Dagegen richten sich die vom Angeklagten L*****, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO, sowie die vom Angeklagten S*****, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen jeweils keine Berechtigung zukommt.Dagegen richten sich die vom Angeklagten L*****, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO, sowie die vom Angeklagten S*****, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen jeweils keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****:
Die in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Behauptung undeutlicher Feststellung zum Schuldspruch A 6 übergeht die Konstatierungen in ihrer Gesamtheit, zumal das Erstgericht sowohl die Tathandlungen als auch die subjektive Tatseite angesichts eines gleichbleibenden modus operandi jeweils zusammenfasste (vgl US 6 f und US 11). Die vom Nichtigkeitswerber vermisste Begründung der angenommenen gewerbsmäßigen Begehungsweise findet sich im Urteil ebenso (US 12) wie die auch zum Schuldspruch A 6 angestellten Erwägungen zu einem bei allen Fakten identen modus operandi bei zeitlich eng zusammenhängenden Tatzeiten im Zusammenhalt mit den zu anderen Fakten erhobenen zusätzlichen Beweismitteln, wie die Benützung von Mobiltelefonen in Tatortnähe, DNA-Spuren des Beschwerdeführers und sonstige Querverbindungen zwischen den einzelnen Tatorten (US 12). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deswegen nicht vor, weil das Schöffengericht aus dem vom Rechtsmittelwerber bezeichneten Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen lediglich Schlussfolgerungen auf die Täterschaft des Angeklagten L***** zog, daraus aber keine unrichtigen Zitate wiedergab (US 14).Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Behauptung undeutlicher Feststellung zum Schuldspruch A 6 übergeht die Konstatierungen in ihrer Gesamtheit, zumal das Erstgericht sowohl die Tathandlungen als auch die subjektive Tatseite angesichts eines gleichbleibenden modus operandi jeweils zusammenfasste vergleiche US 6 f und US 11). Die vom Nichtigkeitswerber vermisste Begründung der angenommenen gewerbsmäßigen Begehungsweise findet sich im Urteil ebenso (US 12) wie die auch zum Schuldspruch A 6 angestellten Erwägungen zu einem bei allen Fakten identen modus operandi bei zeitlich eng zusammenhängenden Tatzeiten im Zusammenhalt mit den zu anderen Fakten erhobenen zusätzlichen Beweismitteln, wie die Benützung von Mobiltelefonen in Tatortnähe, DNA-Spuren des Beschwerdeführers und sonstige Querverbindungen zwischen den einzelnen Tatorten (US 12). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deswegen nicht vor, weil das Schöffengericht aus dem vom Rechtsmittelwerber bezeichneten Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen lediglich Schlussfolgerungen auf die Täterschaft des Angeklagten L***** zog, daraus aber keine unrichtigen Zitate wiedergab (US 14).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) legt nicht dar, welche über die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hinausgehenden Urteilsannahmen notwendig gewesen wären, um den Qualifikationsmerkmalen des § 130 dritter und vierter Fall StGB zu genügen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt nicht dar, welche über die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hinausgehenden Urteilsannahmen notwendig gewesen wären, um den Qualifikationsmerkmalen des Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB zu genügen.
Zur in diesem Zusammenhang abermals als unzureichend begründet kritisierten gewerbsmäßigen Absicht ist erneut auf die diesbezüglichen Darlegungen der Tatrichter (US 12) zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) wurde die Einlassung des Beschwerdeführers sehr wohl erwogen (US 11 ff).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde die Einlassung des Beschwerdeführers sehr wohl erwogen (US 11 ff).
Der Umstand, dass ein als Geschädigter vernommener Zeuge bloß einen von mehreren Tätern wiedererkannte, die er anlässlich ihrer Flucht verfolgt hatte, schließt eine Täterschaft des Nichtigkeitswerbers nicht aus. Dieses Beweisergebnis bedurfte daher keiner eigenständigen Erörterung.
Soweit das Rechtsmittel ohne irgendeinen konkreten Bezug vorbringt, dass der Ausspruch des Erstgerichtes unvollständig und die getroffenen Feststellungen durch das abgeführte Beweisverfahren nicht gedeckt seien, fehlt es an einem Substrat, welches einer Erwiderung zugänglich wäre.
Die Ausführungen unter der Z 9 lit a wiederholen lediglich die in der Mängelrüge vorgebrachten Einwände, ohne inhaltlich einen Rechtsfehler aufzuzeigen.Die Ausführungen unter der Ziffer 9, Litera a, wiederholen lediglich die in der Mängelrüge vorgebrachten Einwände, ohne inhaltlich einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
Die Behauptung einer fehlenden Begründung zur subjektiven Tatseite (inhaltlich Z 5) übergeht die angestellten Erwägungen des erkennenden Gerichtes (US 12 und US 14 f).Die Behauptung einer fehlenden Begründung zur subjektiven Tatseite (inhaltlich Ziffer 5,) übergeht die angestellten Erwägungen des erkennenden Gerichtes (US 12 und US 14 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.