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Entscheidung 12 Os 139/00×

Entscheidung 12 Os 139/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os139/00

Entscheidungsdatum

30.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heimo K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. August 2000, GZ 3b römisch fünf r 3703/00-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heimo K***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene, der Sache nach eine Strafreduktion anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn soweit sich der Beschwerdeführer - mit Bezugnahme auf vermeintlich zu Unrecht berücksichtigte Vorverurteilungen - gegen die erstgerichtlichen Annahmen zu seiner Persönlichkeitsstruktur und darauf gegründet gegen den vom Erstgericht betonten spezialpräventiven Aspekt der verhängten Sanktion wendet, macht er damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern eine - nur mit Berufung bekämpfbare - (vermeintlich) nicht sachgerechte Ermessensausübung des Schöffengerichtes geltend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, EGr 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60297 12D01390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00139..1130.000

Dokumentnummer

JJT_20001130_OGH0002_0120OS00139_0000000_000