Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Der Schöffensenat verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt gemäß § 3 Abs 2 StGB im Hinblick darauf, dass der Angeklagte den Messerstich aus „Zorn bzw Wut“ im Sinn eines sthenischen Affektzustands auf das Opfer setzte. Diese Urteilsannahme stützte das erkennende Gericht im Wesentlichen auf die „konkrete Vorgehensweise, insbesondere die Wucht des Einstichs“ (US 21), sowie darauf, dass der Angeklagte auf Hüseyin O***** aufgrund einer „gescheiterten Geschäftsbeziehung, des getrübten Verhältnisses“ und der „familiären Situation“ wütend war (US 19).Der Schöffensenat verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StGB im Hinblick darauf, dass der Angeklagte den Messerstich aus „Zorn bzw Wut“ im Sinn eines sthenischen Affektzustands auf das Opfer setzte. Diese Urteilsannahme stützte das erkennende Gericht im Wesentlichen auf die „konkrete Vorgehensweise, insbesondere die Wucht des Einstichs“ (US 21), sowie darauf, dass der Angeklagte auf Hüseyin O***** aufgrund einer „gescheiterten Geschäftsbeziehung, des getrübten Verhältnisses“ und der „familiären Situation“ wütend war (US 19).
Soweit der Beschwerdeführer diese tatrichterlichen Erwägungen auf Basis eigenständiger Bewertung der Verfahrensergebnisse bezweifelt und hierfür auch die angenommene Notwehrsituation ins Treffen führt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die als übergangen gerügten (Z 5 zweiter Fall) Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die vom Einstich betroffene Körperregion einem eindringenden Messer keinen „nennenswerten Widerstand“ entgegensetzt und es nachvollziehbar sei, dass das Opfer nur ein „Warmwerden“, nicht aber den Stich selbst verspürt habe (ON 35 S 28), stehen der Annahme eines wuchtigen Stichs nicht entgegen und bedurften demgemäß keiner Erörterung in den gedrängt abzufassenden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Urteilsgründen.Die als übergangen gerügten (Ziffer 5, zweiter Fall) Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die vom Einstich betroffene Körperregion einem eindringenden Messer keinen „nennenswerten Widerstand“ entgegensetzt und es nachvollziehbar sei, dass das Opfer nur ein „Warmwerden“, nicht aber den Stich selbst verspürt habe (ON 35 S 28), stehen der Annahme eines wuchtigen Stichs nicht entgegen und bedurften demgemäß keiner Erörterung in den gedrängt abzufassenden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Urteilsgründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.