 54.200 S am Vermögen schädigte;

römisch zwei. am 12. Februar 1998 in Krems an der Donau den in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren als Zeugen vernommenen Elvir T***** mit der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner (gesellschaftlichen) Stellung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, er sei mit dem Arbeitgeber des Zeugen, Harald S*****, befreundet und T***** könne damit rechnen, dass er nicht mehr lange bei S***** beschäftigt sein werde, womit er zum Ausdruck brachte, dass er wegen der Zeugenaussage bei Harald S***** intervenieren werde, um die Entlassung des Elvir T***** herbeizuführen;

B/ Reinhard K***** zur Ausführung der unter A/I angeführten Tathandlung des Johann G***** beigetragen, indem er den Tachometer des dort bezeichneten PKW, der einen Kilometerstand von 155.000 aufwies, gegen einen Tachometer mit einem Kilometerstand von 98.000 austauschte.

Den dagegen vom Angeklagten Johann G***** aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a,, vom Angeklagten Reinhard K***** aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Johann G*****:

Zum Schuldspruchfaktum A/I:

Rechtliche Beurteilung

Schon der unter den Gesichtspunkten unvollständiger Urteilsbegründung (Ziffer 5,) aber auch erheblicher Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen (Ziffer 5 a,) erhobene Einwand, das Erstgericht habe die - die Verantwortung des Angeklagten K***** bestätigende - Aussage des Zeugen Hannes Hä*****, wonach "der Zweitangeklagte den Käufer darauf hinwies, dass er einen Tachometer mit niedrigerem Kilometerstand in das Fahrzeug eingebaut habe", völlig unerörtert gelassen, ist verfehlt. Denn nach dem Wortlaut des ungerügt gebliebenen Protokolls über die Hauptverhandlung am 12. Februar 1998 gab der Zeuge Hä***** an, der Angeklagte K***** habe einem Kaufinteressenten mitgeteilt, "was das Auto gehabt hat, dass der Tacho getauscht worden ist. Wegen dem Unfall ist der Tacho getauscht worden, so habe ich das verstanden". Auf die Frage, ob er gehört habe, dass K***** erwähnt habe, dass der Tacho ausgetauscht worden sei, antwortete der Zeuge: "Ja, eine Kilometeranzahl hat keiner genannt" und auf die weitere Frage, "ob jemand gesagt hat, dass der Tacho wohl diesen Kilometerstand aufweist, aber tatsächlich schon mehr gefahren worden ist", mit "Nein" (153 f/III). Den relevierten Angaben des Zeugen Hä***** kann somit die aktenwidrig unterlegte Aussagepassage betreffend einen Hinweis auf den Einbau eines - in Relation zur tatsächlichen Kilometerleistung des PKW - einen geringeren Kilometerstand aufweisenden Tachometers nicht entnommen werden, weshalb sich - jedenfalls unter Zugrundelegung des Beschwerdestandpunktes - die Frage der Erörterungsbedürftigkeit der Aussage gar nicht stellt.

Als nicht fundiert erweist sich die Tatsachenrüge auch, soweit sie die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der PKW-Käufer Roman H***** ein Fahrrad als teilweise Schadensgutmachung erhalten habe, als "aktenwidrig" rügt.

Roman H***** gab in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen zunächst an, er sei vom Voreigentümer des PKW (etwa ein halbes Jahr nach Abschluss des Kaufvertrages) über dessen tatsächliche Kilometerleistung informiert worden, habe sich aus diesem Grund mit dem Angeklagten G***** in Verbindung gesetzt und ihm, da er sich uneinsichtig zeigte, eine Anzeigeerstattung in Aussicht gestellt. Daraufhin habe ihm der Angeklagte G***** als Entschädigung ein Fahrrad überlassen. Die Frage, "ob dieses Fahrrad nicht als Entschädigung für die Reifen war", beantwortete der Geschädigte mit den Worten: "Ja, anfangs hat er gesagt, er gibt mir vier neue Reifen" und bejahte die weitere Frage, "ob es stimmen kann, dass er diese nicht bekommen, jedoch dafür ein Rad gekriegt hat" (351/III).

Während somit die eben wiedergegebene Aussage unmissverständlich auf den nach Aufdeckung der Malversationen der Angeklagten aktuellen Entschädigungsaspekt Bezug nimmt, stellt die von der Beschwerde herangezogene, vom Zeugen H***** bestätigte Verantwortungspassage des Angeklagten G*****, wonach ihn der Zeuge H***** mit dem PKW aufgesucht habe, daran bereits vier neue Reifen montiert gehabt und ihre Bezahlung gefordert habe, was als "nicht ausgemacht, wenn wir gebrauchte (Reifen) haben, bekommt er die dazu", abgelehnt worden sei, eindeutig auf die anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrages (7. November 1994) getroffene Vereinbarung ab. Die bekämpfte Feststellung ist damit - der Beschwerde zuwider - durch die Verfahrensergebnisse voll gedeckt.

Die weitwendige Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze der prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Sie übergeht zunächst mit der Behauptung fehlender Feststellungen zum Zeitpunkt der Information der PKW-Käufer von der tatsächlichen Fahrleistung des Wagens die gerade dazu angestellten Konstatierungen (US 17 f). Soweit der Beschwerdeführer ferner unter Hinweis auf ein im Juli 1995 in einer Zeitschrift eingeschaltetes Inserat, in dem der in Rede stehende PKW von den Brüdern H***** zum Verkaufspreis von 295.000 S angeboten wurde, weiters unter der hypothetischen Annahme eines tatsächlich angebotskonformen Verkaufs und "unter Berücksichtigung der Eigennutzung", den Eintritt eines Vermögensschadens überhaupt "bzw im Urteilszeitpunkt" problematisiert, vergleicht er den festgestellten Sachverhalt in sinnfälliger Weise nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen erschöpft sich, wie schon die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz, das Bestreben, "die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage der Brüder H***** einer Überprüfung zuzuführen" und die damit einhergehende Aufwertung der vom Erstgericht abgelehnten Verantwortungen der Angeklagten zeigen, in einer hier unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.

Zum Schuldspruchfaktum A/II:

Auch die dazu erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn die zur inneren Tatseite erhobene Reklamation einer als angeblich bloß milieubedingte Unmutsäußerung nicht ernsthaften Ankündigung, die sich auf eine breit angelegte eigenständige, von jener des Erstgerichtes abweichende Interpretation von Beweisergebnissen stützt und die Widerlegung einer nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB tatbestandsgemäßen Absicht, den Bedrohten durch gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, anstrebt, setzt sich vorweg über die ausdrücklich gegenteiligen subjektiven Tatsachenfeststellungen hinweg. Damit erübrigt es sich auf das weitere Vorbringen, das (einmal mehr) unzulässigerweise auf die Beweiswürdigung der Tatrichter abstellt, einzugehen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Reinhard K*****:

Soweit dieser Angeklagte, ebenso wie der Angeklagte G***** - überwiegend wortident - die mangelnde Erörterung der Aussage des Zeugen Hä***** moniert (Ziffer 5 und 5 a), genügt es, auf das dazu bereits Gesagte hinzuweisen.

Aus welchem Grund ein vom Beschwerdeführer für den Ankauf des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges aufgewendeter, angeblich aus - von der Beschwerde nicht substantiierten - "von Amts wegen erhobenen Umständen" ableitbarer "weit höherer Geldbetrag" von Relevanz sein sollte, wird in der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise dargelegt.

Was letztlich zu den Rechtsrügen vorgebracht wird, bringt gleichfalls keinen der dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe zur gesetzordnungsgemäßen Darstellung.

Da in schriftlichen Rechtsmitteln enthaltene Verweisungen auf den Inhalt anderer, von den Rechtsbeiständen Mitangeklagter eingebrachter Schriftsätze gegen Paragraphen 285, Absatz eins und 285 a Ziffer 2, StPO verstoßen und unbeachtlich sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, EGr 42), entzieht sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten G***** in dessen Nichtigkeitsbeschwerde (ersichtlich zum dort problematisierten Eintritt eines tatbildmäßigen Vermögensschadens), "welche ebenfalls Inhalt dieser Beschwerde werden", vorweg einer sachbezogenen Erörterung. Dem verbleibenden bloßen Einwand hingegen, es liege ein wesentlicher Feststellungsmangel vor, "da seitens des Erstgerichtes nicht festgestellt wurde, um welchen Kaufpreis der Käufer seinen PKW tatsächlich verkauft hatte. Sohin könne abschließend nicht beurteilt werden, ob der Tatbestand des Betruges erfüllt ist", kann die nach den zitierten Gesetzesbestimmungen gebotene einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen die Nichtigkeit resultieren soll, nicht entnommen werden.

Analoges gilt auch für die - in eventu - eine Tatbeurteilung nach Paragraph 108, StGB anstrebenden, überwiegend in sich unschlüssigen, darüber hinaus unsubstantiierten und großteils nicht nachvollziehbaren Einwände (Ziffer 9, Litera b,, 10), wonach sich sowohl aus dem Akteninhalt, als auch aus den Zeugenaussagen der Brüder H***** eindeutig ergebe, dass nach Kaufabschluss und vor Anzeigeerstattung eine freiwillige vollkommene Schadensgutmachung vorliege, aus den Zeugenaussagen der Gebrüder H***** ersichtlich sei, "dass an diesem Tag eine Einigung erzielt wurde, welche rechtlich vor Anzeigeerstattung als Schadensgutmachung anzusehen ist" und "diese etwaige Schadensgutmachung vom Erstangeklagten durchgeführt wurde, welche auf den Zweitangeklagten wirken muss" ... und "sohin der Strafaufhebunsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch vorliegt, da noch vor Anzeigeerstattung eine wirtschaftliche Einigung erzielt wurde und sohin kein Vermögensschaden eingetreten ist". Dieses Vorbringen ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von gravierenden Widersprüchen gekennzeichnet und solcherart einer sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich.

Die teils offenbar unbegründeten, teils (insbesondere in den Rechtsrügen) nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten G***** und jene (bloß angemeldete, nicht ausgeführte, aber auch nicht zurückgezogene) des Angeklagten K***** (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E56148 12D01379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00137.99.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0120OS00137_9900000_000