Entscheidung 12 Os 139/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.11.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heimo K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. August 2000, GZ 3b Vr 3703/00-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heimo K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. August 2000, GZ 3b römisch fünf r 3703/00-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heimo K***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heimo K***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Die allein aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene, der Sache nach eine Strafreduktion anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn soweit sich der Beschwerdeführer - mit Bezugnahme auf vermeintlich zu Unrecht berücksichtigte Vorverurteilungen - gegen die erstgerichtlichen Annahmen zu seiner Persönlichkeitsstruktur und darauf gegründet gegen den vom Erstgericht betonten spezialpräventiven Aspekt der verhängten Sanktion wendet, macht er damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern eine - nur mit Berufung bekämpfbare - (vermeintlich) nicht sachgerechte Ermessensausübung des Schöffengerichtes geltend (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 EGr 6).Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene, der Sache nach eine Strafreduktion anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn soweit sich der Beschwerdeführer - mit Bezugnahme auf vermeintlich zu Unrecht berücksichtigte Vorverurteilungen - gegen die erstgerichtlichen Annahmen zu seiner Persönlichkeitsstruktur und darauf gegründet gegen den vom Erstgericht betonten spezialpräventiven Aspekt der verhängten Sanktion wendet, macht er damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern eine - nur mit Berufung bekämpfbare - (vermeintlich) nicht sachgerechte Ermessensausübung des Schöffengerichtes geltend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, EGr 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00139..1130.000
Dokumentnummer
JJT_20001130_OGH0002_0120OS00139_0000000_000