Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (I./ und II./) und eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (III./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./ und römisch zwei./) und eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I./ in der Nacht auf den 15. Dezember 2019 in B* * K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie auf dem Rückweg von der Toilette zu einer Feierlichkeit unvermittelt an den Haaren erfasste, ihr den Mund zuhielt und sie in einen angrenzenden Stall zerrte, sie dort gewaltsam zu Boden drückte, sich auf ihre Oberschenkel kniete und den Knopf ihrer Hose öffnete, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer beim Versuch des * S*, auch seine eigene Hose zu öffnen, aufstehen und flüchten konnte;römisch eins./ in der Nacht auf den 15. Dezember 2019 in B* * K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie auf dem Rückweg von der Toilette zu einer Feierlichkeit unvermittelt an den Haaren erfasste, ihr den Mund zuhielt und sie in einen angrenzenden Stall zerrte, sie dort gewaltsam zu Boden drückte, sich auf ihre Oberschenkel kniete und den Knopf ihrer Hose öffnete, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer beim Versuch des * S*, auch seine eigene Hose zu öffnen, aufstehen und flüchten konnte;
II./ am 1. August 2020 in E* * Ko* durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerungen: „Du bläscht mir iats uan, sonst schöag i di!“ und „So, i vergewaltig die iats!“, und durch Gewalt, nämlich indem er sie, um seinen Androhungen Nachdruck zu verleihen, an beiden Armen erfasste und festhielt, ihr das Handy abnahm und in seine eigene Hosentasche steckte, ihr den Mund zuhielt und ihr mit den Händen unter die Oberbekleidung fuhr und ihre Brüste unter dem Büstenhalter berührte, zur Vornahme des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Vornahme des Oralverkehrs an ihm, zu nötigen versucht, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich das Opfer mit Schlägen, Tritten und Schreien zur Wehr setzte;römisch zwei./ am 1. August 2020 in E* * Ko* durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerungen: „Du bläscht mir iats uan, sonst schöag i di!“ und „So, i vergewaltig die iats!“, und durch Gewalt, nämlich indem er sie, um seinen Androhungen Nachdruck zu verleihen, an beiden Armen erfasste und festhielt, ihr das Handy abnahm und in seine eigene Hosentasche steckte, ihr den Mund zuhielt und ihr mit den Händen unter die Oberbekleidung fuhr und ihre Brüste unter dem Büstenhalter berührte, zur Vornahme des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Vornahme des Oralverkehrs an ihm, zu nötigen versucht, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich das Opfer mit Schlägen, Tritten und Schreien zur Wehr setzte;
III./ am 8. August 2020 in B* außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er die Brüste der * P* – nachdem diese aufgrund einer massiven Alkoholisierung auf seinem Schoß zusammengesackt war – in die Hand nahm und streichelte.römisch drei./ am 8. August 2020 in B* außer dem Fall des Paragraph 205, Absatz eins, StGB eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er die Brüste der * P* – nachdem diese aufgrund einer massiven Alkoholisierung auf seinem Schoß zusammengesackt war – in die Hand nahm und streichelte.