Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte S*** mit einer auf die Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie im Strafausspruch mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte S*** mit einer auf die Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie im Strafausspruch mit Berufung.
In der Verfahrensrüge (Z 3) reklamiert der Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschrift des § 151 StPO, weil es das Erstgericht unterlassen habe, den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Franz Z*** darüber zu befragen, ob er durch seinen Vorgesetzten von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde. Dabei übersieht er jedoch, daß - wie sich auch aus dem von ihm zitierten Leitsatz ÖJZ-LSK 1976/84 ergibt - § 151 Z 2 StPO (im allgemeinen) für die zeugenschaftliche Vernehmung von Angehörigen der Sicherheitsdienststellen (Polizei- oder Gendarmeriebeamte) über deren Wahrnehmungen im Dienste der Strafrechtspflege nicht gilt (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 15 ff zu § 151). Da der Zeuge Z*** (vgl S 118 ff) ausschließlich über solche dienstliche Wahrnehmungen aussagte, über welche er pflichtgemäß ohnehin bereits den Strafverfolgungsorganen (Staatsanwaltschaft; Strafgericht) durch Erstattung der Anzeige Mitteilung gemacht hat, bestand kein Anlaß, vor seiner Einvernahme die Entbindung vom Amtsgeheimnis einzuholen. Somit kann von einer Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO keine Rede sein.In der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) reklamiert der Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 151, StPO, weil es das Erstgericht unterlassen habe, den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Franz Z*** darüber zu befragen, ob er durch seinen Vorgesetzten von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde. Dabei übersieht er jedoch, daß - wie sich auch aus dem von ihm zitierten Leitsatz ÖJZ-LSK 1976/84 ergibt - Paragraph 151, Ziffer 2, StPO (im allgemeinen) für die zeugenschaftliche Vernehmung von Angehörigen der Sicherheitsdienststellen (Polizei- oder Gendarmeriebeamte) über deren Wahrnehmungen im Dienste der Strafrechtspflege nicht gilt vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 15 ff zu Paragraph 151,). Da der Zeuge Z*** vergleiche S 118 ff) ausschließlich über solche dienstliche Wahrnehmungen aussagte, über welche er pflichtgemäß ohnehin bereits den Strafverfolgungsorganen (Staatsanwaltschaft; Strafgericht) durch Erstattung der Anzeige Mitteilung gemacht hat, bestand kein Anlaß, vor seiner Einvernahme die Entbindung vom Amtsgeheimnis einzuholen. Somit kann von einer Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO keine Rede sein.
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) steht die Feststellung, der Beschwerdeführer habe am Nachmittag des 28. Juni 1987 drei bis vier Krügel Bier und sodann gegen 2,00 Uhr des 29. Juni 1987 noch Bier konsumiert, der weiteren Urteilsannahme, wonach er im Tatzeitpunkt (29.Juni 1987 zwischen 3,35 Uhr und 3,45 Uhr; vgl S 15) jedenfalls nicht voll berauscht gewesen ist, keineswegs zwingend entgegen. Dazu kommt, daß das Gericht ausdrücklich offen läßt, wieviel Bier der Beschwerdeführer tatsächlich getrunken hat (S 134), und seine Konstatierung über eine bloß leichte Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit primär auf sein Verhalten bei Begehung der Tat und nach seiner Anhaltung, auf die Aussage des Meldungslegers und auf die Angaben des Mitangeklagten W*** stützte (S 133/134). Der Umstand aber, ob der Beschwerdeführer (nicht bloß leicht, sondern) erheblich alkoholisiert war, betrifft lediglich eine Strafzumessungstatsache und ist darum erst bei Erledigung der Berufung von Bedeutung. Die Feststellung eines 5.000 S übersteigenden Schadens an dem unbefugt in Gebrauch genommenen Lastkraftwagen hat das Schöffengericht mit der Bezugnahme auf die vom Zeugen J*** in der Hauptverhandlung vorgelegte Reparaturrechnung (S 118 sowie Blg/ B/ zu ON 22) durchaus zureichend begründet, wobei es ohnedies zu Gunsten des Beschwerdeführers diesem die Kosten der Reparatur der Kupplung nicht angelastet hat (S 135). Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Reparaturkostenansätze in Zweifel zieht und meint, das Gericht hätte diese nicht dem Urteil zugrundelegen dürfen, bekämpft er der Sache nach lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne damit einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können.Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) steht die Feststellung, der Beschwerdeführer habe am Nachmittag des 28. Juni 1987 drei bis vier Krügel Bier und sodann gegen 2,00 Uhr des 29. Juni 1987 noch Bier konsumiert, der weiteren Urteilsannahme, wonach er im Tatzeitpunkt (29.Juni 1987 zwischen 3,35 Uhr und 3,45 Uhr; vergleiche S 15) jedenfalls nicht voll berauscht gewesen ist, keineswegs zwingend entgegen. Dazu kommt, daß das Gericht ausdrücklich offen läßt, wieviel Bier der Beschwerdeführer tatsächlich getrunken hat (S 134), und seine Konstatierung über eine bloß leichte Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit primär auf sein Verhalten bei Begehung der Tat und nach seiner Anhaltung, auf die Aussage des Meldungslegers und auf die Angaben des Mitangeklagten W*** stützte (S 133/134). Der Umstand aber, ob der Beschwerdeführer (nicht bloß leicht, sondern) erheblich alkoholisiert war, betrifft lediglich eine Strafzumessungstatsache und ist darum erst bei Erledigung der Berufung von Bedeutung. Die Feststellung eines 5.000 S übersteigenden Schadens an dem unbefugt in Gebrauch genommenen Lastkraftwagen hat das Schöffengericht mit der Bezugnahme auf die vom Zeugen J*** in der Hauptverhandlung vorgelegte Reparaturrechnung (S 118 sowie Blg/ B/ zu ON 22) durchaus zureichend begründet, wobei es ohnedies zu Gunsten des Beschwerdeführers diesem die Kosten der Reparatur der Kupplung nicht angelastet hat (S 135). Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Reparaturkostenansätze in Zweifel zieht und meint, das Gericht hätte diese nicht dem Urteil zugrundelegen dürfen, bekämpft er der Sache nach lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne damit einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden.