Der dagegen vom Angeklagten allein auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu. Die Tatrichter haben sich zwar mit der (wechselnden) Verantwortung des Angeklagten sehr wohl eingehend auseinandergesetzt und die Reduktion der vom Beschwerdeführer gelegentlich seiner niederschriftlichen Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 10. Dezember 2003 konzedierten Menge von insgesamt ca zwei Kilogramm weiterverkauften Haschischs (S 49, 50) mit bei abhängigen Suchtgiftkonsumenten typischer Verdrängungstendenz und der bereits vorliegenden mittelmäßigen Hirnleistungsschwäche des Angeklagten erklärt (US 5 f).Der dagegen vom Angeklagten allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu. Die Tatrichter haben sich zwar mit der (wechselnden) Verantwortung des Angeklagten sehr wohl eingehend auseinandergesetzt und die Reduktion der vom Beschwerdeführer gelegentlich seiner niederschriftlichen Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 10. Dezember 2003 konzedierten Menge von insgesamt ca zwei Kilogramm weiterverkauften Haschischs (S 49, 50) mit bei abhängigen Suchtgiftkonsumenten typischer Verdrängungstendenz und der bereits vorliegenden mittelmäßigen Hirnleistungsschwäche des Angeklagten erklärt (US 5 f).
Der Beschwerde ist jedoch beizupflichten, dass das Erstgericht bei der auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bezogenen Beweiserörterung erhebliche, in der Hauptverhandlung - durch Verlesung (S 209) - vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (Z 5 zweiter Fall; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Der Beschwerde ist jedoch beizupflichten, dass das Erstgericht bei der auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bezogenen Beweiserörterung erhebliche, in der Hauptverhandlung - durch Verlesung (S 209) - vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (Ziffer 5, zweiter Fall; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
So unterblieb eine Erörterung der Aussage des vom Angeklagten als alleinigen Lieferanten bezeichneten Aleksej V*****, derzufolge dieser an den Beschwerdeführer bis ca Mitte Oktober 2003 (als sich H***** allerdings nach einer am 5. September 2003 erlittenen Herzattacke in stationärer Behandlung befand; S 129, 151) lediglich ca ein Kilogramm verkauft habe (S 67).
Die Tatrichter übergehen auch völlig die Angaben des in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2004 als Zuhörer anwesenden (S 124) Günter K***** vor der Sicherheitsbehörde, denenzufolge er nie vom Angeklagten Suchtgift bezogen habe (S 73), die sich insoweit mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung decken (wonach er ca 500 Gramm an Stefan P***** verkauft habe - S 122). Mit Blick auf die weitere Verantwortung des Angeklagten, von den von V***** bezogenen Mengen jeweils Haschisch für den Eigenbedarf abgezweigt zu haben (S 99), betreffen die aufgezeigten Begründungsmängel auch das zu II des Urteilsspruchs angelastete Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, sodass in Stattgebung des Primärantrags des Rechtsmittelwerbers (S 225) mit Kassation des gesamten Urteils schon in nichtöffentlicher Beratung vorzugehen war (§ 285e StPO).Die Tatrichter übergehen auch völlig die Angaben des in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2004 als Zuhörer anwesenden (S 124) Günter K***** vor der Sicherheitsbehörde, denenzufolge er nie vom Angeklagten Suchtgift bezogen habe (S 73), die sich insoweit mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung decken (wonach er ca 500 Gramm an Stefan P***** verkauft habe - S 122). Mit Blick auf die weitere Verantwortung des Angeklagten, von den von V***** bezogenen Mengen jeweils Haschisch für den Eigenbedarf abgezweigt zu haben (S 99), betreffen die aufgezeigten Begründungsmängel auch das zu römisch zwei des Urteilsspruchs angelastete Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, sodass in Stattgebung des Primärantrags des Rechtsmittelwerbers (S 225) mit Kassation des gesamten Urteils schon in nichtöffentlicher Beratung vorzugehen war (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.