Der dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklag- ten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklag- ten kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt in Ansehung des Zeugen Aadel H***** in Ermangelung eines - durch die bloße Erklärung, auf dessen Einvernahme nicht zu verzichten (337), nicht substituierbaren (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 4b) - entsprechenden Beweisantrages schon aus formellen Gründen. Im übrigen ist sie unbegründet.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt in Ansehung des Zeugen Aadel H***** in Ermangelung eines - durch die bloße Erklärung, auf dessen Einvernahme nicht zu verzichten (337), nicht substituierbaren (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 4b) - entsprechenden Beweisantrages schon aus formellen Gründen. Im übrigen ist sie unbegründet.
Selbst ein positives Beweisergebnis im Sinne des Begehrens auf Einvernahme der Zeugen Essam E***** und des Steuerberaters (richtig:) Dr. Azmi B***** (337) hätte nämlich zwangsläufig jene überwiegend objektiven, teils auf eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Prämissen in keiner Weise tangieren können, die das Erstgericht als ausschlaggebend dafür ansah, in Ablehnung der vom Angeklagten behaupteten alleinigen Zuständigkeit des Mitgeschäftsführers für die gesamte Finanzgebarung der Firma A***** die subjektiven Tatbestandskomponenten zu bejahen (US 13 bis 16).
Die Mängelrüge (Z 5) gelangt überwiegend in Ermangelung eines argumentativen Substrats nicht zur gesetzmäßigen Darstellung:Die Mängelrüge (Ziffer 5,) gelangt überwiegend in Ermangelung eines argumentativen Substrats nicht zur gesetzmäßigen Darstellung:
So unterläßt sie mit der Behauptung, die subjektive Tatseite sei dem Angeklagten ohne logische Begründung "einfach unterstellt worden", jedwede Auseinandersetzung mit der insoweit ausführlichen Urteilsbegründung (US 13 bis 16) und legt prozessordnungswidrig (§ 285a Z 2 StPO) auch nicht dar, warum jenen Erhebungen des Finanzamtes, auf denen die Schätzung der Umsätze für die Zeit ab April 1997 beruht (61 f), der behauptete rein spekulative Charakter zukommen sollte. Ebensowenig gibt die Beschwerde irgendeine Begründung für die ihr unterlegte These an, dass die vom Erstgericht als Deckungshandlung für die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen gewerteten Fehleintragungen im Kassabuch auch für den Angeklagten sprechen könnten und lässt mit der lapidaren Behauptung rechtlicher Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen auch nicht deutlich und bestimmt erkennen, welche Konsequenzen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers daraus auf jene zahlreichen Gründe ergeben sollten, von denen sich das Schöffengericht in concreto bei der Ablehnung von Werkverträgen leiten ließ (US 9 und 10).So unterläßt sie mit der Behauptung, die subjektive Tatseite sei dem Angeklagten ohne logische Begründung "einfach unterstellt worden", jedwede Auseinandersetzung mit der insoweit ausführlichen Urteilsbegründung (US 13 bis 16) und legt prozessordnungswidrig (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) auch nicht dar, warum jenen Erhebungen des Finanzamtes, auf denen die Schätzung der Umsätze für die Zeit ab April 1997 beruht (61 f), der behauptete rein spekulative Charakter zukommen sollte. Ebensowenig gibt die Beschwerde irgendeine Begründung für die ihr unterlegte These an, dass die vom Erstgericht als Deckungshandlung für die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen gewerteten Fehleintragungen im Kassabuch auch für den Angeklagten sprechen könnten und lässt mit der lapidaren Behauptung rechtlicher Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen auch nicht deutlich und bestimmt erkennen, welche Konsequenzen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers daraus auf jene zahlreichen Gründe ergeben sollten, von denen sich das Schöffengericht in concreto bei der Ablehnung von Werkverträgen leiten ließ (US 9 und 10).
In diesem Zusammenhang erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der vom Angeklagten weiters aufgeworfenen Frage, ob im Prüfungszeitraum - anders als davor (US 7) - Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für unselbständige Erwerbstätigkeit für die in der Firma A***** beschäftigten Personen gestellt wurden, weil Derartiges durch kein wie immer geartetes Beweisergebnis indiziert ist.
Welche Summen an verdeckten Gewinnausschüttungen dem Angeklagten während des Deliktszeitraumes zugekommen sind, kann angesichts seines insoweit festgestellten Zusammenwirkens als Mittäter mit dem weiteren Geschäftsführer A***** und der daraus folgenden strafrechtlichen Haftung für den Gesamterfolg als nicht entscheidend auf sich beruhen.
Mit dem Hinweis darauf vermag der Beschwerdeführer daher weder einen Begründungsmangel (Z 5) noch einen Umstand aufzuzeigen, der Grund zu erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die entscheidenden Urteilsannahmen bieten könnte.Mit dem Hinweis darauf vermag der Beschwerdeführer daher weder einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) noch einen Umstand aufzuzeigen, der Grund zu erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die entscheidenden Urteilsannahmen bieten könnte.
Gleiches gilt auch für den den finanzbehördlichen Ermittlungen und dem Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens ungeachtet vereinzelt anderslautender Behauptungen (325, 327) widersprechenden Einwand (Z 5a), von den Honorarempfängern der Fa. A***** seien allenfalls selbst die anfallenden Steuern bezahlt worden.Gleiches gilt auch für den den finanzbehördlichen Ermittlungen und dem Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens ungeachtet vereinzelt anderslautender Behauptungen (325, 327) widersprechenden Einwand (Ziffer 5 a,), von den Honorarempfängern der Fa. A***** seien allenfalls selbst die anfallenden Steuern bezahlt worden.
Schließlich lässt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie sich mit der Behauptung fehlender Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandskomponenten über die - auch zur Vorsatzform der Wissentlichkeit (zu I und III) - vollständig, wenn auch teilweise im Rahmen der Beweiswürdigung, getroffenen Konstatierungen hinwegsetzt (US 3, 4 und 14).Schließlich lässt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie sich mit der Behauptung fehlender Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandskomponenten über die - auch zur Vorsatzform der Wissentlichkeit (zu römisch eins und römisch drei) - vollständig, wenn auch teilweise im Rahmen der Beweiswürdigung, getroffenen Konstatierungen hinwegsetzt (US 3, 4 und 14).
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde in gleicher Weise bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO). wie die angemeldete (ON 30), gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich aber nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde in gleicher Weise bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO). wie die angemeldete (ON 30), gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich aber nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.