Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet nicht die entscheidenden Tatsachen, die von nicht erörterten, vom Nichtigkeitswerber bloß pauschal behaupteten wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen Susanna Ko*****s und ihrer Eltern betroffen sein sollten, und argumentiert zum Umstand der jahrelang verschobenen Preisgabe der Vorfälle durch das Opfer (wie die Formulierungen „mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vereinbar" und „liegt es auf der Hand" zeigen) lediglich mit eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen, ohne eine Mangelhaftigkeit des bekämpften, in US 7, 8 gerade darauf eingehenden Urteiles im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auch nur ansatzweise aufzeigen zu können.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera a und Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet nicht die entscheidenden Tatsachen, die von nicht erörterten, vom Nichtigkeitswerber bloß pauschal behaupteten wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen Susanna Ko*****s und ihrer Eltern betroffen sein sollten, und argumentiert zum Umstand der jahrelang verschobenen Preisgabe der Vorfälle durch das Opfer (wie die Formulierungen „mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vereinbar" und „liegt es auf der Hand" zeigen) lediglich mit eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen, ohne eine Mangelhaftigkeit des bekämpften, in US 7, 8 gerade darauf eingehenden Urteiles im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auch nur ansatzweise aufzeigen zu können.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) versäumt eine Ableitung aus dem Gesetz, indem sie unter Außerachtlassung des am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (Art V Abs 1 BGBl I 1998/153) einwendet, 1999 sei vom Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erfasst gewesen. Die daran anschließende, aus Z 9 lit b entwickelte Hypothese verjährter Strafbarkeit nach § 207 Abs 1 StGB entzieht sich somit als abstrakte Überlegung meritorischer Erwiderung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) versäumt eine Ableitung aus dem Gesetz, indem sie unter Außerachtlassung des am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (Artikel römisch fünf, Absatz eins, BGBl römisch eins 1998/153) einwendet, 1999 sei vom Tatbestand des Paragraph 206, Absatz eins, StGB die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erfasst gewesen. Die daran anschließende, aus Ziffer 9, Litera b, entwickelte Hypothese verjährter Strafbarkeit nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB entzieht sich somit als abstrakte Überlegung meritorischer Erwiderung.
Ebenso bleibt der Rechtsmittelwerber eine gesetzliche Abstützung der (aus Z 5 und 9 lit a erhobenen) Behauptung schuldig, die „Bestrafung wegen einer Tat, die ich an einem nicht näher bestimmten Tag im Jahr 1999 begangen haben soll, widerspricht den Grundsätzen der MRK". Mit Blick auf § 290 Abs 1 Satz 2 StPO sei daran erinnert, dass eine Konkretisierung des Tatzeitpunktes innerhalb eines auch längeren Zeitraumes nur dann nichtigkeitsrelevant geboten ist, wenn dies anders als im vorliegenden Fall faktisch oder rechtlich entscheidend ist (zB bei Tatbestandsmerkmalen oder im Zusammenhang mit der Verjährung oder der Identität von Anklage und Schuldspruch - vgl RIS-Justiz RS0098557).Ebenso bleibt der Rechtsmittelwerber eine gesetzliche Abstützung der (aus Ziffer 5 und 9 Litera a, erhobenen) Behauptung schuldig, die „Bestrafung wegen einer Tat, die ich an einem nicht näher bestimmten Tag im Jahr 1999 begangen haben soll, widerspricht den Grundsätzen der MRK". Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO sei daran erinnert, dass eine Konkretisierung des Tatzeitpunktes innerhalb eines auch längeren Zeitraumes nur dann nichtigkeitsrelevant geboten ist, wenn dies anders als im vorliegenden Fall faktisch oder rechtlich entscheidend ist (zB bei Tatbestandsmerkmalen oder im Zusammenhang mit der Verjährung oder der Identität von Anklage und Schuldspruch - vergleiche RIS-Justiz RS0098557).
Der Vorwurf fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite schließlich ignoriert US 6.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.