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Entscheidung 12 Os 138/21t×

Entscheidung 12 Os 138/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os138/21t

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Halswanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kostersitz in der der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 12. August 2021, GZ 27 Hv 59/21v-32, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./ und römisch zwei./) und eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er

römisch eins./ in der Nacht auf den 15. Dezember 2019 in B* * K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie auf dem Rückweg von der Toilette zu einer Feierlichkeit unvermittelt an den Haaren erfasste, ihr den Mund zuhielt und sie in einen angrenzenden Stall zerrte, sie dort gewaltsam zu Boden drückte, sich auf ihre Oberschenkel kniete und den Knopf ihrer Hose öffnete, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer beim Versuch des * S*, auch seine eigene Hose zu öffnen, aufstehen und flüchten konnte;

römisch zwei./ am 1. August 2020 in E* * Ko* durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerungen: „Du bläscht mir iats uan, sonst schöag i di!“ und „So, i vergewaltig die iats!“, und durch Gewalt, nämlich indem er sie, um seinen Androhungen Nachdruck zu verleihen, an beiden Armen erfasste und festhielt, ihr das Handy abnahm und in seine eigene Hosentasche steckte, ihr den Mund zuhielt und ihr mit den Händen unter die Oberbekleidung fuhr und ihre Brüste unter dem Büstenhalter berührte, zur Vornahme des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Vornahme des Oralverkehrs an ihm, zu nötigen versucht, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich das Opfer mit Schlägen, Tritten und Schreien zur Wehr setzte;

römisch drei./ am 8. August 2020 in B* außer dem Fall des Paragraph 205, Absatz eins, StGB eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er die Brüste der * P* – nachdem diese aufgrund einer massiven Alkoholisierung auf seinem Schoß zusammengesackt war – in die Hand nahm und streichelte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431).

[5] Soweit die Beschwerde einwendet, der Angeklagte sei entgegen den Feststellungen zu den Tatzeitpunkten nicht 16 oder 17 Jahre, sondern vielmehr 15 und 16 Jahre alt gewesen vergleiche US 4 und 8), wendet sie sich mangels Infragestellung des Schuldspruchs oder der Subsumtion weder gegen eine entscheidende Tatsache (zum Begriff vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399 f), noch behauptet sie ein Fehlzitat im dargestellten Sinn.

[6] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde behauptet, entgegen den Feststellungen, wonach der Angeklagte beide Brüste des Opfers streichelte (US 14 f), sei aus der Aussage des Zeugen * Z* vergleiche dazu US 53) nur ein Griff des Angeklagten auf eine Brust des Opfers abzuleiten (erneut RIS-Justiz RS0099431 [T1, T16]). Der Vorwurf an die Tatrichter, aus der Aussage statt der vertretbarerweise gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben, stellt zudem bloß unzulässig Kritik an deren Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0099431 [T2]).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO, Paragraph 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00138.21T.0224.000

Im RIS seit

15.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220224_OGH0002_0120OS00138_21T0000_000