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Entscheidung 12 Os 138/04×

Entscheidung 12 Os 138/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os138/04

Entscheidungsdatum

13.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton H***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Oktober 2004, GZ 38 Hv 90/04a-22, sowie dessen Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil und die Beschlüsse nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO aufgehoben und es wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Anton H***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG (römisch eins) und des (richtig: der) Vergehen(s) nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei) schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Juni/Juli 2003 bis 10. Dezember 2003 (ausgenommen seiner Krankenhausaufenthalte von September bis November 2003) in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins. in vielfachen Angriffen durch Verkauf an Stefan P*****, Günther K***** und großteils unbekannt gebliebene Abnehmer ca 1.400 Gramm (brutto) Cannabisharz, somit Suchtgift in großen Mengen (Absatz 6,) in Verkehr gesetzt, und römisch zwei. Suchtgift, nämlich ca 140 Gramm (brutto) Cannabisharz erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen hat.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu. Die Tatrichter haben sich zwar mit der (wechselnden) Verantwortung des Angeklagten sehr wohl eingehend auseinandergesetzt und die Reduktion der vom Beschwerdeführer gelegentlich seiner niederschriftlichen Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 10. Dezember 2003 konzedierten Menge von insgesamt ca zwei Kilogramm weiterverkauften Haschischs (S 49, 50) mit bei abhängigen Suchtgiftkonsumenten typischer Verdrängungstendenz und der bereits vorliegenden mittelmäßigen Hirnleistungsschwäche des Angeklagten erklärt (US 5 f).

Der Beschwerde ist jedoch beizupflichten, dass das Erstgericht bei der auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bezogenen Beweiserörterung erhebliche, in der Hauptverhandlung - durch Verlesung (S 209) - vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (Ziffer 5, zweiter Fall; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).

So unterblieb eine Erörterung der Aussage des vom Angeklagten als alleinigen Lieferanten bezeichneten Aleksej V*****, derzufolge dieser an den Beschwerdeführer bis ca Mitte Oktober 2003 (als sich H***** allerdings nach einer am 5. September 2003 erlittenen Herzattacke in stationärer Behandlung befand; S 129, 151) lediglich ca ein Kilogramm verkauft habe (S 67).

Die Tatrichter übergehen auch völlig die Angaben des in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2004 als Zuhörer anwesenden (S 124) Günter K***** vor der Sicherheitsbehörde, denenzufolge er nie vom Angeklagten Suchtgift bezogen habe (S 73), die sich insoweit mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung decken (wonach er ca 500 Gramm an Stefan P***** verkauft habe - S 122). Mit Blick auf die weitere Verantwortung des Angeklagten, von den von V***** bezogenen Mengen jeweils Haschisch für den Eigenbedarf abgezweigt zu haben (S 99), betreffen die aufgezeigten Begründungsmängel auch das zu römisch zwei des Urteilsspruchs angelastete Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, sodass in Stattgebung des Primärantrags des Rechtsmittelwerbers (S 225) mit Kassation des gesamten Urteils schon in nichtöffentlicher Beratung vorzugehen war (Paragraph 285 e, StPO).

Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E76041 12Os138.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00138.04.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20050113_OGH0002_0120OS00138_0400000_000