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Entscheidung 12 Os 138/17m×

Entscheidung 12 Os 138/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os138/17m

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Hüseyin T***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 14. Juli 2017, GZ 10 Hv 29/17m-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hüseyin T***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. Februar in B***** Hüseyin O***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Klappmesser mit 9 cm langer Klinge in die Leistenregion des linken Oberschenkels des Opfers stach, was eine Stichverletzung im Bereich der linken Leiste zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Schöffensenat verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StGB im Hinblick darauf, dass der Angeklagte den Messerstich aus „Zorn bzw Wut“ im Sinn eines sthenischen Affektzustands auf das Opfer setzte. Diese Urteilsannahme stützte das erkennende Gericht im Wesentlichen auf die „konkrete Vorgehensweise, insbesondere die Wucht des Einstichs“ (US 21), sowie darauf, dass der Angeklagte auf Hüseyin O***** aufgrund einer „gescheiterten Geschäftsbeziehung, des getrübten Verhältnisses“ und der „familiären Situation“ wütend war (US 19).

Soweit der Beschwerdeführer diese tatrichterlichen Erwägungen auf Basis eigenständiger Bewertung der Verfahrensergebnisse bezweifelt und hierfür auch die angenommene Notwehrsituation ins Treffen führt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die als übergangen gerügten (Ziffer 5, zweiter Fall) Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die vom Einstich betroffene Körperregion einem eindringenden Messer keinen „nennenswerten Widerstand“ entgegensetzt und es nachvollziehbar sei, dass das Opfer nur ein „Warmwerden“, nicht aber den Stich selbst verspürt habe (ON 35 S 28), stehen der Annahme eines wuchtigen Stichs nicht entgegen und bedurften demgemäß keiner Erörterung in den gedrängt abzufassenden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Urteilsgründen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00138.17M.1214.000

Im RIS seit

29.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017

Dokumentnummer

JJT_20171214_OGH0002_0120OS00138_17M0000_000