Erkennbar ausschließlich gegen die Schuldsprüche A./I./ und A./II./ richtet sich die auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte, die Anwendung der privilegierenden Bestimmung des § 28a Abs 3 SMG reklamierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie geht jedoch prozessordnungswidrig nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wonach der Beschwerdeführer bereits seit Mitte 2007 durch den Verkauf von Suchtgiften seinen Lebensunterhalt finanzierte (US 6), wohingegen er erst ab Anfang 2009 selbst regelmäßig Marihuana konsumierte (US 7). Die Behauptung, die Suchtgiftverkäufe hätten vorwiegend zur Verschaffung von Suchtmitteln für den persönlichen Gebrauch gedient, geht daher bereits aufgrund der zum größten Teil inkongruenten Tatzeiträume ins Leere.Erkennbar ausschließlich gegen die Schuldsprüche A./I./ und A./II./ richtet sich die auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, die Anwendung der privilegierenden Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG reklamierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie geht jedoch prozessordnungswidrig nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wonach der Beschwerdeführer bereits seit Mitte 2007 durch den Verkauf von Suchtgiften seinen Lebensunterhalt finanzierte (US 6), wohingegen er erst ab Anfang 2009 selbst regelmäßig Marihuana konsumierte (US 7). Die Behauptung, die Suchtgiftverkäufe hätten vorwiegend zur Verschaffung von Suchtmitteln für den persönlichen Gebrauch gedient, geht daher bereits aufgrund der zum größten Teil inkongruenten Tatzeiträume ins Leere.
Überdies legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb der konstatierte wöchentliche Konsum von etwa vier Gramm Marihuana während eines Zeitraums von knapp einem halben Jahr einen auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit erfolgten Gebrauch eines Suchtgifts (vgl 12 Os 102/08d) und damit eine Gewöhnung im Sinne des § 28a Abs 3 iVm § 27 Abs 5 SMG begründen sollte.Überdies legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb der konstatierte wöchentliche Konsum von etwa vier Gramm Marihuana während eines Zeitraums von knapp einem halben Jahr einen auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit erfolgten Gebrauch eines Suchtgifts vergleiche 12 Os 102/08d) und damit eine Gewöhnung im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG begründen sollte.
Anzumerken ist, dass der Angeklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen seit Anfang des Jahres 2009 Marihuana für den Eigenkonsum erworben und besessen hat (US 2, 7 f). Dennoch sprachen ihn die Tatrichter des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig (B./), obwohl die privilegierende Strafbestimmung des § 27 Abs 2 SMG zur Anwendung hätte kommen müssen, hat der Angeklagte das den Schuldspruch B./ betreffende Suchtgift doch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.Anzumerken ist, dass der Angeklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen seit Anfang des Jahres 2009 Marihuana für den Eigenkonsum erworben und besessen hat (US 2, 7 f). Dennoch sprachen ihn die Tatrichter des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig (B./), obwohl die privilegierende Strafbestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, SMG zur Anwendung hätte kommen müssen, hat der Angeklagte das den Schuldspruch B./ betreffende Suchtgift doch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
In Ansehung der richtig nach § 28a Abs 2 SMG vorgenommenen Strafzumessung blieb dies aber ohne nachteilige Auswirkung für den Angeklagten, sodass es keines Vorgehens nach § 290 Abs 1 StPO bedarf (Ratz WK-StPO § 290 Rz 22 f), zumal keine - dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende - Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO besteht (RIS-Justiz RS0118870). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).In Ansehung der richtig nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG vorgenommenen Strafzumessung blieb dies aber ohne nachteilige Auswirkung für den Angeklagten, sodass es keines Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bedarf (Ratz WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), zumal keine - dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende - Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO besteht (RIS-Justiz RS0118870). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.