Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) Aurel P***** und Gabriel Felix C***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 (Aurel P***** auch Z 2), 130 zweiter, dritter und vierter Fall und § 15 StGB (A/I/1 c, 3 und II/1 a bzw A/I/1 a, b und f, 2 und II/2) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C/IV bzw C/I und - nach der spruchgemäßen Tatindividualisierung gemäß § 260 Abs 1 Z 1 StPO auch - II), Gabriel Felix C***** überdies des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (D) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) Aurel P***** und Gabriel Felix C***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, (Aurel P***** auch Ziffer 2,), 130 zweiter, dritter und vierter Fall und Paragraph 15, StGB (A/I/1 c, 3 und II/1 a bzw A/I/1 a, b und f, 2 und II/2) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C/IV bzw C/I und - nach der spruchgemäßen Tatindividualisierung gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO auch - römisch zwei), Gabriel Felix C***** überdies des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (D) schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung haben Aurel P***** und Gabriel Felix C*****
A/ fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert im Urteilsspruch namentlich angeführten Geschädigten durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I/
1/ als Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung zumindest eines anderen Bandenmitgliedes
Gabriel Felix C***** vom 26.Oktober 1993 bis zum 23.Jänner 1994 in drei Angriffen in verschiedenen Orten Niederösterreichs (a, b und f),
Aurel P***** am 4.Dezember 1993 in zwei Angriffen in Hartberg und Kaindorf (c);
2/ Gabriel Felix C***** mit anderen Mittätern am 19.Februar 1994 in Maria Enzersdorf;
3/ Aurel P***** mit teilweise noch nicht ausgeforschten Mittätern zwischen dem 5.November 1993 und dem 18.Dezember 1993 in Wien und Niederösterreich in elf Angriffen - darunter am 17.Dezember 1993 in Leobendorf durch Aufbrechen eines versperrten Schrankes -
Wertgegenstände, Schmuck, Kleidung und Bargeld, und zwar Aurel P***** im Gesamtwert von ca 1,2 Mio S, Gabriel Felix C***** im Gesamtwert von ca 1,4 Mio S weggenommen;
II/
1/a) Aurel P***** am 4.Dezember 1993 in Hartberg als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung von drei weiteren Bandenmitgliedern einen Tresor mit wertvollen antiken Gegenständen,
2/ Gabriel Felix C***** am 19.Februar 1994 in Maria Enzersdorf mit drei Mittätern Wertgegenstände, Schmuck und Kleidung im Gesamtwert von 300.000 S
wegzunehmen versucht.
Die dagegen vom Angeklagten Aurel P***** aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO und vom Angeklagten Gabriel Felix C***** allein aus Z 5 leg cit erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen vom Angeklagten Aurel P***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO und vom Angeklagten Gabriel Felix C***** allein aus Ziffer 5, leg cit erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Aurel P*****:
In seiner Verfahrensrüge (Z 3) weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin, daß ihm nach der Einvernahme unmittelbar im Anschluß an seine Wiedereinführung in die Hauptverhandlung die ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten B***** nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Nach dem (ungerügt gebliebenen) Hauptverhandlungsprotokoll erfolgte jedoch die Mitteilung des jeweils in ihrer Abwesenheit Vorgefallenen für alle Angeklagten vor Schluß des Beweisverfahrens (S 101/VII), sodaß ein die Nichtigkeit des Urteiles bewirkender Verstoß gegen die Prozeßvorschriften (§ 250 Abs 2 StPO) nicht vorliegt.In seiner Verfahrensrüge (Ziffer 3,) weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin, daß ihm nach der Einvernahme unmittelbar im Anschluß an seine Wiedereinführung in die Hauptverhandlung die ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten B***** nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Nach dem (ungerügt gebliebenen) Hauptverhandlungsprotokoll erfolgte jedoch die Mitteilung des jeweils in ihrer Abwesenheit Vorgefallenen für alle Angeklagten vor Schluß des Beweisverfahrens (S 101/VII), sodaß ein die Nichtigkeit des Urteiles bewirkender Verstoß gegen die Prozeßvorschriften (Paragraph 250, Absatz 2, StPO) nicht vorliegt.
Die in der Mängelrüge (Z 5) aufgestellte Behauptung, die im Faktum A/I/3 angenommene bandenmäßige Begehung der Tat sei unzureichend begründet, kann als irrelevant auf sich beruhen, weil diese Qualifikation auf andere, vom Beschwerdeführer verübte Diebstähle zutrifft (A/I/1 c, II/1; siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 10 ENr 41 und 42), ganz abgesehen davon, daß in dem diese Tat betreffenden Urteilsspruch die fragliche Qualifikation ohnehin nicht aufgenommen wurde (US 7).Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgestellte Behauptung, die im Faktum A/I/3 angenommene bandenmäßige Begehung der Tat sei unzureichend begründet, kann als irrelevant auf sich beruhen, weil diese Qualifikation auf andere, vom Beschwerdeführer verübte Diebstähle zutrifft (A/I/1 c, II/1; siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 10, ENr 41 und 42), ganz abgesehen davon, daß in dem diese Tat betreffenden Urteilsspruch die fragliche Qualifikation ohnehin nicht aufgenommen wurde (US 7).
Zur Tatsachenrüge (Z 5 a) werden keine Umstände vorgebracht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen aktenkundigen Beweisergebnissen geeignet wären, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der insbesondere dem Schuldspruch A/I/3 zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) werden keine Umstände vorgebracht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen aktenkundigen Beweisergebnissen geeignet wären, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der insbesondere dem Schuldspruch A/I/3 zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Soweit sich der Einwand subjektiver und objektiver Feststellungsmängel (Z 9 lit a) einleitend gegen Gliederungsschwächen der Urteilsgründe wendet, genügt der Hinweis darauf, daß der Strafprozeßordnung detaillierte Regelungen darüber fremd sind, wie die entscheidenden tatrichterlichen Feststellungen und die dafür maßgebenden Erwägungen im Urteil aneinanderzureihen und zu verbinden sind. Genug daran, daß sich die jeweils deliktsspezifischen subjektiven und objektiven Tatbestandsvoraussetzungen insgesamt unmißverständlich aus - den insoweit als Einheit zu verstehenden - Spruch und Entscheidungsgründen ergeben. Diese Voraussetzung trifft aber im konkreten Fall - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - hinsichtlich sämtlicher dem Angeklagten P***** zur Last fallender Diebstahlsfakten (A/I und II) zu, weshalb sich der im übrigen seinerseits unsubstantiiert gebliebene Vorwurf des substanzlosen Gebrauchs der verba legalia als unberechtigt erweist.Soweit sich der Einwand subjektiver und objektiver Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) einleitend gegen Gliederungsschwächen der Urteilsgründe wendet, genügt der Hinweis darauf, daß der Strafprozeßordnung detaillierte Regelungen darüber fremd sind, wie die entscheidenden tatrichterlichen Feststellungen und die dafür maßgebenden Erwägungen im Urteil aneinanderzureihen und zu verbinden sind. Genug daran, daß sich die jeweils deliktsspezifischen subjektiven und objektiven Tatbestandsvoraussetzungen insgesamt unmißverständlich aus - den insoweit als Einheit zu verstehenden - Spruch und Entscheidungsgründen ergeben. Diese Voraussetzung trifft aber im konkreten Fall - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - hinsichtlich sämtlicher dem Angeklagten P***** zur Last fallender Diebstahlsfakten (A/I und römisch zwei) zu, weshalb sich der im übrigen seinerseits unsubstantiiert gebliebene Vorwurf des substanzlosen Gebrauchs der verba legalia als unberechtigt erweist.
Gleiches gilt für die Behauptung der gegen die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB gerichteten Subsumtionsrüge (Z 10), bei allen dem Angeklagten P***** angelasteten Diebstählen sei bloß in Gebäude eingebrochen worden. Sie übergeht nämlich, daß der Einbruchsdiebstahl vom 17.Dezember 1993 (A/I/3/c/cc) unter Aufbrechen auch eines versperrten Schrankes verübt wurde, weshalb die dazu bekämpfte Qualifikation zutreffend angenommen wurde (Leukauf-Steininger Komm3 § 129 RN 23, 24).Gleiches gilt für die Behauptung der gegen die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB gerichteten Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), bei allen dem Angeklagten P***** angelasteten Diebstählen sei bloß in Gebäude eingebrochen worden. Sie übergeht nämlich, daß der Einbruchsdiebstahl vom 17.Dezember 1993 (A/I/3/c/cc) unter Aufbrechen auch eines versperrten Schrankes verübt wurde, weshalb die dazu bekämpfte Qualifikation zutreffend angenommen wurde (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 129, RN 23, 24).
Soweit die Problematik bandenmäßiger Tatbegehung hinsichtlich der Fakten A/I/3 im Rahmen der Subsumtionsrüge erneut releviert wird, kommt den dazu erhobenen Einwänden aus den bereits zur Mängelrüge dargelegten Erwägungen keine Erheblichkeit zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gabriel Felix C*****:
Die Beschwerde dieses Angeklagten erschöpft sich in der Bekämpfung der Feststellung, er habe sich ab Oktober 1993 mit Viorel D*****, Petru B*****, Aurel P*****, Florin M***** sowie den abgesondert verfolgten Constantin P***** und Florin M***** zu einer Einbruchsbande zusammengeschlossen, als offenbar unzureichend begründet (Z 5). Das Schöffengericht hat diese Konstatierung jedoch formal mängelfrei auf die Angaben der Mitangeklagten Fiorel D***** und Petru B***** zu stützen vermocht (US 26, S 83 f/I insb S 115/I). Die durch diese Verfahrensergebnisse erwiesenen Konspirationsmodalitäten, wonach es Aufgabe der Bandenmitglieder war, geeignete Objekte für Einbruchsdiebstähle auszukundschaften, in jeweiliger Realisierung des Tatplans, die Beute zu bergen, aufzuteilen, zu verwerten und den Rest nach Rumänien zu verkaufen (US 26), stellten auch eine tragfähige Grundlage für die weitere tatrichterliche Annahme dar, daß sich die genannten Personen mit dem - bandenspezifischen (Mayerhofer-Rieder StGB4 E 3 zu § 130) - Vorsatz zu im voraus gar nicht oder nur der Art nach bestimmten Diebstählen verstanden.Die Beschwerde dieses Angeklagten erschöpft sich in der Bekämpfung der Feststellung, er habe sich ab Oktober 1993 mit Viorel D*****, Petru B*****, Aurel P*****, Florin M***** sowie den abgesondert verfolgten Constantin P***** und Florin M***** zu einer Einbruchsbande zusammengeschlossen, als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5,). Das Schöffengericht hat diese Konstatierung jedoch formal mängelfrei auf die Angaben der Mitangeklagten Fiorel D***** und Petru B***** zu stützen vermocht (US 26, S 83 f/I insb S 115/I). Die durch diese Verfahrensergebnisse erwiesenen Konspirationsmodalitäten, wonach es Aufgabe der Bandenmitglieder war, geeignete Objekte für Einbruchsdiebstähle auszukundschaften, in jeweiliger Realisierung des Tatplans, die Beute zu bergen, aufzuteilen, zu verwerten und den Rest nach Rumänien zu verkaufen (US 26), stellten auch eine tragfähige Grundlage für die weitere tatrichterliche Annahme dar, daß sich die genannten Personen mit dem - bandenspezifischen (Mayerhofer-Rieder StGB4 E 3 zu Paragraph 130,) - Vorsatz zu im voraus gar nicht oder nur der Art nach bestimmten Diebstählen verstanden.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die außerdem ergriffenen Rechtsmittel fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Entscheidung über die außerdem ergriffenen Rechtsmittel fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten P***** und C***** ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten P***** und C***** ist in Paragraph 390, a StPO begründet.