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Entscheidung 12 Os 139/05s×

Entscheidung 12 Os 139/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os139/05s

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gert L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB, AZ 12c Evr 12628/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 11. April 2005, AZ 23 Bs 83/05g, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit sein (neuerlicher) Antrag auf „Berichtigung und Wiederaufnahme der Begründung betreffend des Freispruchs" bzw „Wiederaufnahme bzw Eliminierung der ergänzenden Urteilsbegründung und Vernichtung dieser" als in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen zurückgewiesen wurde, als unzulässig zurück.

Da gegen einen derartigen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet ist, war die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde (gleichfalls) zurückzuweisen.

Anmerkung

E79434 12Os139.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00139.05S.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20051215_OGH0002_0120OS00139_05S0000_000