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Entscheidung 12 Os 139/07v×

Entscheidung 12 Os 139/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os139/07v

Entscheidungsdatum

13.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Burim L***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Burim L***** und Jeton S***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. November 2006, GZ 37 Hv 74/06v-234, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten L***** und S***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderem Burim L***** (A und B) und Jeton S***** (A) des Verbrechens des (teils beim Versuch [§ 15 StGB] gebliebenen) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben Burim L*****, Jeton S***** und Ridvan G***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie beim Faktum A in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen und schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

A. Burim L***** und Jeton S*****

1) in der Nacht zum 22. Jänner 2004 in Stadl-Paura Gewahrsamsträgern der N***** durch Aufzwängen der Nebeneingangstür des Geschäftslokals 7.073,91 Euro Bargeld und diverse Handtücher;

2) zwischen 30. Oktober und 2. November 2004 in Kuchl Gewahrsamsträgern der N***** durch Aushebeln der elektrischen Eingangstüre des Geschäftslokals 5.292,50 Euro Bargeld;

3) in der Nacht zum 5. November 2004 in Straßwalchen

a) Gewahrsamsträgern der Sch***** durch Aufzwängen der Eingangstüre mit einem Flachwerkzeug 1.609,23 Euro Bargeld;

b) Gewahrsamsträgern der N***** durch Aufzwängen der Eingangstüre des Lagerraums mit einem Flachwerkzeug 4.626 Euro Bargeld;

4) in der Nacht zum 19. November 2004 in Straßwalchen Gewahrsamsträgern der N***** durch Aufzwängen der Eingangstüre des Geschäftslokals mit einem Flachwerkzeug 1.434,10 Euro Bargeld;

5) in der Nacht zum 20. November 2004 in Eugendorf Gewahrsamsträgern der N***** durch Aufbrechen der Eingangstüre des Geschäftslokals 2.400 Euro Bargeld;

6) in der Nacht zum 27. November 2004 in Stadl-Paura Gewahrsamsträgern des Kaufgeschäftes „E*****" durch Aufbrechen der Türe, wobei die Tat beim Versuch blieb;

7) in der Nacht zum 27. November 2004 in Lambach Gewahrsamsträgern des Unternehmens „El*****" durch Aufbrechen der Türe, wobei die Tat beim Versuch blieb;

B. Burim L***** und Ridvan G***** in der Nacht zum 21. Februar 2005 in Lamprechtshausen Verfügungsberechtigten der „D*****" durch Aufzwängen der Haupteingangstüre 1.026,80 Euro (aus dem Tresor) und 645 Euro Bargeld (aus der Handkassa), ein Notebook samt Zubehör im Wert von 1.447,41 Euro und zwei Stück Buchdruckermünzen im Wert von ca 70 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die vom Angeklagten L*****, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO, sowie die vom Angeklagten S*****, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen jeweils keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****:

Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Behauptung undeutlicher Feststellung zum Schuldspruch A 6 übergeht die Konstatierungen in ihrer Gesamtheit, zumal das Erstgericht sowohl die Tathandlungen als auch die subjektive Tatseite angesichts eines gleichbleibenden modus operandi jeweils zusammenfasste vergleiche US 6 f und US 11). Die vom Nichtigkeitswerber vermisste Begründung der angenommenen gewerbsmäßigen Begehungsweise findet sich im Urteil ebenso (US 12) wie die auch zum Schuldspruch A 6 angestellten Erwägungen zu einem bei allen Fakten identen modus operandi bei zeitlich eng zusammenhängenden Tatzeiten im Zusammenhalt mit den zu anderen Fakten erhobenen zusätzlichen Beweismitteln, wie die Benützung von Mobiltelefonen in Tatortnähe, DNA-Spuren des Beschwerdeführers und sonstige Querverbindungen zwischen den einzelnen Tatorten (US 12). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deswegen nicht vor, weil das Schöffengericht aus dem vom Rechtsmittelwerber bezeichneten Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen lediglich Schlussfolgerungen auf die Täterschaft des Angeklagten L***** zog, daraus aber keine unrichtigen Zitate wiedergab (US 14).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt nicht dar, welche über die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hinausgehenden Urteilsannahmen notwendig gewesen wären, um den Qualifikationsmerkmalen des Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB zu genügen.

Zur in diesem Zusammenhang abermals als unzureichend begründet kritisierten gewerbsmäßigen Absicht ist erneut auf die diesbezüglichen Darlegungen der Tatrichter (US 12) zu verweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde die Einlassung des Beschwerdeführers sehr wohl erwogen (US 11 ff).

Der Umstand, dass ein als Geschädigter vernommener Zeuge bloß einen von mehreren Tätern wiedererkannte, die er anlässlich ihrer Flucht verfolgt hatte, schließt eine Täterschaft des Nichtigkeitswerbers nicht aus. Dieses Beweisergebnis bedurfte daher keiner eigenständigen Erörterung.

Soweit das Rechtsmittel ohne irgendeinen konkreten Bezug vorbringt, dass der Ausspruch des Erstgerichtes unvollständig und die getroffenen Feststellungen durch das abgeführte Beweisverfahren nicht gedeckt seien, fehlt es an einem Substrat, welches einer Erwiderung zugänglich wäre.

Die Ausführungen unter der Ziffer 9, Litera a, wiederholen lediglich die in der Mängelrüge vorgebrachten Einwände, ohne inhaltlich einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

Die Behauptung einer fehlenden Begründung zur subjektiven Tatseite (inhaltlich Ziffer 5,) übergeht die angestellten Erwägungen des erkennenden Gerichtes (US 12 und US 14 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86362 12Os139.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00139.07V.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20071213_OGH0002_0120OS00139_07V0000_000